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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 27.03.2001 AGVE_2001_49

27. März 2001·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·855 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144 Abs. 2 StG). - Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a, b/aa). - In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb).

Volltext

204 Verwaltungsgericht 2001 handel) nicht zu dienen vermag. Seine Verpflichtungen zugunsten dieser AG sind nicht geschäftsmässig begründet. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Februar 2001 in Sachen Erben P.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Publiziert in StE 2001, B 23.2 Nr. 24. 49 Veranlagung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand (§ 144 Abs. 2 StG). - Mittelflussrechnung, wenn eine Buchhaltung geführt wird (Erw. 3/a, b/aa). - In der Regel ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht (Erw. 3/b/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in Sachen U.S. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Bei selbstständigerwerbenden Steuerpflichtigen, die eine Buchhaltung führen, ist es zweckmässig, zur Vermögensentwicklungs-/Lebensaufwandrechnung eine Mittelflussrechnung zu erstellen. Massgeblich sind dabei nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich, welche Mittel dem Steuerpflichtigen für den Lebensaufwand effektiv zur Verfügung stehen. b) aa) Mittelflussrechnung aufgrund der Buchhaltung und der Steuererklärung:

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1993 1994 Reingewinn gemäss Buchhaltung Fr. 53'085.-- Fr. 39'635.-- + Aufrechnungen + Fr. 2'200.-- + Fr. 19'251.-- + Abschreibungen (keine Ausgaben) [1993: Fr. 6400.-- : 2] + Fr. 3'200.-- + Fr. 12'800.-- - Aufwertung Eingangsbilanz 1994 (keine Einnahme) - Fr. 11'073.-- Mittelzufluss gemäss korrigierter Buchhaltung Fr. 58'485.-- Fr. 60'613.-- + weitere Einnahmen (ohne Eigenmietwert, da keine Einnahme) + Fr. 727.-- + Fr. 1'664.-- - Auslagen (Schuldzinsen und Liegenschaftsunterhalt) - Fr. 13'299.-- - Fr. 10'072.-- Mittelzufluss Fr. 45'913.-- Fr. 52'205.-- Mittelzufluss total (1993 + 1994) Fr. 98'118.-davon benötigt für Vermögenszunahme Fr. 97'026.-- Verbleibend für Lebensaufwand (für 2 Jahre) Fr. 1'092.-- Aus der Mittelflussrechnung ergibt sich deutlich, dass die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers nicht zutreffend sein kann. Die verbleibenden Mittel für die Lebenshaltung decken den Privataufwand, selbst wenn er tief angesetzt wird, bei weitem nicht. bb) Bei der Berechnung des Lebensaufwands ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verbrauch eines Steuerpflichtigen auch bei sehr sparsamer Lebensführung jedenfalls den betreibungsrechtlichen Notbedarf erreicht. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er lebe äusserst sparsam, indem er kaum ausgehe und für Essen, Kleider und Unterhaltung fast nichts ausgebe. Nun ist es zwar aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht unglaubhaft, dass er selten ausgeht; auf der anderen Seite ergibt sich aus den Akten aber auch, dass er sich dort, wo die Kosten ausgewiesen sind, namentlich bei Versicherungen, aber auch beim Fahrzeugaufwand, nicht als besonders zurückhaltend erweist. Dies spricht dagegen, bei den nicht

206 Verwaltungsgericht 2001 nachweisbaren Posten, wie bei den Ausgaben für den täglichen Bedarf, die von ihm angegebenen aussergewöhnlich tiefen Beträge zu übernehmen. Vielmehr erscheint es auch im vorliegenden Fall richtig, der Regel zu folgen und den betreibungsrechtlichen Grundbedarf als objektivem Massstab nicht zu unterschreiten. Es ist daher in einem ersten Schritt der betreibungsrechtliche Grundbetrag (auf Grundlage der "Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG", Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. Dezember 1993 [im Folgenden: Richtlinien]) mit der Deklaration des Beschwerdeführers, einschliesslich der Aufrechnungen der Steuerbehörden, zu vergleichen. Erweist sich der Privataufwand gemäss (korrigierter) Selbstdeklaration als zu gering, wird die Differenz zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag als Mehraufwand aufgerechnet. Dazu kommen die Auslagen, die nicht im Grundbetrag enthalten sind.

