228 Verwaltungsgericht 2001 mens mit starken Strukturen und Regeln ist die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain zweifellos eine für den Beschwerdeführer geeignete Anstalt. 55 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung. - Bei Bereitschaft zur freiwilligen Medikamenteneinnahme ist die Anordnung einer Zwangsmedikation unzulässig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juni 2001 in Sachen R.S. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 2. c) aa) Der Beschwerdeführer beschwert sich über die angeordnete medikamentöse Zwangsbehandlung. Er habe sich nie geweigert, die Medikamente Seroquel und Valium in der verordneten Dosis einzunehmen. Damit fehle es aber an einer Voraussetzung zur Anordnung einer Zwangsmedikation. Es gehe überdies nicht an, dass die Ärzte präventiv als Druckmittel gegen den Patienten eine Zwangsmedikation anordneten. bb) Die Anordnung einer Zwangsmedikation setzt gemäss § 67ebis EG ZGB voraus, dass eine medizinisch indizierte Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn jemand freiwillig Medikamente einnimmt. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung darf eine solche nicht angeordnet werden, wenn ein ernstgemeinter freiwilliger Eintritt bzw. Verbleib in der Klinik vorliegt. Ob ein solcher Eintritt vorliegt, beurteilt sich nicht nur anhand der Aussagen des Betroffenen, sondern auch an seinem bisherigen Verhalten (AGVE 1992, S. 279). Da zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der Anordnung von Zwangsmassnahmen ein enger Zusammenhang besteht und es sich ebenfalls um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, rechtfertigt es sich, die genannte Praxis
2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 229 bei der Beurteilung der Freiwilligkeit bei der Medikamenteneinnahme analog anzuwenden. cc) Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 15. Mai 2001 dahin geäussert, dass er Seroquel und Valium brauche. Der Beschwerdeführer nimmt seit seinem Klinikeintritt freiwillig Medikamente per os. Wie er selber sagt, verspüre er eine gute Wirkung; ohne Medikamente wäre er weniger ruhig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt die Medikamenteneinnahme verweigern würde, denn wie er selber ausführte, sei er an der richtigen Medikamenteneinstellung interessiert. Diese ist im Urteilszeitpunkt noch nicht gefunden worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zulässig, rein präventiv eine Zwangsmedikation anzuordnen. Bei ernstgemeinter Freiwilligkeit des Beschwerdeführers ist die Anordnung einer Zwangsmedikation, selbst bei faktischer Gewährung von aufschiebender Wirkung, unverhältnismässig, da ein entsprechender Eingriff in die persönliche Freiheit des Patienten nicht notwendig ist. Sollte der Beschwerdeführer allerdings in einem späteren Zeitpunkt die Medikamente verweigern und sollte die entsprechende Behandlung nach wie vor indiziert und eine Zwangsmedikation verhältnismässig sein, so steht es der Klinik frei, jederzeit einen neuen Zwangsmassnahmen-Entscheid zu erlassen unter Prüfung der Voraussetzungen im dannzumaligen Zeitpunkt (vgl. VGE I/134 vom 29. August 2000 [BE.2000.00253] in Sachen R.H., S. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation sind beim Beschwerdeführer heute nicht gegeben, so dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen werden muss. Damit wird die Anordnung der Zwangsmedikation aufgehoben.
230 Verwaltungsgericht 2001 56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation. - Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a). - Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. Juni 2001 in Sachen H.U. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. Aus den Erwägungen 2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). a) Zunächst muss der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse "berührt", d.h. durch die falsche Rechtsanwendung irgendwie in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann bzw. die Allgemeinheit beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397d ZGB N 13). b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutzwürdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlt es am