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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.06.2001 AGVE_2001_56

12. Juni 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·732 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation. - Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a). - Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b).

Volltext

230 Verwaltungsgericht 2001 56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation. - Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a). - Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. Juni 2001 in Sachen H.U. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. Aus den Erwägungen 2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). a) Zunächst muss der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse "berührt", d.h. durch die falsche Rechtsanwendung irgendwie in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann bzw. die Allgemeinheit beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397d ZGB N 13). b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutzwürdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlt es am

2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 231 aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben AGVE 1996, S. 329; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 139 ff. mit Hinweisen). bb) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Entlassung oder Entweichung aus der Klinik dahin. Dafür sind folgende Erwägungen massgebend (AGVE 1997, S. 247 f.; AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen; AGVE 1983, S. 124 f.): aaa) Das Verwaltungsgericht ist bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eingesetzt, um im Rechtmittelverfahren darüber zu befinden, dass niemand ohne ausreichenden Grund in einer Anstalt bleiben muss. Dagegen ist es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens gegen eine Einweisung, die Voraussetzungen für eine allfällige Schadenersatzklage nach Art. 429a ZGB zu prüfen. Für die Beurteilung entsprechender Ansprüche ist der Zivilrichter zuständig (§ 67s EG ZGB). Allenfalls ist die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem späteren Haftungsprozess vorfrageweise zu überprüfen. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. nach Entlassung oder Entweichung aus der Klinik besteht deshalb kein rechtliches Interesse des Betroffenen mehr, die Nichtigkeit oder die Unrichtigkeit des Einweisungsentscheids feststellen zu lassen. bbb) Ohne materielle Prüfung der Beschwerde erwächst dem Beschwerdeführer kein erheblicher und deshalb unzumutbarer Nachteil. Wenn die entlassene oder entwichene Person in die Anstalt zurückgebracht wird, kann eine allfällige neue Einweisungsverfügung oder die Abweisung eines jederzeit möglichen Entlassungsgesuchs erneut mit Beschwerde angefochten werden; in diesem Fall wird ohnehin aufgrund des dannzumaligen Sachverhalts zu entscheiden sein.

232 Verwaltungsgericht 2001 ccc) Im Falle einer Entweichung wäre die gemäss Art. 397f Abs. 3 ZGB erforderliche mündliche Einvernahme der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person in der Regel gar nicht durchführbar. cc) Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aus der PKK entlassen und in die Klinik Littenheid verlegt worden. Eine zwangsweise Rückversetzung in die Klinik Königsfelden ist gestützt auf die angefochtene bezirksärztliche Verfügung vom 26. Mai 2001 nicht möglich. Deshalb besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2/b/bb vorstehend). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnahmen. - Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb). - Isolation (Erw. 3/b/bb). - Fixation (Erw. 3/c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2001 in Sachen L.F. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, bestimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnahmen-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi-

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