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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.09.2006 1-BE.2006.5

12. September 2006·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,058 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Verweigerung des Familiennachzuges stellt i.c. keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar, da es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.-5.).

Volltext

2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 403 weigerung hindeuten würden, sind weder ersichtlich noch werden solche durch die Vorinstanz angeführt. 4.6. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR besteht damit im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist. Hingegen verstösst sie gegen Art. 8 EMRK. (…) 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gutzuheissen, da in casu die Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz unzumutbar ist und für den mit der Bewilligungsverweigerung verbundenen Eingriff in das Familienleben kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Das Migrationsamt ist unter diesen Umständen anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zu bewilligen und den Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers zu regeln. 82 Familiennachzug; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Die Verweigerung des Familiennachzuges stellt i.c. keinen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar, da es den Betroffenen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (Erw. II./4.3.-5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. September 2006 in Sachen K.S. betreffend Familiennachzug (1-BE.2006.5). Sachverhalt Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2004 um Nachzug seines am 29. Juli 1994 adoptierten Sohnes, dessen Onkel er war. Der Sohn hielt sich bereits von April bis August 2002 im Rahmen eines bewilligten Familiennachzuges in der Schweiz auf und war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, welche nach seiner Ausreise wieder erloschen war. Das erneute Familiennachzugsgesuch

404 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 war mit Verfügung des Migrationsamtes vom 18. Februar 2005 abgelehnt worden, wogegen der Beschwerdeführer erfolglos Einsprache führte und am 9. Februar 2006 Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen II. 4.3. Nachfolgend ist zu klären, ob die Verweigerung des Familiennachzugs effektiv zu einem Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben führt, was nicht der Fall wäre, wenn es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen. Der Beschwerdeführer heiratete im April 1991 eine in der Schweiz lebende Landsfrau. Am 10. Mai 1991 zog er in die Schweiz nach, wo er seitdem lebt. Die erste Ehe des Beschwerdeführers wurde am 21. August 1997 – rechtskräftig seit 12. September 1997 – geschieden. Am 22. Oktober 1999 heiratete er in seiner Heimat erneut eine Landsfrau, die dem Beschwerdeführer am 21. November 2001 in die Schweiz nachfolgte. In der Folge gingen aus dieser zweiten Ehe zwei gemeinsame Kinder hervor, welche am 15. November 2002 bzw. 13. September 2004 in der Schweiz zur Welt kamen. Am 23. Februar 2001 erlangte der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer liess sich während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich Verstösse gegen die Rechtsordnung zuschulden kommen, vorab Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, ferner Widerhandlungen gegen das ANAG, wiederholten Missbrauch der schweizerisch-deutschen Grenzkarte sowie einfache Körperverletzung. Seit 2003 betreiben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, zusätzlich zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schokoladefabrik, eine Einzelfirma für Brautmode, wo die Ehefrau den Verkauf besorgt. Der Beschwerdeführer lebt demnach seit über 15 Jahren in der Schweiz. Es stellt sich nun die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zumutbar ist, zwecks Familienzusammenführung in sein Heimatland zurückzukehren.

2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 405 Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich als Erwachsener im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Er hat demzufolge seine gesamte Kindheit und auch einen Teil des Erwachsenenlebens in seiner Heimat verbracht. Im Weiteren hält er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig in seinem Heimatland auf. Er ist daher mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Zeit integriert. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausüben könnte. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt straffällig geworden, womit er in gesellschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert angesehen werden kann. Betreffend seine jetzige Ehefrau ist festzuhalten, dass sie ebenfalls aus dem Heimatland des Beschwerdeführers stammt und erst seit knapp fünf Jahren hier wohnt. Seine Kinder aus zweiter Ehe sind zwei und vier Jahre alt und damit in der Schweiz noch nicht eingeschult. Es ist unbestritten, dass es vor allem dem Beschwerdeführer nach derart langem Aufenthalt in der Schweiz nicht leicht fallen dürfte, in sein Heimatland überzusiedeln. Demgegenüber dürfte dies seiner Ehefrau nach lediglich knapp fünf Jahren leichter fallen. Seinen beiden Töchtern dürfte eine Übersiedlung ins Heimatland keine Probleme bereiten, da sie noch nicht einmal eingeschult sind und sich aufgrund ihres Alters fast ausschliesslich an ihren Eltern orientieren. Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Übersiedlung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zwecks Familienzusammenführung mit grossem Aufwand verbunden ist. Es sind jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, welche eine solche als unzumutbar erscheinen lassen. 4.4. Nachdem es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, zwecks Zusammenführung seiner Familie ins Heimatland überzusiedeln, liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden ist und auch vor Art. 8 EMRK standhält. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

406 Rekursgericht im Ausländerrecht 2006 83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, da der Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (Erw. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006 in Sachen A.N. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.57). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ordnete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Am 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdeführers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrationsamt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis 11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.

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