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Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 24.06.2026 KBE.2026.20

24. Juni 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·PDF·2,130 Wörter·~11 min·8

Volltext

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2026.20 (BE.2026.6)

Entscheid vom 24. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerdeführer A._____ B._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. März 2026

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Öffentliche Bekanntmachung vom […] der Pfändungsanzeigen in den Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1. Das Betreibungsamt Q._____ zeigte dem Beschwerdeführer mittels öffentlicher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom […] an, dass aufgrund der Pfändungsankündigungen vom 6. und 16. Juni 2025 am 31. Oktober 2025 in seiner Abwesenheit die Pfändung in der Gruppe Nr. ccc zugunsten der Betreibungen Nrn. aaa und bbb vollzogen worden sei. Gepfändet worden sei das Guthaben des Beschwerdeführers bei der C._____ im Betrag von Fr. 55'000.00.

2. 2.1. Gegen die beiden Pfändungsanzeigen vom […] erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe: 30. Januar 2026) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Pfändungsanzeigen seien vollständig aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, generell bei sämtlichen Zahlungsbefehlen, anderen Betreibungsurkunden und Verfügungen ausschliesslich die registerlich nachweisbare Person zu adressieren und zu verwenden, in allen Erwähnungen. 3. Die Kosten für die unberechtigt erfolgten Publikationen im SHAB seien vom Betreibungsamt Q._____ alleine zu tragen ohne Verrechnung an Gläubiger."

2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 6. Februar 2026 seinen Amtsbericht.

2.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Amtsbericht Stellung.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. März 2026:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Begehren:

" 1. Der vorliegende Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Pfändungsanzeigen seien vollständig aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, generell bei sämtlichen Zahlungsbefehlen, anderen Betreibungsurkunden und Verfügungen ausschliesslich die registerlich nachweisbare Person zu adressieren und zu verwenden, in allen Erwähnungen. 3. Die Kosten für die unberechtigt erfolgten Publikationen im SHAB seien vom Betreibungsamt Q._____ alleine zu tragen ohne Verrechnung an Gläubiger."

3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2026 eine weitere Eingabe ein.

3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 7. April 2026 auf eine Vernehmlassung.

3.4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.

3.5. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen geltend, als Beschwerdeführer sei "ausschliesslich und exakt" die Person "B._____, A._____" zu führen. Das Komma sei wesentlich für die Adressierung der Person, wobei es alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Der Anspruch auf die Führung der korrekten natürlichen Person gemäss ZAS/UPI und dem Personenstandsregister ergebe sich u.a. aus Art. 6 EMRK und Art. 29a BV. Da es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe, könne die beschwerdeführende Person – wie hier – darauf bestehen, als Partei geführt zu werden. Das Gericht habe sicherzustellen, dass die parteiliche Identität exakt derjenigen Person entspreche, die im UPI-System eindeutig referenziert sei und nicht einer abgeleiteten, neu angelegten, unvollständigen oder falsch modellierten "Justizsystem-Person". Trotz diverser Hinweise und Aufforderungen wende sich das Betreibungsamt Q._____ nie an die einzige registerlich nachweisbare Person "B._____, A._____", sondern an eine Kaufmannsperson "B._____ A._____" bzw. "A._____ B._____". Im Personenstandsregister als massgebliche Quelle gemäss Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO seien die Datenfelder "Familiennamen" und "Vornamen" getrennt, was signifikant sei für die natürliche Person gemäss ZAS/UPI und gemäss Personenstandsregister. Eine Person "B._____ A._____" oder "A._____ B._____" sei aus keinem Register nachweisbar

- 5 und habe keine Verpflichtungen aus dem Verwaltungsrecht. Verträge lägen nicht vor. Der Vorinstanz sei in der Beschwerde die unmissverständliche Anweisung erteilt worden, die natürliche Person "B._____, A._____" als Verfahrenspartei zu führen. Das sei ohne Begründung verweigert worden, womit der Zugang einer Person nach Art. 6 EMRK und Art. 29a BV verweigert sei, neben der Missachtung weiterer Gesetze wie Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO. Im angefochtenen Entscheid verweise die Vorinstanz auf andere Gerichtsentscheide zum Thema der Schreibweise, um welche es überhaupt nicht gehe. Es gehe nach wie vor darum, dass von einer Vielzahl von Personen, welche demselben biologischen Menschen zugeordnet seien, nur eine einzige registerlich nachweisbar und hoheitlich zugänglich sei. Mit seinen Schreiben vom 13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine Rechtsverweigerung darstelle.

