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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.05.2003 AGVE_2003_72

16. Mai 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·335 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes. - Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt. Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind. - Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberechtigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete Handelsregisteranmeldung.

Volltext

2003 Registerrecht 301 IX. Registerrecht

72 Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes. - Die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers ist beschränkt. Selbst wenn er auf die Möglichkeit eines ungerechtfertigten Eintrags aufmerksam gemacht wird, hat er bloss auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind. - Weder das OR noch die HRegV verlangen einen besonderen Beschluss des Verwaltungsrates über die Anmeldung einer Zeichnungsberechtigung beim Handelsregisteramt. Vielmehr genügt für die Anmeldung schon eine durch alle Mitglieder des Verwaltungsrates unterzeichnete Handelsregisteranmeldung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai 2003 in Sachen T. gegen das Departement des Innern. Publiziert im Jahrbuch des Handelsregisters 2003.

2003 Verwaltungsrechtspflege 303 X. Verwaltungsrechtspflege

73 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Ziff. 11 VRPG (Zulassung zu einer Prüfung). - Bei der gerichtlichen Überprüfung der Zulassung zu einer Prüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG geht es um die Beurteilung von Prüfungsvoraussetzungen, welche rein formaler Natur sind und keine Bewertungskomponenten beinhalten (Erw. 2/c/bb). - Der Begriff der Prüfung in § 52 Ziff. 11 VRPG beschränkt sich nach heutigem Verständnis nicht auf einen einheitlichen, zeitlich eng begrenzten Prüfungsakt, sondern kann in verschiedene Teilelemente, wie Testate, Vordiplomprüfungen, Diplomprüfungen aufgeteilt sein, die sich auf die ganze Länge des Studiums verteilen (Erw. 2/c/cc). - Die Erteilung eines Testats als Ausdruck für genügende Leistungen kann nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG sein (Erw. 2/d). - Ist das Testat Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomarbeit und wurde es nicht erteilt, ist die Überprüfung der Frage, ob jemand zur Diplomarbeit zuzulassen sei, ebensowenig Sache des Verwaltungsgerichts wie die Frage, ob das Testat zu Recht nicht erteilt wurde (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. Januar 2003 in Sachen R.P. gegen Entscheid des Regierungsrates. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde formell auf § 52 Ziff. 11 VRPG. Die Vorinstanz bejaht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 11 VRPG, allerdings unter Vorbehalt (siehe hinten, Erw. 2/a). Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit indessen von Amtes wegen (§ 6 VRPG). Es darf

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