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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.10.2009 1.BE.2009.34

30. Oktober 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,166 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Verfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens Personen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal Anwesende (E. II./3.2.). Der vom Migrationsamt ausdrücklich "tolerierte" Aufenthalt stellt i.c. keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.). Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits deswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (E. II./5.2.3.). In Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.).

Volltext

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 395 te. Vielmehr ist den Betroffenen der Ausweis auszuhändigen oder zu belassen, da sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rechtmässig in der Schweiz aufhalten und dies gemäss Art. 72 VZAE durch Vorweisung des Ausweises belegen können müssen. 5. Im vorliegenden Fall wurde der Familiennachzug der Beschwerdeführer 2 bis 7 am 24. Juli 2008 bewilligt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 12. September 2008 haben sie sich in ihrer Wohngemeinde angemeldet und mehrfach um Aushändigung der Ausländerausweise ersucht. Trotz ihrer Bemühungen hat das Migrationsamt bis zum heutigen Zeitpunkt die Aushändigung der Ausweise verweigert, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestanden hätte. Die Nichtaushändigung der Ausweise während über eines Jahres stellt damit nicht mehr nur eine Rechtsverzögerung, sondern eine Rechtverweigerung dar. (…) 91 Verfahren; Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens Personen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori gilt dies auch für illegal Anwesende (E. II./3.2.). Der vom Migrationsamt ausdrücklich "tolerierte" Aufenthalt stellt i.c. keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen, sondern die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung dar (E. II./4.2.). Die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Dass für eine Erteilung der Bewilligung allenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind, lässt nicht darauf schliessen, es fehle bereits deswegen am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (E. II./5.2.3.). In Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG ist zu prüfen, ob im konkreten Fall angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interes-

396 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 sen der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens zu bewilligen ist (E. II./5.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 30. Oktober 2009 in Sachen I.Y. betreffend Aufenthalt während des Familiennachzugsverfahrens (1-BE.2009.34). Sachverhalt Der Beschwerdeführer war vom 15. September 2000 bis am 31. Juli 2007 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, er sei eine Scheinehe eingegangen. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erfolglos beim Regierungsrat und vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gewehrt hatte, focht er das Urteil des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht an. Am 20. Februar 2009 heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Schweizer Bürgerin. Daraufhin meldete er sich in der Gemeinde V. an und stellte am 23. Februar 2009 ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Schreiben vom 6. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau (Migrationsamt) dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens behandelt werden könne und sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zu diesem Zeitpunkt "formlos toleriert" werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 22. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 31. Juli 2009 zu verlassen und ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) um Ausdehnung der kantonalen

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 397 Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Die daraufhin erlassene Ausdehnungsverfügung erwuchs offenbar unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Juli 2009 reichte die Ehefrau für den Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle V. ein Familiennachzugsgesuch ein. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juli 2009 wurde darum ersucht, es sei dem Gesuchsteller unverzüglich der vorläufige Aufenthalt im Kanton Aargau sowie die einstweilige Fortführung der bisherigen Arbeitstätigkeit zu gestatten. Mit Schreiben vom 6. August 2009 teilte das Migrationsamt mit, dass der Beschwerdeführer zur Zeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr in der Schweiz besitze, weshalb er auch nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen sei. Mit Verfügung vom 10. September 2009 lehnte das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufenthalt im Kanton Aargau für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens ab. Aus den Erwägungen II. 3.1. Während eines hängigen Bewilligungsverfahrens gelten bezüglich der aufschiebenden Wirkung und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die allgemeinen verfahrensrechtlichen Prinzipien. Aufgrund der konkreten Interessenlage im jeweiligen Einzelfall ist es nicht ausgeschlossen und mitunter gegenüber bereits anwesenden Personen sogar geboten, vorsorglich den (weiteren) Aufenthalt zu bewilligen (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.331). 3.2. Ausländische Personen, die in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, dürfen sich während eines laufenden Verfahrens ohne gegenteilige behördliche Anordnung weiterhin hier aufhalten (vgl. Art. 66 AuG). Demgegenüber haben Personen, die für einen bloss vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG - anders als noch unter altem

