2006 Besoldung 445 rers an einer nochmaligen Beschwerdemöglichkeit für eine Rückweisung spricht. Die dadurch verursachte Verzögerung des Verfahrens ist in Kauf zu nehmen. Nachdem die Vorinstanz für den Entscheid, welcher nunmehr aufgehoben wird, sehr viel Zeit aufwendete, ohne dass aus den Akten ein entsprechender Instruktionsaufwand ersichtlich wäre, wird sie angehalten, die Angelegenheit beförderlich zu behandeln. 90 Kommunal angestellte Lehrperson. - Bei unveränderter Funktion bleibt der überführte Lohn unabhängig von der konkreten Lehrtätigkeit gewährleistet. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. November 2006 in Sachen L. gegen Einwohnergemeinde G. (2-BE.2006.22). Aus den Erwägungen II/1. 1.1. Mit dem Lohndekret Lehrpersonen wurde für alle Lehrpersonen, welche dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen unterliegen, ein neues Lohnsystem eingeführt. Das Dekret trat per 1. Januar 2005 in Kraft (§ 38 LDLP). 1.2. Anhang IV LDLP enthält die Überführungsregelungen bezüglich dem Übergang zum neuen Lohnsystem. Die früheren Besoldungen samt Ortszulagen wurden grundsätzlich per 1. Januar 2005 unverändert überführt (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang IV LDLP). Auf den gleichen Zeitpunkt definierte das Departement B. für jede Funktion des Einreihungsplans eine Normalkurve, "die gemäss den im Jahr 2003 anrechenbaren Praxisjahren einer im Überführungszeitpunkt startenden auf 160 % des Positionslohns im 57. Altersjahr ausgerichteten Lohnentwicklung folgt" (Ziffer 2 Abs. 1 Anhang IV LDLP). In Bezug auf Abweichungen des überführten bisherigen Lohnes von der Normalkurve legt Ziffer 3 Anhang IV LDLP Folgendes fest:
446 Personalrekursgericht 2006 "1Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1 Abs. 1 am 31. Dezember 2004 unter der für ihre Funktion definierten Normalkurve, wird die bisherige Bruttobesoldung per 1. Januar 2005 auf die Normalkurve gemäss Ziff. 2 angehoben. 2Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1 Abs. 1 am 31. Dezember 2004 über der für ihre Funktion definierten Normalkurve, jedoch noch unter dem betreffenden Maximum, folgt die bisherige Bruttobesoldung erst dann der Lohnentwicklung, wenn sie auf die im entsprechenden Jahr massgebende Lohnentwicklungskurve zu liegen kommt. 3Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1 Abs. 1 am 31. Dezember 2004 über dem für ihre Funktion definierten Maximum, wird die Ortszulage entsprechend gekürzt. Für einen allfällig verbleibenden Betrag über dem Maximum erfolgt die folgende gestaffelte Senkung der bisherigen Bruttobesoldung: a) per 1. März 2005 wird der Bruttolohn um 20 % der Differenz gesenkt; b) per 1. August 2005 wird der Bruttolohn um weitere 35 % der Differenz gesenkt; c) per 1. Januar 2006 wird der Bruttolohn um die restlichen 45 % der Differenz gesenkt." 2. Die Vorinstanz hat per 1. Januar 2005 den damaligen Lohn der Beschwerdeführerin unverändert überführt. Auf den Beginn des Schuljahres 2005/2006 hin wurde indessen das Gehalt auf die Basis gemäss Lohnentwicklungskurve reduziert, obwohl die Funktion unverändert blieb. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin von der Einschulungsklasse an die Primarstufe gewechselt habe. Nach altem Recht seien an die Tätigkeit an einer Einschulungsklasse höhere Anforderungen gestellt bzw. in der Regel eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verlangt worden. Aus diesen Gründen sei auch ein etwas höherer Besoldungsansatz zum Tragen gekommen. Es wäre daher im Vergleich zu den übrigen Primarlehrpersonen stossend, wenn die Lehrpersonen einer Einschulungsklasse nach ihrem Wechsel an die Primarschule weiterhin vom früheren, höheren Besoldungsansatz profitieren könnten. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, aufgrund des Wechsels von der Einschulungsklasse an die Primarstufe dürften ihr besol-
