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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2026 XBE.2025.63

2. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·6,259 Wörter·~31 min·10

Volltext

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.63 (KEMN.2025.26)

Entscheid vom 2. März 2026

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […]

Betroffene Person B._____, […]

Vater C._____, […]

Beiständin D._____, […]

Anfechtungsgegenstand Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 29. April 2025

Betreff Änderung einer Massnahme

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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2016, E._____, geboren am tt.mm.2012, und F._____, geboren am tt.mm.2009, sind die Kinder der geschiedenen Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Für alle drei Kinder besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

1.2. Der Betroffene wurde nach der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Februar 2021 von dieser sowie ergänzend von einer Tagesmutter betreut (vgl. Rechenschaftsbericht vom 18. Februar 2022 in Akten KEBK.2022.89). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 7. Juni 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. Seit August 2022 ist der Betroffene im Schulheim H._____ (nachfolgend: Schulheim) platziert (vgl. Akten KEMN.2022.356 und KEBK.2024.128).

E._____ ist seit August 2020 unter der Woche freiwillig im Schulheim platziert. Die Wochenenden und Ferien verbrachte er alternierend bei seinen Eltern (vgl. Akten KE.2017.448/KEBK.2024.130). Mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 29. April 2025 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E._____ entzogen und er wurde seit dann im Rahmen einer behördlichen Platzierung im Schulheim platziert (Akten KE.2017.448/KEMN.2025.27).

F._____ lebt seit der Obhutszuteilung an die Beschwerdeführerin mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Februar 2021 in deren Haushalt und besucht eine heilpädagogische Tagessonderschule (vgl. act. 152 ff. in KEMN.2025.26).

2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Brugg um Rückplatzierung ihrer Söhne zu ihr. Das Familiengericht Brugg leitete in der Folge ein Verfahren zur Überprüfung der kindesschutzrechtlichen Massnahmen ein, holte beim Vater sowie bei der Beiständin jeweils eine Stellungnahme ein und hörte den Betroffenen und seinen Bruder am 23. April 2025 sowie die Eltern, die Beiständin und die Betreuungsperson des Betroffenen aus dem Schulheim am 29. April 2025 persönlich an (vgl. Akten KEMN.2025.26).

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2.2. Für den Betroffenen erliess das Familiengericht Brugg am 29. April 2025 folgenden Entscheid (KEMN.2025.26):

" 1. 1.1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Betroffenen bleibt weiterhin gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen. 1.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt damit beim Bezirksgericht Brugg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. 1.3. Der Betroffene bleibt im Schulheim H._____, […] platziert. 2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft wird nicht geändert. Die bestehende Massnahme mit ihrem Aufgabenkatalog bleibt unverändert bestehen. Die Pflichten der Beiständin, insbesondere zur Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen. 3. Die bisherige Beiständin wird beibehalten. 4. Die mit Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 22. Januar 2021 (SF.2020.51) erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleiben unverändert bestehen und lauten wie folgt: a) einen respektvollen Umgang untereinander sowie mit den Kindern zu pflegen, insbesondere keine Streitereien vor den Kindern auszutragen; b) den Kindern einen unbeschwerten Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

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2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 29. April 2025 (KEMN.2025.26) sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Es sei anzuordnen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unverzüglich in den Haushalt der Mutter zurückzuführen sind. Die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin über die Kinder ist wiederherzustellen. 4. Falls dem Hauptbegehren nicht sofort entsprochen wird, sei zumindest eine schrittweise Rückführung unter engmaschiger Begleitung anzuordnen und der KESB klare Auflagen zu erteilen, die auf eine baldige Wiedervereinigung der Kinder mit der Mutter hinwirken. Eventualiter sei festzustellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin allenfalls noch zu erfüllen hat, damit die Rückführung erfolgen kann, und die KESB anzuweisen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten (etwa Familienhilfe, Erziehungsberatung etc.), anstatt die Platzierung auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. 5. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (zzgl. MwSt)."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Die Beiständin verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf ihre Stellungnahme vom 21. Januar 2025 an das Familiengericht Brugg.

3.4. Der Vater reichte mit Eingabe vom 2. August 2025 (Postaufgabe: 5. August 2025) eine Stellungnahme ein.

3.5. Mit Eingabe vom 18. August 2025 stellte die Beschwerdeführerin u.a. folgende Beweisanträge:

"- Edition: sämtliche Journal-/Incident-Reports, Schuldisziplinar- und Unfallberichte, Personalschlüssel/Qualifikationen, Sicherheitskonzept; aktuelle Therapie-/Schulberichte; Vergleichsangebot(e) Tagesschule. - Auftrag gem. Art. 446 Abs. 2 ZGB an Fachstelle/Gutachter*in zur milderen Massnahme (Machbarkeits- & Risikoanalyse) statt sofortiger stationärer Fortführung. - Befragung von E._____ und B._____ durch das Obergericht. - Einsetzung eines Kinderanwalts für E._____ und B._____."