398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV] vom 1. März 1949) - den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. A fortiori muss dies auch für illegal Anwesende gelten (Uebersax, a.a.O., Rz. 7.332). 3.3. Auf der anderen Seite kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens namentlich gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden (Art. 17 Abs. 2 AuG). Dies entspricht einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose"), wie sie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allgemein mitzuberücksichtigen ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VZAE sind die Zulassungsvoraussetzungen insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt. Der Grundsatz, wonach (erstmalige) Bewilligungsentscheide im Ausland abzuwarten sind, kommt also vor allem bei Ermessensbewilligungen und nur ausnahmsweise bei Anspruchsbewilligungen zum Tragen (Uebersax, a.a.O, Rz. 7.331 f.). 4.1. Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2000 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Nach dem Abschluss des dortigen Aufenthaltsverfahrens mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2009 und der anschliessenden, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931) wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2009 angesetzt. Bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Juli 2009 hielt sich der Beschwerdeführer demnach zwar noch legal in der Schweiz auf, verfügte jedoch nicht mehr über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer den

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 399 Ausgang des Familiennachzugsverfahrens ohne gegenteilige behördliche Anordnung im Ausland abzuwarten. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf den Brief des Migrationsamtes vom 6. März 2009 einzugehen. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach Eingang des Gesuchs um Bewilligung des Kantonswechsels vom 23. Februar 2009 mitgeteilt, dass sein Aufenthalt im Kanton Aargau bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens formlos "toleriert" werde. Die vom Migrationsamt verwendete, im Gesetz nicht vorgesehene Terminologie kann sowohl als Einräumung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung als auch als blosser Verzicht auf Vollzugsmassnahmen verstanden werden. Letzteres hätte eine zumindest formlose Wegweisung vorausgesetzt (vgl. Art. 37 AuG in Verbindung mit Art. 64 AuG), was dem fraglichen Schreiben indessen nicht entnommen werden kann. Der tolerierte Aufenthalt stellt damit keinen Verzicht auf Vollzugsmassnahmen dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau ab dem 6. März 2009 über eine provisorische Aufenthaltsbewilligung verfügte. Nachdem das BFM aber zu einem späteren Zeitpunkt die Wegweisung aus dem Kanton Zürich auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt hat und der Beschwerdeführer diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen liess, beschlägt die Ausdehnungsverfügung des BFM auch die durch das aargauische Migrationsamt erteilte provisorische Aufenthaltsbewilligung. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus dem "tolerierten" Aufenthalt nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2009 im Ausdehnungsverfahren erfolgten rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz ist es für den aktuellen rechtlichen Status des Beschwerdeführers letztlich ebenfalls unerheblich, ob sich die Einwohnerkontrolle V. - wie dies vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt wird - zu einem früheren Zeitpunkt geweigert hatte, ein erstes Familiennachzugsgesuch vom März 2009 an das Migrationsamt weiterzuleiten. 5.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Familien-

400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 nachzugsverfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG vorsorglich zu gestatten ist (vgl. § 46 Abs. 2 VRPG) bzw. ob die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer müsse den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatland abwarten. 5.2.1. Ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt vorläufig zu gestatten ist bzw. hätte gestattet werden müssen, hängt gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VZAE namentlich davon ab, ob er mit den eingereichten Unterlagen seinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AuG zu belegen vermag, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt. 5.2.2. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt hätte (vgl. Art. 90 AuG) oder Widerrufsgründe bestehen würden (vgl. Art. 62 AuG). Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem ablehnenden Entscheid denn auch lediglich aus, dass es nicht genüge, wenn sich der Beschwerdeführer wegen der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin auf Art. 42 AuG berufen könne. Vielmehr dürfe sich aus den Akten auch nichts ergeben, was den Anspruch mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 AuG fraglich erscheinen lasse und weitere Abklärungen durch die erstinstanzliche Behörde erfordere. 5.2.3. Der Argumentation der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als das Belegen eines gesetzlichen Anspruches nach Art. 42 Abs. 1 AuG auch den Nachweis mitumfasst, dass kein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 1 AuG besteht. Nach Auffassung des Rekursgerichts trifft es indessen nicht zu, dass es in jedem Fall bereits dann am offensichtlichen Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG fehlt, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind. Eine solch restriktive Auslegung hätte zur Folge, dass die fragliche Bestimmung ihres praktischen Anwendungsbereichs beraubt würde. Kommt die zuständige Migrationsbehörde zum Schluss, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und es keinerlei weiteren Abklärungen bedarf, ist der gesuchstellenden Person nicht der vorläufige Aufenthalt zu gestatten, sondern die beantragte Bewilligung auszustellen. Wenn Art. 17 Abs. 2 AuG verlangt, dass die Zulassungsvoraussetzungen

