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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.10.2002 AGVE_2002_57

23. Oktober 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·463 Wörter·~2 min·8

Zusammenfassung

Internationale Steuerausscheidung. - Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweichlich.

Volltext

188 Verwaltungsgericht 2002 einerseits der Verfahrensökonomie, letztlich aber auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs, denn so können die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungsrechte frühzeitig und am besten wahrnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht des LF/KStA vor dem Einspracheentscheid zur Stellungnahme zugestellt und seine Einwendungen wurden so bereits im Einspracheverfahren berücksichtigt. Dies als Zeichen von Befangenheit zu werten und unter Hinweis auf die "Doppelfunktion" zu verhindern, würde dazu führen, dass die Meinung des LF/KStA (und Steuerkommissionsmitglieds) erst aus der Begründung des Einspracheentscheids ersichtlich würde, was nicht den Interessen der Steuerpflichtigen entspräche, sondern diesen geradezu zuwiderliefe. b) Unter den gegebenen Umständen gehen die Einwendungen des Beschwerdeführers, der nicht etwa geltend macht, A. und J. seien aus persönlichen Gründen befangen gewesen (vgl. § 124 StG), sondern diese für Expertentätigkeit ablehnt, weil sie Beamte des KStA sind, am gegebenen Sachverhalt vorbei. 55 Eröffnung. Einsprachefrist. - Lauf der Einsprachefrist, wenn die Veranlagungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. vgl. AGVE 2002 102 418 56 Steuererlass. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Im Steuererlassverfahren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Erw. I). vgl. AGVE 2002 104 420 57 Internationale Steuerausscheidung. - Aargauische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens. Die quotenmässige Ausscheidung setzt voraus, dass der Reinertrag oder -verlust des Gesamtunternehmens rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Andernfalls ist die objektmässige Ausscheidung unausweichlich.

2002 Kantonale Steuern 189 Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2002 in Sachen W. Inc. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2003, B 11.3 Nr. 14.

2002 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 191 VII. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 58 Probeweise Entlassung; Nichteinhalten von Weisungen. - probeweise Entlassung mit Weisungen, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben sind, bzw. falls Voraussetzungen, die zur Unterbringung geführt haben, erst teilweise entfallen sind (Erw. 3/b). - keine automatische Rückführung bei Nichteinhalten der Weisungen, sondern Einleitung des ordentlichen Einweisungsverfahrens unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 3/b und 3/f). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. März 2002 in Sachen R.S. gegen Entscheid des Bezirksamts A. Aus den Erwägungen 3. b) Art. 397a Abs. 3 ZGB verlangt die Entlassung einer Person, welche mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen oder in einer solchen zurückbehalten wurde, sobald ihr Zustand es erlaubt. § 67h Abs. 1 EG ZGB sieht die Möglichkeit einer probeweisen Entlassung, nötigenfalls mit Weisungen, vor, falls noch nicht alle Voraussetzungen für eine definitive Entlassung gegeben bzw. die Voraussetzungen, die zur Unterbringung respektive Zurückbehaltung des Betroffenen geführt haben, erst teilweise entfallen sind. Bei der Befugnis, dem probeweise Entlassenen verbindliche Weisungen aufzuerlegen, handelt es sich um ein bewährtes Mittel zur zweckmässigen Gestaltung der Probezeit und Überwachung des Betroffenen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1980 [Botschaft], S. 14). Sinn und Zweck soll dabei sein, eine notwendige Behandlung im Anschluss an die Entlassung aus einer Anstalt sicherzustellen (AGVE 1996, S. 277). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht

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