2000 Verwaltungsrechtspflege 351 c) In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat habe in verschiedener Beziehung willkürlich entschieden. Hierauf darf nicht eingetreten werden, da - wie dargelegt - die gemäss § 53 VRPG zulässigen Beschwerdegründe die materielle Rechtsverweigerung (= Willkür) nicht umfassen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer ..., und behauptet damit sinngemäss überspitzten Formalismus. Nun ist überspitzter Formalismus zwar ein Teilbereich der formellen Rechtsverweigerung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; doch wird dieser Teilbereich durch § 53 VRPG nicht erfasst (vorne Erw. 2/b/bb). 3. Da der Beschwerdeführer keine der in § 53 VRPG aufgeführten Beschwerdegründe vorbringt, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 82 Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an den Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen. Vgl. AGVE 2000, S. 157, Nr. 41 83 Nichtigkeit einer fehlerhaften Verfügung? Rechtliches Gehör. - Nichtigkeit beim Zusammentreffen mehrerer inhaltlicher und verfahrensmässiger Fehler, zumal wenn zweifelhaft ist, ob die Behörde gutgläubig gehandelt hat (Erw. 2, 3). - Handlungen des Gemeindesteueramts sind der Gemeindesteuerkommission zuzurechnen; Fehler im Veranlagungsverfahren sind gesamthaft zu bewerten (Erw. 3/a). - Die beabsichtigte Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung ist dem Steuerpflichtigen zuvor bekannt zu geben (Erw. 3/b). Vgl. AGVE 2000, S. 159, Nr. 42
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_82
31. Dezember 2000·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·203 Wörter·~1 min·6
Zusammenfassung
Zustellung an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten. - Ist nur einer der Ehegatten vertreten, muss die Zustellung an den Vertreter und an den anderen Ehegatten separat erfolgen.