Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2026.27 (BE.2026.7)
Entscheid vom 13. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführer A._____, […]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 17. April 2026
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Berechnung des Existenzminimums
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1. Gegen den Beschwerdeführer läuft beim Betreibungsamt Q._____ eine Pfändung. Am 26. Februar 2026 nahm das Betreibungsamt Q._____ eine (Neu-)Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (Postaufgabe: 28. Februar 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:
" 1. Die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 26.02.2026 betreffend Berechnung des Existenzminimums sei aufzuheben bzw. abzuändern.
2. Bei der Neuberechnung seien die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'262.00 Mietzins + Fr. 276.00 Nebenkosten + Fr. 200.00 Parkplatz, total Fr. 1'738.00 pro Monat, zu berücksichtigen.
3. Die Kosten für Arbeitsfahrten seien anhand der effektiv notwendigen und belegten monatlichen Kosten neu festzusetzen, anstatt bloss mit Fr. 140.00.
4. Die Kosten für auswärtige Verpflegung seien anhand der tatsächlichen beruflich bedingten Mehrkosten angemessen neu zu prüfen.
5. Bereits zu viel gepfändete Beträge seien nach Korrektur der Existenzminimumberechnung unverzüglich zurückzuerstatten.
6. Die vom Beschwerdeführer bereits selbst bezahlten Krankenkassenkosten seien bei der Berechnung voll zu berücksichtigen; soweit deswegen unpfändbare Mittel zurückbehalten wurden, sei auch insoweit die Rückerstattung anzuordnen.
7. Eventualiter sei die Sache zur neuen, vollständigen und nachvollziehbaren Berechnung an das Betreibungsamt Q._____ zurückzuweisen.
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8. Vorsorglich sei der Vollzug der Pfändung im strittigen Umfang bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen bzw. provisorisch anzupassen."
2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 9. März 2026 seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Entscheid vom 17. April 2026:
" 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Berechnung des Existenzminimums vom 26. Februar 2026 dahingehend aufgehoben, als das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer monatliche Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 164.05 zu berücksichtigen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. April 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2026 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 17. April 2026 sei insoweit aufzuheben, als die effektiven Wohnkosten des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht berücksichtigt wurden.
2. Bei der Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG seien die effektiven und belegten Wohnkosten der seit 01.02.2026 bewohnten Mietwohnung samt den effektiv anfallenden Nebenkosten zu berücksichtigten.
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3. Soweit die Sache nicht direkt neu entschieden werden kann, sei sie zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheid an die Vorinstanz bzw. an das Betreibungsamt Q._____ zurückzuweisen.
4. Für den Fall einer Rückweisung an das Betreibungsamt Q._____ sei anzuordnen, dass die Neubeurteilung nicht durch dieselbe bisher mit dem Fall befasste Person erfolgt, sondern durch eine andere sachbearbeitende Person.
5. Bereits gepfändete und unbestritten pfändbare Beträge seien unverzüglich zur Tilgung der offenen Betreibungen bzw. zur Verteilung an die Gläubiger zu verwenden, damit keine vermeidbaren weiteren Verzugszinsen und Zusatzosten anfallen; lediglich ein allfälliger strittiger Mehrbetrag sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zurückzubehalten."
3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Postaufgabe: 13. Mai 2026) auf eine Stellungnahme.
3.3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2026 begehrte der Beschwerdeführer:
" 1. um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes;
2. um Prüfung und Anordnung, dass die offenen Forderungen unverzüglich getilgt werden;
3. um sofortige Freigabe des darüber hinausgehenden Überschusses von CHF 4'774.95;
4. eventualiter um eine vorsorgliche Anordnung, damit die blockierten Mittel zumindest teilweise zur Sicherstellung des Existenzminimums freigegeben werden."
