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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.04.2007 1-HA.2007.27

7. April 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·841 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.).

Volltext

316 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 84 Ausschaffungshaft; Mitwirkungspflicht; Verhältnismässigkeit der Haft Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG erfüllt ist, ist die Anordnung der Ausschaffungshaft i.c. unverhältnismässig, weil keine weiteren Haftgründe vorliegen und das Migrationsamt trotz Kenntnis der strafrechtlichen Verurteilung passiv geblieben ist (Erw. II./6.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. April 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen J.B. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.27). Aus den Erwägungen II. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstösst. Die Haft ist dann als unverhältnismässig zu bezeichnen, wenn der Vollzug der Ausschaffung auch durch eine weniger einschneidende Massnahme als die Inhaftierung des Betroffenen oder gar ohne Inhaftierung sichergestellt werden kann. Mit anderen Worten, wenn der Vollzug der Wegweisung bzw. die Vorbereitung des Vollzugs (z.B. Beschaffung eines Ersatzreisepapiers) nicht erforderlich erscheint. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur drohenden Freiheitsbeschränkung stehen (Hugi Yar, in: Uebersax / Münch / Geiser / Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.84). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass das Migrationsamt spätestens seit Ende März 2006 Kenntnis von der Inhaftierung des Gesuchsgegners wegen Drogenhandels hatte. Dem Migrationsamt war auch bekannt oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass der Gesuchsgegner am 5. Juli 2006 durch das Bezirksgericht Rheinfelden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und aus der Haft entlassen worden war. Obschon der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. e ANAG bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt war, verzichtete das Migrationsamt auf eine Inhaftierung. Ebenfalls verzichtet wurde auf eine Inhaftierung nach Vorlie-

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 317 gen des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts das Kantons Aargau vom 30. November 2006, welches dem Migrationsamt am 9. Februar 2007 zugestellt worden war. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner seit seiner Verhaftung Mitte Dezember 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise auf erneute Kontakte zum Drogenmilieu. Damit wäre es unverhältnismässig, den Gesuchsgegner zum heutigen Zeitpunkt wegen seines bis Mitte Dezember 2005 in seiner ihm zugewiesenen Wohngemeinde betriebenen Drogenhandels in Ausschaffungshaft zu nehmen. Dies umso mehr, als das Migrationsamt es bislang nicht für angezeigt hielt, den Gesuchsgegner in eine andere Unterkunft zu verlegen oder ihn auf ein bestimmtes, abseits seiner Wohngemeinde liegendes Gebiet einzugrenzen. Offensichtlich ging das Migrationsamt bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft davon aus, der Gesuchsgegner habe aus der über 200 Tage dauernden Untersuchungshaft seine Lehren gezogen und stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit mehr dar. Nachdem der Gesuchsgegner sich einerseits bereit erklärt hatte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen und ihm aufgrund der vorliegenden Beweise auch nicht vorgeworfen werden kann, er komme seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nach, bedürfen der Vollzug der Ausschaffung und die dazu notwendigen Vorbereitungshandlungen (insbesondere die Vorsprache beim nigerianischen Konsulat oder die Befragung durch eine nigerianische Delegation) zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend einer Inhaftierung des Gesuchsgegners. Das Migrationsamt führte anlässlich der heutigen Verhandlung zudem aus, es sei ungewiss, ob die im Juni 2007 geplante Anhörung durch eine nigerianische Delegation effektiv stattfinden werde. Allenfalls käme die Delegation erst im September 2007 in die Schweiz. Damit erscheint zumindest fraglich, ob der mit der Haft angestrebte Zweck - Sicherstellung der Verfügbarkeit des Gesuchsgegners für die Anhörung durch eine nigerianische Delegation; Beschaffung eines Ersatzreisepapiers; Ausschaffung - im Hinblick auf den mehrmonatigen Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist. Die Frage stellt sich umso mehr, als dem Gesuchsgegner, wie vorstehend gezeigt, nicht

318 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 vorgeworfen werden kann, er sei Vorladungen oder Anhörungen fern geblieben und er sich zudem bereit erklärt hatte, die Schweiz zu verlassen. Überdies wurde dem Gesuchsgegner durch das nigerianische Konsulat auf Juni 2007 ein weiterer Vorsprachetermin eingeräumt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Termin nicht wahrnehmen sollte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Gesuchsgegner nun passiv verhalten könnte. Es steht dem Migrationsamt jederzeit frei, die Mitwirkungsbereitschaft des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung neu zu beurteilen. Der Gesuchsgegner wird gut daran tun, sich aktiv um die Beschaffung von Reisepapieren zu bemühen und zumindest allen diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nachzukommen. 85 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Obwohl der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG erfüllt ist, ist i.c. die Anordnung der Ausschaffungshaft unverhältnismässig, weil der Verstoss gegen die Ausgrenzungsverfügung zu lange zurückliegt (Erw. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2007.59). Aus den Erwägungen II. 3.2. Im Weiteren stützt das Migrationsamt seine Haftanordnung auf Art. 13b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13a lit. b ANAG, wonach ein Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er ein ihm nach Art. 13e ANAG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde der Gesuchsgegner aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Trotzdem wurde er am 13. Juli 2004 in Basel angehalten und wegen Missachtens der

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