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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.08.2001 AGVE_2001_80

23. August 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,004 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Begründungspflicht; Beweiserhebung. - Rechtsfolgen, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ganz oder weitgehend mit der Beschwerde an die Vorinstanz identisch ist und auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht oder nicht ausreichend Bezug genommen wird (Erw. 2). - Das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss ausdrücklich und vorbehaltlos gestellt werden (Erw. 3).

Volltext

2001 Verwaltungsrechtspflege 375 80 Begründungspflicht; Beweiserhebung. - Rechtsfolgen, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ganz oder weitgehend mit der Beschwerde an die Vorinstanz identisch ist und auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht oder nicht ausreichend Bezug genommen wird (Erw. 2). - Das Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss ausdrücklich und vorbehaltlos gestellt werden (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2001 in Sachen H. gegen Regierungsrat. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (§ 39 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in solchen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 39 N 39; vgl. auch BGE 113 Ib 287 f.). b) Es fällt auf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 1999 und die Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 1998 über weite Strecken inhaltsgleich sind. Neu sind vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur die Ausführungen betreffend das rechtliche Gehör. Sonst sind die beiden Rechtsschriften vom Wortlaut her bis auf wenige, unbedeutende Ausnahmen identisch. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kaum oder überhaupt nicht Bezug genommen. Exemplarisch dafür sind etwa die folgenden

376 Verwaltungsgericht 2001 Argumentationspunkte: In der Verwaltungsbeschwerde wurde die Ansicht vertreten, bis zum Sturmschaden und wegen des Wunsches der kantonalen Beamten, die östliche Anbaute zu entfernen, sei eine weitgehend intakte Baute mit gesunder Kernsubstanz vorhanden gewesen. Der Regierungsrat hat dazu mit substantiellen Ausführungen Stellung genommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich zu dieser Begründung nicht, sondern nimmt den Wortlaut der Verwaltungsbeschwerde unverändert wieder auf. Die gleiche Situation besteht bezüglich der Rüge, es fehlten Unterlagen zur Quantifizierung der noch vorhandenen Bausubstanz durch die Koordinationsstelle Baugesuche, der Behauptung, die Kellererweiterung sei ausdrücklich freigestellt und der Kellerabgang vom Gemeinderat gestattet worden sowie des Hinweises auf die Vergleichsfälle "Müslen". Auch in der Stellungnahme vom 3. Dezember 1999 wird nicht, zumindest nicht substantiell, "nachgebessert". Wenn auch diese Begründungsmängel gesamthaft kaum ausreichen, um auf die Beschwerde nicht einzutreten, so ist ihnen doch gemäss bestehender Praxis in der Weise Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsgericht im Grundsatz auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verweisen und sich auf eine summarische Begründung beschränken kann. 3. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung. a) Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die rechtsanwendende Behörde die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegennimmt, prüft und die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abnimmt, soweit diese nicht rechtlich unerhebliche Tatsachen betreffen oder von vornherein untauglich sind, über die streitigen Tatsachen Beweis zu erbringen; die Behörde darf also im Wege einer sogenannten antizipierten (vorweggenommenen) Beweiswürdigung zu einem solchen Schluss kommen (Bundesgericht, in: ZBl 94/1993, S. 318; BGE 117 Ia 268 f. mit Hinweisen; AGVE 1991, S. 365 f.). Auf einen Augenschein kann die urteilende Behörde somit dann verzichten, wenn er nichts am Ergebnis zu ändern vermöchte (BGE 112 Ia 202; AGVE 1991, S. 365 f.; VGE II/75 vom 9. September

2001 Verwaltungsrechtspflege 377 1998 [BE.98.00088] in Sachen C., S. 10). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt keinen weitergehenden Anspruch. Ersucht eine Prozesspartei um Durchführung eines Augenscheins, ist hieraus nicht ohne Weiteres auf ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu schliessen; denn ob ein Augenschein durchzuführen sei, ist eine nach innerstaatlichem Verfahrensrecht zu beurteilende beweisrechtliche Frage, während es sich bei der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehenen öffentlichen Verhandlung um eine nach Konventionsrecht zu beurteilende Verfahrensgarantie handelt. Das Begehren um eine öffentliche Verhandlung muss ausdrücklich und vorbehaltlos gestellt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 59 N 7; vgl. zum Ganzen auch: VGE III/165 vom 8. Dezember 1999 [BE.97.00016] in Sachen Baukonsortium H., S. 17 f.). b) Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich klar, dass eine Augenscheinsverhandlung zu Beweiszwecken anbegehrt ist und nicht eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Entscheid über die Abnahme des beantragten Beweismittels liegt daher im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass die bei den Akten liegenden Fotos und Projektpläne dem Verwaltungsgericht ein ausreichendes Bild vom fraglichen Gebäude und den an ihm vorgenommenen baulichen Änderungen vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, was ein Augenschein des Gerichts an sachdienlichen Aufschlüssen zusätzlich bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erwähnten Begründungsmängel weitgehend auf den vorinstanzlichen Entscheid abstützen darf (Erw. 2 hievor). Der Fall wird deshalb auf Grundlage der Akten entschieden.

378 Verwaltungsgericht 2001 81 Nichtigkeit einer Verfügung. Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. - Schutzwürdiges Interesse (§ 38 Abs. 1 VRPG) ist auch bei der Behördenbeschwerde verlangt (Erw. 4/c, 6/b). - Zuständigkeiten der Steuerkommission und des Gemeindesteueramtes (Erw. 5). - Keine Nichtigkeit, wenn nach dem äusseren Anschein eine Veranlagungsverfügung der zuständigen Steuerkommission vorliegt, selbst wenn das Gemeindesteueramt eigenmächtig handelte (Erw. 6). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Mai 2001 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend R.K.). Sachverhalt Das Steuerrekursgericht setzte in teilweiser Gutheissung des Rekurses von R.K. das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 1997/98 gegenüber der Veranlagung herab. Am 7. Dezember 2000 sandte das Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen eine dem Rekursentscheid entsprechende "definitive Steuerveranlagung 1997/98". Am 18. Januar 2001 erhob das KStA fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid mit dem Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens. Dem Einwand des Steuerpflichtigen, mit dem Versand der neuen Veranlagung sei das Beschwerderecht verwirkt, hielt das KStA entgegen, bei der "Steuerveranlagung" handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt der Steuerkommission, sondern um die blosse Mitteilung der definitiven Faktoren und des Steuerbetrags aufgrund des Rekursentscheids durch das Gemeindesteueramt. Das KStA habe sich nicht veranlasst gesehen, gegen die als "definitive Steuerveranlagung" bezeichnete Mitteilung Einsprache zu erheben, zumal es an einem formgültig erlassenen Anfechtungsobjekt gefehlt habe.

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