3.4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 reichte das Betreibungsamt Q._____ eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
3.5. Mit Eingaben vom 27. Juni 2026 und 3. Juli 2026 (Postaufgabe: 4. Juli 2026) ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung von (vorsorglichen) Massnahmen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
2. 2.1. 2.1.1. Das Betreibungsamt legte am 26. Februar 2026 das Existenzminimum des Beschwerdeführers und die pfändbare Lohnquote neu fest, da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2026 mit seiner Familie in eine 4.5- Zimmer-Mietwohnung umgezogen ist. Das Betreibungsamt führte hierzu im Amtsbericht vom 9. März 2026 aus, dass der Beschwerdeführer über Wohneigentum verfüge und sich aus unbekannten Gründen dazu entschlossen habe, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in eine Mietwohnung zu ziehen um sein Wohneigentum seinen Eltern zu Wohnzwecken zu überlassen. Dass der Beschwerdeführer in Kauf nehme, einen höheren Mietzins zu tragen und auf Mieteinnahmen zu verzichten, solle nicht zu Lasten seiner Gläubiger gehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern einen angemessenen Beitrag an den Beschwerdeführer entrichteten. Aus diesem Grund werde nicht der aktuelle Mietzins seiner Mietwohnung, sondern der Hypothekarzins von Fr. 531.75 pro Monat in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hätte, wenn er selbst in seinem Wohneigentum wohnen würde (act. 9).
2.1.2. Die Vorinstanz erwog, nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei der effektive Mietzins nur zu berücksichtigen, wenn dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Schuldners angemessen sei, zumal ein von der Pfändung betroffenen Schuldner gehalten sei, seine Lebenshaltung einzuschränken und damit einhergehend die Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Benütze der Schuldner lediglich zu seiner Bequemlichkeit eine teure Mietwohnung oder ein teures Eigenheim, so seien die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass
- 6 herabzusetzen. Wähle der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommenspfändung, handle er rechtsmissbräuchlich (Art. 2 ZGB) und es könne deshalb eine fristlose Herabsetzung angezeigt sein (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.1). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er durch seinen Umzug von seinem Reihenhaus in die Mietwohnung eine Wohnkostenerhöhung von monatlich Fr. 531.15 auf Fr. 1'262.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 276.00 und Fr. 200.00 für zwei Parkplätze in Kauf genommen habe. Dies scheine seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen als nicht angemessen, zumal er Gläubiger habe, die auf ihre Forderungen warten würden. Deren Interesse sei höher zu gewichten als jenes des Beschwerdeführers, seine Eltern und seinen Bruder günstig in seinem Haus wohnen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die Wahl, entweder zusammen mit seinen Eltern (und dem Bruder) in einem Mehrfamilienhaushalt zu leben oder die Wohnung mit seiner Ehefrau und den Kindern allein zu bewohnen oder aber von seinen Eltern und dem Bruder einen Mietzins zu verlangen, der es ihm ermögliche, die neuen höheren Wohnkosten auszugleichen. Denn es gehe nicht an, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers zulasten der Gläubiger des Beschwerdeführers bevorzugt würden. Das Betreibungsamt Q._____ habe daher zu Recht lediglich die bisherigen Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt. Auch der behauptete Renovationsbedarf führe nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung seines Eigentums, zumal die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Einfamilienhaus lebten. Den Eltern des Beschwerdeführers wäre es zumutbar, auch wenn sie gesundheitlich und finanziell nicht gut aufgestellt seien, einen angemessenen Mietzins zu bezahlen. Diese hätten, wenn sie nicht im Eigentum des Beschwerdeführers wohnen würden, ebenfalls einen Mietzins zu bezahlen. Es sei insgesamt kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein Mietzins von Fr. 1'738.00 anzurechnen sein solle, zumal er über günstiges Wohneigentum verfüge und es ihm zumutbar erscheine, weiterhin dort zu wohnen (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.2).