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 401 offensichtlich erfüllt sind, kann der gesuchstellenden Person der (weitere) Aufenthalt in der Schweiz unter Umständen vielmehr bereits dann gestattet werden, wenn die Chancen der Bewilligungserteilung als bedeutend höher einzustufen sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung. Entsprechend bedarf es insbesondere bei Bewilligungen, auf deren Erteilung ein gesetzlicher und mit Beweismitteln belegter Anspruch besteht, hinreichend konkreter Indizien für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, um das offensichtliche Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können. 5.2.4. Die Vorinstanz führt zu Ungunsten des Beschwerdeführers insbesondere an, dass er einer früheren Scheinehe überführt worden sei und die damalige Verbindung Ähnlichkeiten (bevorstehende Wegweisung, Altersunterschied, Möglichkeit einer im Heimatland geführten Parallelehe) zur heutigen Ehe aufweise. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Auf der anderen Seite ist jedoch auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 16. September 2009 eine Vielzahl substantiierter Referenzschreiben sowie eine umfangreiche Dokumentation über das durchgeführte Hochzeitsfest eingereicht hat. Diese, sowie die weiteren vorgelegten Beweismittel stützen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Eheschliessung eine längere Bekanntschaftszeit (seit Juni 2006) vorausgegangen sei, es sich bei der Eheschliessung um eine Liebesheirat gehandelt habe, er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führe, eine intime Beziehung mit ihr unterhalte und das Paar nach aussen hin zusammen auftrete. Bei dieser Sachlage bestehen im heutigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel, ob dem früheren Eingehen einer Scheinehe noch entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Im Weiteren ist der angeführte Altersunterschied der Eheleute nicht besonders aussergewöhnlich (weniger als zehn Jahre) und im Übrigen geringer als bei der früheren ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung aus dem Kanton Zürich in der Schweiz erneut geheiratet hat, kann schliesslich ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Überdies hat der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt ge-

402 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 heiratet, als er noch nicht wusste, ob das Bundesgericht seine frühere Ehe effektiv als Scheinehe qualifizieren und die Wegweisung bestätigen würde. Insofern drohte im Zeitpunkt der Heirat auch nicht unmittelbar die Wegweisung. Aus der mit einer Eheschliessung verfolgten Absicht, dem Ehepartner den (weiteren) Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, kann auch nicht bereits auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden. Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war (vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.50). 5.2.5. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichts (BGE 2C_35/2009 vom 13. Februar 2009, E. 6.5) lässt sich im Übrigen nur beschränkt mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichen. Im erwähnten Entscheid betreffend Ausschaffungshaft verfügte das Bundesgericht nur über eine stark eingeschränkte Kognition zur Überprüfung des Wegweisungsentscheides (vgl. BGE 128 II 1933 E. 2.2.2). Dementsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass der Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, dem Betroffenen den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nicht zu gestatten, beim Bestehen mehrerer Anzeichen für eine Scheinehe sowie einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. Hinweisen auf eine nicht unerhebliche Straffälligkeit im Ausland nicht "augenfällig unzulässig" sei. Daraus kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen einer Bewilligung des vorläufigen Aufenthalts in der Schweiz generell entgegenstehen würde. Zudem geht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichts nicht hervor, ob die entsprechenden Akten neben den erwähnten Hinweisen, die das Bestehen eines gesetzlichen Bewilligungsanspruches fraglich erscheinen liessen, auch gewichtige Elemente enthielten, die - wie in casu - für das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft und somit gegen eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Fa-