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Grundbetrag gemäss Richtlinien1) Fr. 12'120.-- Aufwendungen, die zum Grundbetrag gehören: Privataufwand gemäss Aufstellung vom 8. Mai 2000, ohne Versicherungen, Steuern, Fahraufwand Fr. 4'961.-- + Aufrechnungen, die zum Grundbetrag gehören: Verpflegungskosten Fr. 1'200.-- Telefon/Strom/Wasser Fr. 875.-- Fr. 12'120.-- Fr. 7'036.-- + Differenz: Fr. 12'120 - Fr. 7'036 = Fr. 5'084 (als Mehraufwand hinzuzurechnen) Fr. 5'084.-- + Fahrzeugkosten2) Fr. 550.-- + Versicherungen (gemäss Selbstdeklaration) Fr. 3'721.-- + Aufrechnung Kollektivversicherung Fr. 1'114.-- + Steuern (gemäss Selbstdeklaration) Fr. 3'270.-- Total Lebensaufwand pro Jahr Fr. 20'775.-gedeckt gemäss Mittelflussrechnung Fr. 550.-- Unterdeckung Fr. 20'225.-- 1) Der betreibungsrechtliche Notbedarf setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (pauschal Fr. 1'010.--/Monat) plus Zuschlägen für bestimmte weitere Auslagen. Im Grundbetrag sind enthalten: Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas. Nicht enthalten sind Krankenkasse und Fahrkosten, die als Zuschläge zum Grundbetrag hinzukommen. 2) Aufrechnung Fahrzeugkosten im Durchschnitt Fr. 2'600.--. Von den Fahrzeugkosten gemäss Buchhaltung entfallen gegen 80 % auf Abschreibungen. Dieser Anteil ist auch hier abzuziehen, da es sich dabei nicht um Auslagen handelt; verbleiben Fr. 550.--.

c) Aus obiger Aufstellung ergibt sich eine Unterdeckung des Privataufwands von rund Fr. 20'200.--. Den Unsicherheiten der Ver-

208 Verwaltungsgericht 2001 mögensvergleichsrechnung wird praxisgemäss durch Abrundung des Ergebnisses Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich, vorliegend eine Einkommensaufrechnung in Höhe von Fr. 18'000.-- vorzunehmen. (Redaktioneller Hinweis: Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht nicht eingetreten.) 50 Interkantonales Steuerrecht. Erbschaftssteuer. - Interkantonale Ausscheidung, insbesondere Behandlung der Repartitionswerte der Liegenschaften. - Die Regeln der interkantonalen Ausscheidung können keine höhere als die nach kantonalem Recht zulässige Besteuerung rechtfertigen. Schlechterstellungsverbot. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Juli 2001 in Sachen KStA gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts (betreffend D.W.). Sachverhalt Der Veranlagung von D.W. zur Erbschaftssteuer lag folgende Berechnung zugrunde (die Zahlen sind fiktiv):

Kt. ZH Kt AG Gesamt Liegenschaften (Repartitionswerte) 700'000 15'000'000 15'700'000 Andere Vermögenswerte 8'300'000 8'300'000 Aktiven total 9'000'000 15'000'000 24'000'000 Total der Aktiven in % 37,5% 62,5% 100% Schulden (nach Lage der Aktiven) 300'000 500'000 800'000 Subtotal 8'700'000 14'500'000 23'200'000 Differenz Repartitions- / Vermögenssteuerwert 5'200'000 Reinvermögen 18'000'000 Freibetrag Kt. AG 50'000

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