2.2. Auf diese aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen stammenden, hinlänglich bekannten und in zahlreichen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H., 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). Darauf wurde der Beschwerdeführer von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bereits in E. 3.1 des Entscheids KBE.2025.40 vom 9. September 2025 und in E. 2 des Entscheids KBE.2025.79 vom 7. Januar 2026 – somit vor Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz und der vorliegenden Beschwerde – hingewiesen.

Das Bundesgericht hat höchstrichterlich entschieden, dass die übliche Reihenfolge bei der Schreibweise von Namen (zuerst "Vorname", dieser gefolgt von "Familienname") gemeinhin keine Rechtsverletzung darstellt, dass die feste Reihenfolge "Familienname" "Komma" "Vorname" bundesrechtlich im Grundsatz nicht vorgesehen bzw. nicht zwingend ist, dass es sich bei den vom Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" abweichenden Ansprachen um keine blosse "Kaufmannsperson" ohne jede (register-)rechtliche Bedeutung handelt, und dass die Gerichte aufgrund des geltenden Bundesrechts keiner Rechtspflicht unterliegen, sich bei ihrer richterlichen und/oder administrativen Tätigkeit sklavisch an das Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der genannten Entscheide musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein, dass er mit seinen Vorbringen zur Schreibweise seines Namens kein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als trölerisch und geradezu querulatorisch einzustufen. Insoweit ist darauf in Anwendung von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

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2.3. Aufgrund der in E. 2.2 gemachten Ausführungen ist weder dem Betreibungsamt Q._____ noch der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn sie auf die mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 bzw. vom 28. Februar 2026 gestellten Begehren, in welchen dieser um "Berichtigung" der Schreibweise seines Namens im oben erwähnten Sinne ersucht hatte, nicht eingegangen sind. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz über seine Beschwerde entschieden hat. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen.

3. Die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsanzeigen in der Gruppe Nr. ccc zugunsten der Betreibungen Nrn. aaa und bbb im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom […] wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 f.) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ im Zusammenhang mit Zustellungen für rechtmässig befunden. Die Gebühren für die öffentliche Bekanntmachung seien gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Betreibungskosten vom Schuldner zu tragen. Dazu hat sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert geäussert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Sein Argument, er habe dem Betreibungsamt Q._____ "angeboten, umgehend eine genügende Sicherheitsleistung zu überweisen, wenn die Anforderung auf die korrekte natürliche Person adressiert würde", vermag an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Zustellung von Betreibungsurkunden beharrlich entzieht, was nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG einer der Fälle ist, in denen die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4), und die Gebühren der öffentlichen Bekanntmachung als Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind, nichts zu ändern. Damit hat es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. 5.1. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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5.2. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. diese als querulatorisch zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass es sich bei "A._____ B._____" im Gegensatz zu "B._____, A._____" um eine "registerlich nicht nachweisbare Person" handle. Aus der unterschiedlichen Schreibweise seines Namens will er ableiten, dass es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe. Der Beschwerdeführer wurde indessen bereits in E. 3.1 des Entscheids KBE.2025.40 der Schuldbetreibungsund Konkurskommission vom 9. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Gerichte auf dieses aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen bekannte Vorbringen nicht einzugehen haben. Trotzdem erhob der Beschwerdeführer nur wenige Monate später bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine weitere Beschwerde mit dem Vorbringen, dass "B._____, A._____" die einzige "registerlich nachweisbare Person" sei. In E. 2 des diesbezüglich ergangenen Entscheids KBE.2025.79 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 7. Januar 2026 wurde wiederum festgehalten, dass es sich dabei um ein querulatorisches Vorbringen handelt. In E. 3.2 desselben Entscheids wurde der Beschwerdeführer sodann explizit darauf hingewiesen, dass ihm bei (nochmaliger) bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Obwohl der Beschwerdeführer somit bereits in den zwei Beschwerdeverfahren KBE.2025.40 und KBE.2025.79 vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erfolglos geltend gemacht hatte, dass es sich bei "A._____ B._____" um eine "registerlich nicht nachweisbare Person" handle, erhob er am 30. März 2026 die vorliegende Beschwerde mit derselben Argumentation. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer einzig darum, die gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen. Seine vorliegende Beschwerde erweist sich daher als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und ist damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt.

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3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber

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