2.1.3. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 93 SchKG, weil darin das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht anhand der tatsächlichen und notwendigen Lebenshaltungskosten, sondern auf Basis hypothetischer Annahmen festgesetzt werde. Gerade im zentralen Punkt der Wohnkosten werde auf eine hypothetische Ersatzlösung abgestellt, während die seit dem 1. Februar 2026 effektiv bewohnte und tatsächlich bezahlte Mietwohnung real und belegt sei. Zuvor hätten im Reihenhaus insgesamt acht Personen in fünf Zimmern gelebt, was für die Familie des Beschwerdeführers eine auf Dauer unzumutbare Situation bedeutet habe. Sie hätten faktisch zu viert in einem Zimmer gelebt. Hinzu komme, dass sich das Reihenhaus teilweise in renovationsbedürftigem Zustand befinde (sanierungsbedürftiges Badezimmer, defekter Backofen, stark abgenützte Küche), was die
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Wohnsituation zusätzlich verschärft habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gesundheitlich angeschlagen und würden AHV sowie Ergänzungsleistungen beziehen. Sie seien weder finanziell noch tatsächlich in der Lage, kurzfristig eine andere Wohnung zu finden, einen Umzug zu organisieren oder zusätzliche Kosten zu tragen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe im letzten Jahr über kein Einkommen verfügt und seinem Kenntnisstand zufolge auch keine Hilfsgelder bezogen. Die innerfamiliäre Übergangslösung habe dazu gedient, Obdachlosigkeit oder existenzielle Notlagen anderer Angehöriger zu verhindern. Die gewählte Lösung verhindere eine weitere Eskalation der familiären Wohnsituation und sichere seiner Familie eine normale Wohnung (Beschwerde S. 2 ff.).
2.2. 2.2.1. Vorab trifft es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen wäre. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG).
2.2.2. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unzumutbarkeit des Verbleibs in seinem Eigenheim bzw. die Notwendigkeit des Umzugs in die Mietwohnung im Wesentlichen damit, dass er seine Eltern und seinen Bruder bei sich aufgenommen habe. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders gehe dem Interesse der Gläubiger an deren Befriedigung vor. Dies trifft nicht zu:
Nach den geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) werden, abweichend von der bis 2009 geltenden Praxis, lediglich rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zugelassen, da für eine Berücksichtigung bloss moralisch geschuldeter Beiträge bei den heute gegebenen sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2; vgl. VON- DER MÜHLL, a.a.O., N. 29a zu Art. 93 SchKG). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fallen grundsätzlich auch die Eltern des Beschwerdeführers (nicht aber sein Bruder). Ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall wäre.
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Der Beschwerdeführer substantiierte und belegte die angebliche Bedürftigkeit seiner Eltern und seines Bruders im Übrigen denn auch nicht. Eine rechtliche Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.
2.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Badezimmer sanierungsbedürftig sei und ein defekter Backofen bzw. eine stark abgenützte Küche vorlägen, überzeugen ebenfalls nicht. Neben einem Foto eines scheinbar in Renovation befindlichen Badezimmers belegte und substantiierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sind die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder offenkundig denn auch nach wie vor in der Lage, im Reihenhaus des Beschwerdeführers zu leben, was gegen die behauptete Unzumutbarkeit spricht.
2.2.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ als Wohnkosten lediglich die Hypothekarzinsen für das Wohneigentum des Beschwerdeführers einsetzte. Der Beschwerdeführer kann nicht seine Eltern und seinen Bruder (kostenlos) in seinem Wohneigentum leben lassen und deshalb zulasten der Gläubiger in eine teurere Mietwohnung ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Umzugs im Februar 2026 bereits in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befand. Anders zu entscheiden würde im Ergebnis bedeuten, rechtlich nicht geschuldete (Natural-)Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers zu Lasten der Gläubiger im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigten, was grundsätzlich nicht angeht.
3. 3.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien in seinem Existenzminimum.
3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass nach dem Effektivitätsgrundsatz sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums berücksichtigt werden können, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zahlung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Der Schuldner habe dem Betreibungsbeamten Belege vorzulegen, die zeigten, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.1). Der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt Q._____ diverse Unterlagen zur Krankenkasse eingereicht (vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht). Daraus gehe hervor, dass er im hier relevanten Zeitpunkt Fr. 385.15 an die B._____ und Fr. 352.15 an die C._____ überwiesen habe. Für welche Periode diese Zahlungen gewesen
- 9 seien, bleibe allerdings unklar. Solange der Beschwerdeführer nicht belegen könne, dass er damit die laufenden Krankenkassenprämien bezahlt habe, seien ihm die in der Existenzminimumberechnung aufgeführten Positionen zu den Krankenkassen auch nicht einzurechnen. Es sei am Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt zu belegen, dass er jeweils die aktuellen Krankenkassenprämien bezahle. Dies gehe aus den bisherigen Unterlagen nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenfalls sei zutreffend, dass eine Bestätigung über die Errichtung eines Dauerauftrages nicht geeignet sei, eine tatsächliche Zahlung zu belegen. Ohne eine entsprechende Belastungsanzeige der Bank und Angaben, für welchen Monat diese bezahlt worden seien, fehle der Nachweis für eine effektive hier zu berücksichtigende Zahlung. Das Betreibungsamt habe daher zu Recht die Krankenkassenprämien der Kinder in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Die entsprechende Rüge erweise sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.2).
