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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.09.2002 AGVE_2002_95

20. September 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·752 Wörter·~4 min·8

Zusammenfassung

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte.

Volltext

408 Verwaltungsgericht 2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Bürokollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 94 Legitimation im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs. - Analoge Anwendung der Legitimationsbestimmungen (§ 38 Abs. 1 VRPG) bei der Beurteilung des Anspruchs, ein Baubewilligungsverfahren in Gang zu setzen (Erw. I/2). vgl. AGVE 2002 65 229 95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in Sachen K. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten an denen u.a. der Kanton beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder das Zivil- oder ein Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. 2. Die Klägerin macht eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG geltend. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, welcher durch Unterlassen des Rechtsvorschlages oder nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch Rechtsöffnung eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordent-

2002 Verwaltungsrechtspflege 409 lichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG). Die Rückforderungsklage kann nach Wahl entweder beim Gericht des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. Das Rückforderungsrecht ist von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig (Art. 86 Abs. 2 und 3 SchKG). Für die Zuständigkeit gelten im Übrigen die Vorschriften des kantonalen Rechts. Das Zivilrechtspflegegesetz macht in § 301 Abs. 2 hinsichtlich des Verfahrens einen Vorbehalt bezüglich der besonderen Vorschriften des SchKG und des AGSchKG. Für die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG sieht das AGSchKG keine Zuständigkeit der Zivilgerichte vor, sondern verweist in § 19 Abs. 3 AGSchKG für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht auf die Zivilprozessordnung. Gemäss § 9 ZPO entscheiden die Zivilgerichte unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen die privatrechtlichen Streitsachen. Offensichtlich handelt es sich bei der Rückforderung von Gebühren nach dem Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG; SAR 958.100) vom 20. Juni 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2001) bzw. dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) vom 25. November 1997 um vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG. Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Rückforderung von bezahlten Gebühren enthalten weder das SpBG bzw. das GGG, noch findet sich eine entsprechende Norm in den kantonalen Prozessgesetzen. Die Zuständigkeit des Zivilgerichts ist daher nicht gegeben (Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/ München 1998, Art. 86 N 13). Auf Grund der öffentlichrechtlichen Natur des Anspruches ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

410 Verwaltungsgericht 2002 96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Verwaltungsrates der AGVA. - Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen die AGVA gestützt auf das GebVG ist das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zuständig. - Der Verwaltungsrat der AGVA kann im Rechtsmittelverfahren nach § 14 Abs. 3 GebVG keine rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Verfügungen über vermögensrechtliche Streitigkeiten erlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. April 2000 in Sachen H. gegen Entscheid der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt und Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Dezember 2002 in Sachen H. gegen die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers folgt die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 52 Ziff. 20 VRPG, da es sich beim gegenüber der AGVA geltend gemachten Schadenersatzanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK handle. Die AGVA vertritt demgegenüber die Ansicht, der Entscheid des Verwaltungsrats sei kantonal letztinstanzlich, ein kantonales Rechtsmittel somit nicht gegeben. b) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Geht es nun aber wie im vorliegenden Falle um finanzielle Ansprüche, ist die Frage zu prüfen, ob nicht die verwaltungsgerichtliche Klage nach § 60 VRPG zu ergreifen wäre, bevor aus § 52 Ziff. 20 VRPG eine Ersatzzuständigkeit abgeleitet werden kann. Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche

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