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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.09.2007 1-GB.2007.1

24. September 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,014 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.). Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.).

Volltext

324 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 falls gegeben sind, wäre die angeordnete Durchsetzungshaft abzulehnen, da diese im Verhältnis zur Ausschaffungshaft immer nur subsidiär anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 8. Juni 2007, 1-HA.2007.49). […] 91 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Erweiterung des Anwendungsbereichs von Ein- und Ausgrenzung (Erw. II./3.3.). Die Eingrenzung eines Betroffenen auf den Bezirk Rheinfelden, weil dieser nicht aus der Schweiz ausgereist ist, obwohl er seit Jahren dazu verpflichtet gewesen wäre, ist i.c. verhältnismässig (Erw. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.M. betreffend Eingrenzung (1-GB.2007.1). Aus den Erwägungen II. 3.3. Den vorliegenden Materialien ist zu entnehmen, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Ein- oder Ausgrenzung ein zusätzliches Instrument darstellen soll, den Vollzug von Wegund Ausweisungen sicher zu stellen. Mit der Eingrenzung soll unter anderem die Erreichbarkeit und Kontrolle des Aufenthaltsortes der Betroffenen verbessert und die Arbeit der Migrationsbehörden erleichtert werden. Zudem soll die Eingrenzung im Sinne einer Kaskadierung dann als mildere Massnahme zur Anwendung gelangen, wenn die Inhaftierung eines Betroffenen unzulässig wäre. Mit anderen Worten soll eine ausreisepflichtige Person durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit gleich wie bei der Anordnung einer Durchsetzungshaft dazu angehalten werden, mit den Behörden zu kooperieren bzw. freiwillig auszureisen. 4. 4.1. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgereist, obschon er dazu seit Jahren verpflichtet

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 325 wäre. Zwar wurde die Anordnung einer Ausschaffungshaft mit Urteil des Präsidenten Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juli 2007 primär deshalb verweigert, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden konnte, er habe erkennbar widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Herkunft gemacht und habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer inskünftig untätig bleiben dürfte. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er offensichtlich bestrebt ist, möglichst lange in der Schweiz verweilen zu können. Unter diesen Umständen ist die Anordnung einer Eingrenzung durchaus geeignet, den Druck auf den Beschwerdeführer zu erhöhen, um ihn anzuhalten, mit den Migrationsbehörden zusammenzuarbeiten und letztlich die Schweiz zu verlassen. 4.2. Nachdem nicht ersichtlich ist, mit welcher milderen Massnahme der angestrebte Zweck erreichbar wäre, muss die angeordnete Eingrenzung auch als erforderlich bezeichnet werden. 4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Eingrenzung im engeren Sinne verhältnismässig ist, d.h. ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Eingrenzung rechtfertigt. Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Art. 13e Abs. 1 lit. b ANAG bereits eine grundsätzliche Wertung vorgenommen, indem er die Anordnung einer Rayonauflage neu lediglich an die Voraussetzung knüpfte, dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen muss und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisfrist nicht eingehalten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzunehmenden persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle mit einer Rayonauflage belegten Personen treffen, erhöhen das private Interesse eines Betroffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhöhung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit

326 Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die Beschränkung der Pflege sozialer Kontakte, insbesondere wenn diese auch innerhalb des auferlegten Rayons möglich sind und die Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen. 4.31. Wie soeben ausgeführt ist im vorliegenden Fall von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers auszugehen. Weitere Aspekte, die das öffentliche Interesse an einer Rayonauflage zusätzlich erhöhen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde lediglich vor, die Eingrenzung sei aufzuheben, weil er seine Kollegen in Sissach und seine Freundin in Liestal besuchen sowie in Pratteln Telefonkarten und Lebensmittel kaufen wolle. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer die mit der Rayonauflage verbundenen Einschränkungen stört. Bei objektiver Betrachtung erweisen sich diese jedoch nicht als sonderlich gravierend. Sowohl die Freundin als auch die Kollegen des Beschwerdeführers können ihn im Bezirk Rheinfelden besuchen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Telefonkarten und Lebensmittel nicht auch im Bezirk Rheinfelden erwerben könnte. Weitere Einschränkungen sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer dargetan. Nachdem dieser auch nichts im Hinblick auf die Grösse des auferlegten Rayons vorbringt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Dies umso mehr, als die Eingrenzung auf einen ganzen Bezirk einem Betroffenen ohnehin eine relativ grosse Bewegungsfreiheit belässt. Insgesamt ist im vorliegenden Fall nicht von einem erhöhten privaten Interesse an der Aufhebung der Rayonauflage auszugehen. Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit frei, auszureisen und seine volle Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen. 4.3.3. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung die privaten Interessen des Beschwerde-

2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 führers klar, womit sich die angeordnete Rayonauflage als verhältnismässig erweist. 92 Hausdurchsuchung; Zulässigkeit von Durchsuchung einer Wohnung Die Durchsuchung einer Wohnung, mit dem Ziel, darin vermutete Reiseoder Identitätspapiere zu erhalten, ist nicht zulässig (Erw. II./4.3.). Die Durchsuchung eines Schrankes kann jedoch unter Umständen zulässig sein (Erw. II./4.4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. August 2007 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.J. betreffend Hausdurchsuchung (1-DU.2007.2). Sachverhalt Der Gesuchsteller stellte am 16. August 2007 Antrag auf Durchsuchung des vom Gesuchsgegner abgeschlossenen Schrankes in der Unterkunft des Kantonalen Sozialdienstes in 4324 Obermumpf, Baumgarten 8. Das Gesuch wurde damit begründet, dass das Migrationsamt dem Inhaftierten vor der Ausschaffung seine persönlichen Effekten aushändigen wolle und die Vermutung bestehe, dass sich in besagtem Schrank Identitätsdokumente befänden. Aus den Erwägungen 4.3. Bereits in der nationalrätlichen Kommissionsberatung stiess Art. 14 Abs. 4 ANAG auf Widerstand. Die Kommissionsmehrheit beantragte die Streichung des letzten Teilsatzes, wonach die Durchsuchung einer Wohnung zulässig sei, wenn der Verdacht bestehe, dass für das Verfahren benötigte Reise- oder Identitätspapiere darin versteckt würden. Eine grössere Kommissionsminderheit beantragte die gänzliche Streichung von Abs. 4 und lediglich zwei Kommissionsmitglieder wollten dem bundesrätlichen Vorschlag zustimmen. Nach einer längeren Diskussion anlässlich der ersten Gesetzes-

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