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 miliennachzug sprachen (vgl. Art. 42 AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). 5.2.6. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt das Rekursgericht zum Schluss, dass das Migrationsamt das Gesuch um vorläufigen Aufenthalt gestützt auf die damalige Aktenlage zwar noch zu Recht abgelehnt hat. Aufgrund der im Einspracheverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hätte die Vorinstanz indessen nicht unbesehen an der Auffassung festhalten dürfen, die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung seien nicht offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. Eine solche Schlussfolgerung wäre angesichts der veränderten Aktenlage allenfalls dann zulässig gewesen, wenn weitere Sachverhaltsabklärungen - beispielsweise die Befragung der Eheleute - durchgeführt worden wären und diese die bestehenden Anhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe handeln könnte, massgeblich erhärtet hätten. 5.3.1. Neben der summarischen materiellen Würdigung des Familiennachzugsgesuchs im Lichte von Art. 17 Abs. 2 AuG ist - entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 335) - zusätzlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer angesichts der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist bzw. von der Vorinstanz hätte bewilligt werden müssen. 5.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit bald elf Jahren in der Schweiz. Diese lange Aufenthaltsdauer muss zwar insofern relativiert werden, als sie letztlich darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer während Jahren eine Scheinehe geführt hat. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass er in dieser Zeit je strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre oder sonst wie zu Klagen Anlass gegeben hätte. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer offenbar wirtschaftlich selbstständig und arbeitet von März 2005 bis Au-

404 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 gust 2009 beim gleichen Arbeitgeber als Fassadenisoleur. Bereits ab 8. September 2009 hatte er eine neue Arbeitsstelle in Zürich gefunden. Daran ändert auch nichts, dass ihm das Migrationsamt die Arbeitsaufnahme untersagte. Auch wenn aus einem drohenden Stellenverlust gemäss Art. 6 Abs. 2 VZAE für sich alleine keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden können, ist ein solcher Umstand doch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Marc Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Zürich 2008, N 3 zu Art. 17 AuG). Aufgrund der bestehenden Ehe mit einer Schweizer Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer zudem auf ein starkes privates Interesse berufen, das Aufenthaltsverfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen, zumal es der Ehefrau nicht zuzumuten sein dürfte, ihrem Mann für die Dauer des Aufenthaltsverfahrens in die Türkei zu folgen. Auch wenn darin noch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden kann, ist dieser Aspekt ebenfalls mitzuberücksichtigen. Auf der anderen Seite besteht aufgrund der früheren Scheinehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem öffentlichen Interesse stehen jedoch - wie gezeigt wurde - gewichtige private Interessen gegenüber, welche diese - zumindest solange nicht gewichtigere Indizien für das Bestehen einer (erneuten) Scheinehe vorliegen - aufzuwiegen vermögen. 5.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt für die Dauer des Familiennachzugsverfahrens in der Schweiz zu erlauben, angesichts der derzeitigen Aktenlage als unverhältnismässig. 5.5. Aufgrund des bloss vorläufigen Charakters der Massnahme ist es der Vorinstanz bzw. dem Migrationsamt indes unbenommen, bei einer wesentlichen Veränderung der Aktenlage jederzeit auf den Entscheid betreffend die Aufenthaltsgewährung für die Dauer des Verfahrens zurückzukommen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.77, E. 2c). Ein solches Zurückkommen auf die vorläufige Aufenthaltsbewilligung könnte insbesondere angezeigt er-

2009 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405 scheinen, wenn die weiteren Sachverhaltsabklärungen - beispielsweise die bereits erwähnte Befragung der Eheleute - die bestehenden Anhaltspunkte, wonach es sich bei der am 20. Februar 2009 mit einer Schweizer Bürgerin geschlossenen Ehe (erneut) um eine Scheinehe handeln könnte, in einem Masse erhärten würden, dass nicht mehr davon gesprochen werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. 92 Wegweisung; Ausreisefrist Eine Ausreisefrist ist angemessen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 AuG, wenn einem Betroffenen - bei objektiver Betrachtung - genügend Zeit eingeräumt wird, um seinen Aufenthalt ordentlich zu beenden und seine Ausreise zu organisieren (E. II./2.1.). Die Ansetzung einer Ausreisefrist bezweckt nicht, einem Betroffenen Zeit einzuräumen, um sich einen neuen Aufenthaltstitel zu verschaffen (E. II./2.3.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. September 2009 in Sachen M.W.M. betreffend Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2009.26). Aus den Erwägungen II. 2.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist mit der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Der Begriff der angemessenen Ausreisefrist stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen korrekte Auslegung durch das Rekursgericht frei zu überprüfen ist. Weder die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, noch die Botschaft zum AuG, noch die Weisungen des Bundesamtes für Migration zum AuG lassen sich darüber aus, was unter einer angemessenen Ausreisefrist zu verstehen ist. Das Ansetzen einer Ausreisefrist zielt darauf ab, festzulegen, bis wann ein Betroffener die Schweiz zu verlassen hat. Abhängig von den persönlichen Umständen bedarf ein Betroffener mehr oder weniger

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