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3.6. Mit Eingabe vom 16. September 2025 ging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein.

3.7. Mit Verfügung vom 22. September 2025 holte die Instruktionsrichterin bezüglich des Betroffenen einen Verlaufsbericht beim Schulheim ein und wies im Übrigen die "Beweisanträge/Abklärungen" der Beschwerdeführerin vorläufig ab.

3.8. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erstattete das Schulheim einen Bericht über den Betroffenen.

3.9. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 6. November 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

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2. Die Akten KE.2017.448 werden beigezogen.

3. 3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 verschiedene Beweisanträge gestellt hatte, wurde für den Betroffenen ein Verlaufsbericht des Schulheims eingeholt und die weiteren Beweisanträge mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. September 2025 vorläufig abgewiesen. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, erscheint der für den Entscheid relevante Sachverhalt umfassend dokumentiert. Auf die Abnahme der weitergehenden Beweisanträge, namentlich die Einholung weiterer Berichte sowie die Anordnung eines Gutachtens, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

3.2. 3.2.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung des Betroffenen durch das Obergericht und die Einsetzung eines Kindesvertreters für den Betroffenen.

3.2.2. In Kindesschutzverfahren richtet sich die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314abis ZGB. Eine Kindesvertretung gemäss dieser Bestimmung ist nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen. Bei der Prüfung der Fremdplatzierung von Kindern ist nicht automatisch ein Kindesvertreter zu bezeichnen. Die Anordnung der Kindesvertretung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde (AFFOL- TER/VOGEL, in: Berner Kommentar [Art. 296 bis 327c], 2016, N. 24 zu Art. 314abis ZGB mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4).

3.2.3. Die Erhebung des Willens des Kindes hat grundsätzlich im Rahmen von dessen Anhörung stattzufinden und vermag für sich allein keine Errichtung einer Kindesvertretung zu rechtfertigen. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Damit werden die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) konkretisiert.

3.2.4. Die entsprechenden Vorgaben bezüglich der Kinderanhörung wurden mit der bereits korrekt durchgeführten Anhörung des Betroffenen durch das Familiengericht Brugg im Verfahren betreffend Prüfung des

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Rückplatzierungsantrags der Beschwerdeführerin eingehalten (act. 194 ff. in KEMN.2025.26). Der Wille des Kindes ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher praxisgemäss erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).

Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung (act. 194 ff. in KEMN.2025.26) wurde die Interessenlage des Betroffenen abgeklärt. Dieser äusserte dabei den Wunsch, alternierend bei seinen Eltern zu wohnen. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten, dass sich diese Willensäusserung seither wesentlich verändert haben könnte. Vor diesem Hintergrund würde einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen keinerlei Erkenntniswert zukommen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Nachfolgend ist vielmehr zu prüfen, ob die Fremdplatzierung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betroffenen und der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin weiterhin gerechtfertigt ist.

Die Begehren der Beschwerdeführerin um Einsetzung einer Kindesvertretung und um erneute Anhörung des Betroffenen sind nach dem Dargelegten abzuweisen.

4. 4.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Betroffenen und dessen Platzierung im Schulheim.

4.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (HÄFELI, Grundriss zum Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des

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Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids betreffend den Betroffenen vor, dass dieser gemäss dem schulpsychologischen Fachbericht erhebliche soziale Defizite aufweise, insbesondere im sozioemotionalen Bereich, in der selbständigen Arbeit und in der Regelbefolgung. Beim Betroffenen bestehe ein verstärkter Förderbedarf und es sei eine enge Begleitung in einem individualisierten Setting mit Kleingruppen erforderlich. Im Zentrum stünden die Unterstützung im Umgang mit Anforderungen und beim Aufbau von Lernbereitschaft sowie die Arbeit an Emotionsregulation, Impulskontrolle und Aufmerksamkeitslenkung. Damit die Förderung gelingen könne, benötige der Betroffene stabile, unbelastete und wohlwollende Beziehungen sowie ein gut strukturiertes, förderorientiertes Umfeld, um Selbstvertrauen, positive Beziehungserfahrungen und adaptive Strategien im Alltag zu entwickeln. Das Schulheim biete die notwendige schulische und soziale Förderung in einem stationären Rahmen und werde vom schulpsychologischen Dienst ausdrücklich empfohlen. Vater, Beiständin und Betreuer stellten fest, dass die dortigen Strukturen und stabilen Bindungen bereits zu einer gewissen Beruhigung im Leben des Betroffenen geführt hätten. Hinweise darauf, dass der Betroffene im Schulheim Gewalt erfahre, bestehe nicht. Der Wunsch des Betroffenen nach alternierender Wochenbetreuung bei beiden Eltern und sein starkes Heimweh seien nachvollziehbar und würden von Vater, Beiständin und Betreuer bestätigt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sein Unterstützungs- und Förderbedarf ausserhalb eines stationären Sonderschulrahmens nicht ausreichend gedeckt werden könne. Die Beziehung zu den Eltern werde durch regelmässige Wochenendaufenthalte im Wechsel sowie durch Besuchsrechte und Telefonkontakte unter der Woche gewährleistet. Das Schulheim sei die geeignete Institution, um den Betroffenen kindeswohlgerecht in seiner Entwicklung zu fördern, seinen Alltag zu beruhigen und ihm zu ermöglichen, dem seit Jahren vorherrschenden Spannungsfeld zwischen den Eltern zu entkommen (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Entscheids).

