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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.09.2003 AGVE_2003_65

10. September 2003·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·741 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu beziehen. - Was ist bei Krankheit/Behinderung eine zumutbare Wohnung?

Volltext

2003 Sozialhilfe 283 VIII. Sozialhilfe

65 Auflage, eine preisgünstigere Wohnung zu beziehen. - Was ist bei Krankheit/Behinderung eine zumutbare Wohnung? Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. September 2003 in Sachen M.M. gegen Entscheid des Regierungsrats. Aus den Erwägungen e) aa) Es ist zweifellos sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen, andernfalls entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. auch AGVE 1993, S. 619). In diesem Sinne sehen auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 18. September 1997 (SKOS-Richtlinien) vor, dass überhöhte Wohnkosten nur so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die üblichen Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist jedoch die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (siehe SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die in Frage stehende Auflage dann zu Recht erfolgte, wenn der gegenwärtige Mietzins von monatlich Fr. 1'270.-gemessen an den legitimen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überhöht und der Wohnungswechsel zumutbar ist sowie die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Um-

284 Verwaltungsgericht 2003 zug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulässt (siehe AGVE 1993, S. 619). bb) (...) cc) Der Gemeinderat erachtete den monatlichen Mietzins von Fr. 1'270.-- für einen Zweipersonen-Haushalt als übersetzt. Zu diesem Schluss kam er offenbar auf Grund eines quantitativen Vergleichs mit den Mietkosten anderer Sozialhilfebezüger in Zweipersonen-Haushalten (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 3). Die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fand keine erkennbare Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer machte schon im Gesuchsverfahren wiederholt geltend - und belegte dies mit ärztlichen Zeugnissen -, dass er und seine Ehefrau unter massiven gesundheitlichen Gebrechen litten, die beider Bewegungsfreiheit und nur schon die Fähigkeit zur Bewegung an sich signifikant einschränkten, was die Ansprüche an Lage und Grösse der Wohnung erheblich beeinflusse. Dass diese Ausführungen geeignet sind, den Kreis der in Frage kommenden Wohnungen stark einzuschränken und besonders preisgünstige Wohnungen eher auszuschliessen, liegt auf der Hand. Damit verknüpft ist die Frage der Gewährleistung einer gewissen Mobilität zur Erledigung grundlegendster Bedürfnisse für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau - und der Tragung der entsprechenden Kosten -, sollte eine Wohnung mit einem Mietzins in der vom Gemeinderat geforderten Bandbreite nicht genügend nahe bei einer Einkaufsmöglichkeit für Artikel des täglichen Bedarfs zu finden sein. Der Gemeinderat hat sich - angesichts der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse zweifellos zu Recht - nicht auf den Standpunkt gestellt, er erachte die massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit entsprechend erhöhten Anforderungen an eine zumutbare Wohnung als unglaubhaft oder irrelevant. Also hätte er darlegen müssen, welche Anforderungen (Lage, Grösse bzw. Anzahl der Zimmer) er für gerechtfertigt erachtete, denn erst auf dieser Grundlage wäre es möglich gewesen, den ortsüblichen Rahmen des Mietzinses für eine konkret überhaupt in Frage kommende Wohnung zu bestimmen, zumal davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer "vorübergehend" ohne

2003 Sozialhilfe 285 eigenes Motorfahrzeug auskommen müsse (Beschluss vom 24. Juni 2002, S. 4). Es fehlt demzufolge an einer ausreichenden Begründung für Ziff. 2 dieses Beschlusses. 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht. - Weisungen müssen sich an den Sozialhilfeempfänger richten, nicht an seine betreuenden Angehörigen (Erw. 2). - Die Sozialbehörde hat mögliche Verwandtenunterstützung abzuklären. Auskunftspflicht der Verwandten (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sachen K.L. gegen Entscheid des Bezirksamts B. Sachverhalt M.L., geboren 1918, ist seit langer Zeit verwitwet und lebt im Altersheim A. Ihr Sohn T.L. wandte sich im Mai 2002 an die Gemeinde Z., da das Vermögen von M.L. aufgebraucht sei und die Einnahmen nicht ausreichten, um die Heim- und übrigen Kosten zu decken. Die Beratungsstelle Pro Senectute klärte die Frage von Ergänzungsleistungen ab und stellte im Namen von M.L. beim Gemeinderat Z. ein Gesuch um materielle Hilfe, wobei das Formular durch K.L. (ebenfalls ein Sohn von M.L.) unterzeichnet wurde. Nach Abklärungen, namentlich über die Möglichkeit höherer Ergänzungsleistungen, verfügte der Gemeinderat Z. am 27. November 2002:

"1. M.L. wird monatlich mit einem Betrag von Fr. ... unterstützt. 2. M.L. ist durch die Angehörigen beim Altersheim B. für einen Eintritt anzumelden. Die durchschnittliche Wartezeit beträgt ca. 3 Monate. Die Berechnung des Fehlbetrages wird nach dem Übertritt bzw. auf den 1. April 2003 neu berechnet und angepasst.

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