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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2002 AGVE_2002_43

31. Dezember 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·215 Wörter·~1 min·7

Zusammenfassung

Strafaufschub. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1).

Volltext

162 Verwaltungsgericht 2002 Entlassung ernsthaft mit neuen Delikten gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) hätte gerechnet werden müssen. 43 Strafaufschub. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde gemäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE 2000, S. 127 f.) (Erw. I/1). vgl. AGVE 2002 105 426

2002 Abgaben 163 V. Abgaben 44 Kanalisationsanschlussgebühr bei Ersatzbauten. Wirtschaftlicher Sondervorteil. - Inzidente (akzessorische) Normenkontrolle (Erw. 2/c). - Die Abgabenerhebung bei Ersatzbauten (Abbruch und Neubau am gleichen Ort) darf nicht gleich wie bei Neubauten erfolgen. Vielmehr sind Ersatzbauten weitgehend mit Um- und Erweiterungsbauten vergleichbar (Erw. 3, 4). - Welche Regelung bei Ersatzbauten zulässig ist, hängt auch von den zur Anwendung gelangenden Bemessungskriterien ab (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. November 2002 in Sachen A. AG gegen Entscheid des Baudepartements. Sachverhalt Die A. AG erstellte eine Industriehalle, die eine zuvor abgerissene, am gleichen Ort stehende ähnliche Halle ersetzte. Der Stadtrat setzte mittels Verfügung die zu entrichtende Kanalisationsanschlussgebühr fest, wobei er sich reglementskonform nach der Bemessung der Abgabe für Neubauten richtete. Die A. AG machte geltend, die Kanalisationsanschlussgebühr sei gleich wie bei Umund Erweiterungsbauten zu berechnen. Aus den Erwägungen 2. a) Das Abwasserreglement der Stadt Baden (AR) vom 17. Oktober 1989 enthält u.a. die folgenden Bestimmungen: " § 37 Arten der Abgaben

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