2006 Besoldung 447 dungsmässig keine Nachteile erwachsen, da gemäss Anhang II A LDLP beide Tätigkeiten derselben Funktion zugewiesen seien. 3. 3.1. Der frühere Lohn der Beschwerdeführerin, welcher per 1. Januar 2005 überführt wurde, lag zwischen der Normalkurve und dem für die Funktion "Primarstufe/Einschulungsklasse" vorgesehenen Maximallohn. Somit gelangt die Übergangsregelung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP zur Anwendung. Die Bestimmung gewährleistet, dass die betroffene Lehrperson grundsätzlich keine Lohnreduktion erleidet bzw. der überführte Lohn so lange gewährleistet bleibt, bis die Lohnentwicklungskurve das gleiche Niveau erreicht (vgl. Erw. 1.2 hievor; die Regelung wird vorliegend absichtlich nicht mit dem Begriff "Besitzstand" umschrieben, da dieser Ausdruck gemäss Ziffer 4 Anhang IV LDLP im Zusammenhang mit einer anderen Konstellation [überführter Lohn liegt über dem Maximallohn für die betroffene Funktion; Summe von Lebens- und Dienstalter ergibt mindestens 60] verwendet wird). 3.2. Im Folgenden ist durch Auslegung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP zu ermitteln, ob bei gleich bleibender Funktion der überführte Lohn stets garantiert bleibt oder ob ausnahmsweise eine Reduktion möglich ist, sofern die konkrete Lehrtätigkeit gewechselt wird, beispielsweise von der Einschulungsklasse auf die Primarstufe (für die Behauptung, es würden zwei separate Funktionen "Primarschule" und "Einschulungsklasse" bestehen, fehlen jegliche Anhaltspunkte; sie widerspricht zudem der Bezeichnung in der angefochtenen Lohnverfügung). 3.3. Der Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP erscheint insofern eindeutig und unmissverständlich, als eine allfällige Lohnreduktion gar nicht vorgesehen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass der überführte Lohn bei unveränderter Funktion stets gewährleistet bleibt, bis er von der Lohnentwicklungskurve gewissermassen "eingeholt" wird. Aus dem Wortlaut ergibt sich im Weiteren nicht der geringste Hinweis dafür, dass die Regelung nur Anwendung finden würde, wenn nebst der Funktion auch die konkrete Lehrtätigkeit gleich bleibt.
448 Personalrekursgericht 2006 3.4. Nach Massgabe der Gesetzessystematik ist wesentlich, dass die Differenzierung, welche konkrete Lehrtätigkeit innerhalb einer bestimmten Funktion ausgeübt wird, im gesamten neuen Lohnsystem gemäss dem Lohndekret Lehrpersonen keine Rolle spielt. Insbesondere wird der Positionsanteil pro Funktion (und nicht etwa pro Tätigkeit) festgelegt (§ 5 Abs. 1 LDLP), zudem verläuft die Lohnentwicklung innerhalb des Erfahrungsanteils für alle Funktionen gleich (§ 6 LDLP). Auch in Bezug auf die Besitzstandsregelung spielt die konkrete Lehrtätigkeit keine Rolle; Ziffer 4 Anhang IV LDLP lautet wie folgt: "Bei Lehrpersonen, deren bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1 am 31. Dezember 2004 über dem für ihre Funktion definierten Maximum liegt, wird im Fall von Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt, wenn die Summe gebildet aus deren Lebensalters- und Dienstaltersjahren mindestens 60 ergibt." 3.5. Aufgrund der Materialien (vgl. insbesondere die Botschaft des Regierungsrates zum Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 17. Dezember 2003 [Botschaft], S. 25 f.) besteht kein Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber über den Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP hinaus den überführten Lohn nur unter der Prämisse hätte gewährleisten wollen, dass nicht nur dieselbe Funktion, sondern auch dieselbe Lehrtätigkeit ausgeübt wird. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, es sei nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die "Besitzstände" derart weit zu fassen, entbehrt jeglichen Beleges. 3.6. Aufgrund der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm (so genannte teleologische Auslegung) mag vordergründig die Überlegung der Vorinstanz korrekt erscheinen, dass die Beschwerdeführerin als Primarlehrerin nicht von einem "Bonus" soll profitieren können, den sie nach altem Recht ausschliesslich aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin einer Einschulungsklasse erwarb. Anderseits erscheint wesentlich, dass sich das neue Lohnsystem aufdrängte, weil das bisherige "unübersichtlich und durch zahlreiche Spezialregelungen durchsetzt" war (Botschaft, S. 7). Tatsächlich kannte das frühere Lohnsystem rund 100 Funktionen, die auf 25 Besoldungsklassen aufgeteilt waren; nunmehr werden lediglich 19