3.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte. Ein bei der Bank D._____ eingerichteter Dauerauftrag mit monatlich gleichbleibendem Belastungsbetrag zusammen mit einer Rechnungskopie der Grundversicherung für einen beliebigen Monat sei übersichtlich, nachvollziehbar und beweistauglich. Hinzu komme, dass Krankenkassen eingehende Zahlungen buchhalterisch regelmässig mit den ältesten offenen Forderungen verrechnen würden. Selbst wenn ein aktuell überwiesener Betrag intern auf einen früheren Prämienausstand angerechnet werde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Betrag effektiv an die Krankenkasse zur Deckung von Prämienforderungen überwiesen worden sei. Die reale Zahlung an die Grundversicherung sei damit belegt. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde gerade bei Personen mit Zahlungsrückständen jede tatsächliche Zahlung an die Krankenkasse beweisrechtlich entwerten, obwohl effektiv Prämienleistungen erbracht würden (Beschwerde S. 4).
3.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Erfassung eines Dauerauftrags die effektive Bezahlung von Krankenkassenprämien nicht nachzuweisen vermag. Aus dem Dauerauftrag zu Gunsten der E._____ ergibt sich ohne dazugehörige Rechnungen oder Policen der E._____ – solche wurden entgegen dem Beschwerdeführer gerade nicht eingereicht – denn auch nicht konkret, welche Forderung damit hätte beglichen werden sollen.
Daneben kommt der Beschwerdeführer mit seiner allgemeinen Kritik, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte, seiner Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht nach. Es fehlen jegliche substantiierte, nachvollziehbare
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Ausführungen unter Bezugnahme auf die Akten dazu, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll und die effektive Bezahlung der Krankenkassenprämien nachgewiesen worden sei. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist denn auch nicht ersichtlich:
Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass sich den beiden eingereichten QR- Zahlungsbelegen an die B._____ (Grundversicherer des Beschwerdeführers) und die C._____ (Grundversicherer der Ehefrau des Beschwerdeführers), Ausführung je am 24. Februar 2026, nicht entnehmen lässt, für welche Rechnungen bzw. welche Perioden diese bezahlt wurden. Anhand der Referenz-Nrn. lassen sich diese insbesondere nicht den eingereichten Rechnungen, Mahnungen und Erinnerungen der B._____ und der C._____ zuordnen. Im Gegenteil legen die diversen Erinnerungen und Mahnungen der Grundversicherer nahe, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau die Krankenkassenprämien in letzter Zeit gerade nicht bezahlt haben.
Mangels nachvollziehbarer Belege dafür, dass der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien in letzter Zeit bezahlt hat, hat das Betreibungsamt Q._____ diese zu Recht nicht in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, dem Betreibungsamt solche nachzureichen und gestützt darauf eine Revision der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen.
4. Für den Fall einer Rückweisung beantragte der Beschwerdeführer, dass der Fall einer anderen Sachbearbeiterin zuzuordnen sei. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten. Ein Ausstandsgrund wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Selbiges (Unzulässigkeit neuer Anträge im Rechtsmittelverfahren) trifft auf die mit Eingabe vom 7. Juni 2026 gestellten Anträge zu. Ebenfalls unbeachtlich sind die mit der Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission neu eingereichten Beilagen. Soweit der Beschwerdeführer mit Antrag Ziffer 5 der Beschwerde sinngemäss um Anordnung provisorischer Massnahmen für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersuchte, erübrigen sich solche mit dem vorliegenden Entscheid. Dasselbe gilt für die mit Eingaben vom 27. Juni 2026 und 3. Juli 2026 gestellten Anträge.
5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Sulser