2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 367 Aus den Erwägungen II. 8.2. (…) Für Inhaftierungen im Hinblick auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG muss sich das Migrationsamt auf keine zusätzliche rechtliche Grundlage stützen. Dies lässt sich auch daran erkennen, dass die Frist von 96 Stunden zur richterlichen Haftüberprüfung nicht erst ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Haft formell angeordnet wird, sondern bereits mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (…). (…) 8.3. Nach dem Gesagten beruhte die ausländerrechtlich motivierte Freiheitsentziehung der Gesuchsgegnerin mit Art. 76 AuG bereits im Zeitraum zwischen der polizeilichen Anhaltung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Eröffnung der Haftanordnung auf einer genügenden Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund bestand für eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von § 11 EGAR in Verbindung mit Art. 73 AuG gar kein Raum mehr. (…) 80 Ausschaffungshaft; Haftdauer; Dublin-Verfahren; Verfristung Eine Haft darf nur so lange angeordnet werden, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist (E. II./2.3.). Eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II-Verordnung ist nur innert bestimmter Fristen möglich (E. II./2.3.1.) Bei der ersten Haftüberprüfung ist die maximal zulässige Haftdauer aufgrund objektiver Angaben und unter Beizug der notwendigen Unterlagen zu überprüfen und festzulegen, ob sich eine Inhaftierung unter Berücksichtigung der zulässigen Haftdauer und der konkreten Rückführungsmöglichkeiten rechtfertigen lässt (E. II./2.3.2.). Kann die maximal zulässige Rückführungsfrist nicht zuverlässig berechnet werden und steht deshalb nicht zweifelsfrei fest, wie lange ein Betroffener in Haft genommen werden kann, ist die Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen (E. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.79).
368 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Aus den Erwägungen II. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Bezüglich der rechtlichen Hindernisse ist festzuhalten, dass die Haft nur so lange angeordnet werden darf, als eine Rückführung in den Zielstaat zulässig ist. 2.3.1. Für die Rückführung nach Griechenland sind die auch für die Schweiz geltende Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff.) sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3 ff.) massgebend (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68]). Anders als bei Rückführungen in den Heimatstaat ist eine Rückführung in einen Dublin-Staat (Zielstaat) gestützt auf die Dublin II- Verordnung nur innert bestimmter Fristen möglich. Massgebend für die Fristberechnung ist insbesondere, wann der Betroffene illegal in den Zielstaat eingereist ist (Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung), welchen Status der Betroffene im Zielstaat hatte (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 16 Abs. 1 lit. c bis e Dublin II-Verordnung), wann das Gesuch um Rückübernahme gestellt wurde (Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung), ob um dringliche Antwort ersucht wurde (Art. 17 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung), ob das Gesuch um Rückübernahme gestützt auf einen Eurodac-Treffer gestellt wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. b und c der Dublin II-Verordnung) und ob der Zielstaat das Rückübernahmegesuch beantwortet hat (Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20