2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
80 Ausschaffungshaft; Eröffnung des Wegweisungsentscheides Ein Wegweisungsentscheid gilt als gehörig eröffnet, wenn er in der Amtssprache des Kantons Aargau verfasst und ausgehändigt wurde. Wenn ein Betroffener den Inhalt eines Schreibens nicht versteht, muss er dies kundtun, damit eine Übersetzung arrangiert werden kann (Erw. II./2.3.). Entscheid der stellvertretenden Präsidentin des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Februar 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen O.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.9). 81 Ausschaffungshaft; Haftdauer Wurde aufgrund des Einverständnisses des Inhaftierten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ist gemäss Art. 13c Abs. 2bis ANAG die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage ab der Haftanordnung nachzuholen, wenn der Betroffene nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist die Haft nur für zwölf Tage zu bestätigen (Erw. II./7.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen I.T. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.87). 82 Ausschaffungshaft; Vollzug der Wegweisung; Mitwirkungspflicht Ein Haftbeendigungsgrund liegt erst dann vor, wenn nach entsprechender Abklärung feststeht, dass der Inhaftierte für längere Zeit nicht reisefähig ist (Erw. II./2.3.). Muss ein Betroffener mangels Ersatzreisedokument nicht damit rechnen, dass er ausgeschafft wird, kann er sich nicht darauf berufen, er habe sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten (Erw. II./3.2.).
314 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Juni 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.46). Aus den Erwägungen II. 2.3. […] Demzufolge ist erstellt, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner vorbringt, es stehe nicht fest, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zur Zeit reisefähig sei. Anders wäre der Fall im Hinblick auf Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG allenfalls dann zu beurteilen, wenn die durch das Migrationsamt vorzunehmenden Abklärungen bezüglich Reisefähigkeit ergeben sollten, dass der Gesuchsgegner effektiv für längere Zeit reiseunfähig ist. 3.2. […] Der Gesuchsgegner hält diesen Argumenten entgegen, er habe sich immer an die Anordnungen der Behörden gehalten und es seien aus den Akten keine angesetzten Termine ersichtlich, welche er nicht wahrgenommen habe. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen wolle. Er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen. Dem kann so nicht gefolgt werden; wohl hielt sich der Gesuchsgegner den Behörden zur Verfügung, jedoch zu einem Zeitpunkt, als noch kein Ersatzreisedokument vorlag und er nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Deshalb kann nicht darauf abgestellt werden, der Gesuchsgegner werde sich nach Entlassung aus der Haft mit dem Wissen, nach Guinea ausreisen zu müssen, kooperativ verhalten und weiterhin behördlichen Anordnungen Folge leisten. […] 83 Ausschaffungshaft; Verletzung der Mitwirkungspflicht Einem Betroffenen kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verletzt, wenn der Beschaffung von Reisepapieren ein faktisches Hindernis im Weg steht (Erw. II./3.2.).