Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2002 AGVE_2002_108

3. Juli 2002·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·910 Wörter·~5 min·10

Zusammenfassung

Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage. - Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa). - Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (Erw. 2/b/aa). - Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b). - Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c).

Volltext

430 Verwaltungsgericht 2002 tungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 56 N 5 f.). 107 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Gutachterkosten; Kostenvorschuss. - Der vorsorgliche Sicherungsentzug ist ein Zwischenentscheid, welcher mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Erw. I/1/b/bb). - Der vorsorgliche Sicherungsentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden. Es muss ein Endentscheid folgen (Erw. II/2/a). - Im Entzugsverfahren stellen Gutachterkosten Verfahrenskosten dar (Erw. II/2/b). - Auf das Begehren um Fortsetzung des Verfahrens betreffend Sicherungsentzug ist auch dann einzutreten, wenn der vorsorgliche Führerausweisentzug in Rechtskraft erwachsen ist (Erw. II/2/c). - Keine Kostenvorschusspflicht für Gutachterkosten bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erw. II/3/a). - Zulässigkeit der Androhung von Säumnisfolgen bei Verweigerung der Bezahlung des Kostenvorschusses (Erw. II/3/b). - In besonderen Fällen, bei denen eine Begutachtung unumgänglich erscheint, der Betroffene jedoch die Leistung des Kostenvorschusses verweigert, kann das Gutachten unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss in Auftrag gegeben werden (Erw. II/3/c). - Das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit ist im nichtstreitigen Sicherungsentzugsverfahren erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch offen ist, ob das Verfahren auch wirklich zu einem Entzug führen wird (Erw. II/5/c/bb). vgl. AGVE 2002 41 143 108 Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Massnahme; Kostenauflage. - Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes

2002 Verwaltungsrechtspflege 431 Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa). - Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (Erw. 2/b/aa). - Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b). - Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. Juli 2002 in Sachen F.R. gegen den Entscheid des Departements des Innern. Aus den Erwägungen 2. b) aa) Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 142 f. mit Hinweisen). Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies besondere Vorschriften vorsehen, oder soweit sie ein Verfahren durch ihre Begehren einleiten oder darin selbständige Anträge stellen (vgl. dazu AGVE 1986, S. 328 ff.). bb) Der Beschwerdeführer hat gegen den vom Strassenverkehrsamt verfügten Führerausweisentzug ein Beschwerdeverfahren angestrengt und eine blosse Verwarnung (oder eventualiter eine Reduktion der Entzugsdauer) verlangt. Seinen Eventualantrag hat er u.a. mit der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis begründet. Der Anwalt des Beschwerdeführers

432 Verwaltungsgericht 2002 hat es jedoch versäumt, dessen Angewiesensein auf den Führerausweis hinreichend zu begründen und zu belegen. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers durfte das Departement des Innern davon ausgehen, der Beschwerdeführer arbeite als "Aussendienstmitarbeiter"; es bestand kein Grund zur Vermutung, der Beschwerdeführer sei als Berufschauffeur tätig. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte dies geltend machen müssen. Es ist somit auf das prozessuale Verhalten des Anwalts des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass nicht bereits die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige Massnahmeempfindlichkeit vor und deswegen die Entzugsdauer reduzierte. c) Gemäss § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG können die Kosten ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat. Saumseligkeit in der Vorinstanz kann u.a. darin bestehen, dass bestimmte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) vorgebracht werden (AGVE 1972, S. 328 f.; 1976, S. 307 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, bereits vor dem Departement des Innern geltend zu machen und entsprechend zu belegen, dass er als Berufschauffeur arbeitet. Diese Saumseligkeit hat für den Beschwerdeführer Kostenfolgen. Er hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und hat für jenes Verfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.

Steuerrekursgericht

2002 Kantonale Steuern 435 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983 109 Geschäftsverluste (§ 24 lit. b Ziff. 3 aStG) - Verluste auf Beteiligungen sind nur abziehbar, wenn Geschäftsvermögen vorliegt, d.h. wenn die Beteiligung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen gedient hat. 22. November 2002 in Sachen G., RV.2001.50183/K 6313 Aus den Erwägungen 5. a) Beteiligungen und Darlehen gehören zu den sog. Alternativgütern, d.h. Vermögenswerten, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts-, als auch Privatvermögen sein können (F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, Bern 1993, S. 255 ff. und 268 ff.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 187, 190, 200 ff. zu § 22 aStG; AGVE 1980 S. 207; StE 1986 B 23.2 Nr. 3, 1987 B 23.2 Nr. 4; RGE vom 24. Juni 1992 in Sachen M., vom 29. Juni 1994 in Sachen S. und vom 4. September 1996 in Sachen R.). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Geschäfts- oder Privatvermögen sind nicht einzelne Kriterien wie das Erwerbsmotiv, die Herkunft der Mittel, die buchmässige Behandlung, die alle nur die Bedeutung von Indizien haben, sondern die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie objektiv feststellbar sind (AGVE 1987 S. 170 und 355, 1993 S. 263). Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern nur soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt. Letztlich ist die objektive Beziehung zum Geschäft, die

AGVE_2002_108 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.07.2002 AGVE_2002_108 — Swissrulings