2006 Besoldung 449 Funktionen definiert und auf insgesamt 11 Lohnstufen aufgeteilt (vgl. Botschaft, S. 25). Gestützt auf diesen Hintergrund erscheint es nahe liegend, dass mit der Überführung in die neuen Funktionen eine Zäsur geschaffen und sämtliche früheren Regelungen und Einteilungen ein- für allemal aufgegeben werden sollten. Demzufolge sind altrechtliche Differenzierungen, welche gemäss neuer Funktionszuteilung keine Rolle mehr spielen, auch in Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmungen als bedeutungslos anzusehen. Massgebend für die Übergangsregelung ist mithin einzig die Höhe des altrechtlichen Lohnes; demgegenüber sind sämtliche Faktoren, welche zu diesem Gehalt geführt haben, ausser acht zu lassen. In Bezug auf den Aspekt der Rechtsgleichheit gilt es festzuhalten, dass Änderungen im Besoldungssystem zur Folge haben können, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dies zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 mit zahlreichen Hinweisen). Eine derart gewichtige Differenz ist in concreto nicht erkennbar, beschränkt sie sich doch auf wenige Lohnprozente und dürfte – je nach der übrigen Lohnentwicklung – bis in wenigen Jahren vollständig wegfallen. 3.7. Insgesamt ergibt sich, dass der Wortlaut als Ausgangspunkt jeder Auslegung (BGE 122 V 362 mit Hinweisen) eindeutig und unmissverständlich erscheint. Er lässt keinen Raum offen zur Annahme, dass die Überführungsregelung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP nur dann Anwendung findet, wenn nicht nur die Funktion, sondern auch die konkrete Lehrtätigkeit gleich bleibt. Aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden besteht kein Anlass, den Wortlaut in Frage zu stellen; vielmehr ergibt sich namentlich aufgrund der systematischen sowie der teleologischen Auslegung dasselbe Resultat. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP für sämtliche Lehrpersonen mit einem überführten Lohn zwischen der Normalkurve und dem Maximum ihrer Funktion zur Anwendung kommt. Ein Wechsel der Tätigkeit vermag daran nichts zu ändern, sofern nicht gleichzeitig ein Wechsel der Funktion
450 Personalrekursgericht 2006 damit verbunden ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin (nach Massgabe ihres Pensums) weiterhin der überführte Lohn auszubezahlen ist. 91 Kindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung. - 2005 waren zwar sowohl Kindergarten- als auch Primarlehrpersonen kommunal angestellt, doch richtete sich die Besoldung der ersteren nach kommunalen und die Besoldung der letzteren nach kantonalem Recht. Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung kann aus dem Vergleich der Besoldungen keine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen abgeleitet werden. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. November 2006 in Sachen C. und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2006.3). Gegen den Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Aus den Erwägungen II/1. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihre Besoldung für das Jahr 2005 verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz und stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da die Lohndifferenz zwischen ihnen und den ebenfalls von der Gemeinde R. angestellten Primarlehrpersonen zu gross sei. Sie verlangen, wie die Primarlehrpersonen gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle entlöhnt zu werden, da "bei der Funktion Kindergarten allfällige Abweichungen der Löhne nach unten geschlechterdiskriminierende Lohnungleichheiten schaffen." Nicht in Frage gestellt wird die grundsätzliche Lohnstufeneinteilung in Anhang II A LDLP, wonach die Kindergartenlehrpersonen der Lohnstufe 1, die Primarlehrpersonen der Lohnstufe 4 zugeordnet sind. Die Lohnentwicklungstabelle gemäss LDLP sieht Unterschiede von 14,6% bis 17,1% zwischen den Löhnen der Kindergarten- und