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4.4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückplatzierung des Betroffenen und seines Bruders in ihren Haushalt. Sie bestreitet, dass von einer gelungenen Integration im Schulheim gesprochen werden könne. Die Kinder seien dort nicht (mehr) stabil eingebunden, sondern zeigten erhebliche Anpassungsprobleme: Sie verweigerten häufig den Schulbesuch, hielten die Heimregeln nicht ein, verursachten massive Disziplinprobleme und entfernten sich teilweise nachts unerlaubt von der Institution, was zu Polizeieinsätzen geführt habe. Das Heim sei mit dem Betroffenen überfordert. Dieser halte sich nachts bis nach 1:00 Uhr ausserhalb des Heims auf, schlafe nicht in seinem Zimmer und werde zudem wegen seiner Bindung zu ihr im Heim gemobbt. Die Kinder würden unter Gewalt, Schlafstörungen und sozialer Isolation im Heim leiden und hätten den Wunsch, zumindest teilweise, perspektivisch dauerhaft, bei ihr zu leben, wo sie sich wohl und sicher fühlten. Die Platzierung habe nicht zu einer positiven neuen Bindung geführt, sondern eher zu einer Entwurzelung und Auffälligkeiten. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten im Schulheim werde das Kindswohl aktuell eher durch den Verbleib dort gefährdet.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Schulheim werde den schulischen Bedürfnissen der Kinder nicht gerecht, da diese kaum mehr am Unterricht teilnähmen und die behauptete schulische Förderung faktisch ausbleibe. Die Probleme der Kinder seien im Heim nicht gelöst, sondern verschärft worden. Sie erklärt, bei einer Rückkehr der Kinder grössten Wert auf regelmässigen Schulbesuch zu legen und in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen und Schulbehörden Massnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht und zur Motivation der Kinder zu ergreifen. Eine stationäre Fremdplatzierung sei unverhältnismässig. Die schulische Entwicklung könne mit unterstützenden Massnahmen auch im Familienrahmen gefördert werden.

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Kinder verhaltensauffällig sind, führt dies aber primär auf emotionalen Mangel, Frustration und fehlende familiäre Geborgenheit infolge der Trennung von der Familie zurück. Die anhaltenden bzw. zunehmenden Auffälligkeiten im Heim zeigten, dass die aktuelle Betreuung nicht erfolgreich sei. Eine Rückkehr zur Mutter könne langfristig zu einer Besserung des Verhaltens, zur emotionalen Stabilisierung sowie zur Identitätsfindung innerhalb der Familie beitragen. Sie betont ihre Erziehungsfähigkeit, verweist auf geordnete Lebensumstände seit der Fremdplatzierung und erklärt sich bereit, eng mit Fachstellen zusammenzuarbeiten und begleitende Hilfen zu akzeptieren.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das natürliche Vorrecht der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen, dürfe nur zurücktreten, wenn bei einer Rückkehr eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls drohe. Eine solche konkrete überwiegende Gefahr habe die Vorinstanz nicht dargelegt. Statt

- 10 auf eine Wiedervereinigung hinzuarbeiten, würden die Behörden die Trennung faktisch zementieren. Eine Perspektive auf Familienzusammenführung fehle. Die Chancen einer Rückplatzierung – insbesondere für die emotionale Entwicklung, Stabilisierung und Identitätsbildung der Kinder – seien nicht hinreichend berücksichtigt, die Risiken einer Rückkehr hingegen überbewertet worden. Sollte das Gericht eine sofortige Rückplatzierung nicht anordnen, seien zumindest konkrete Schritte für eine baldmögliche Rückführung zur Mutter festzulegen.

Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die Opposition des Vaters gegen die Rückplatzierung als wenig glaubwürdig und von geringem Gewicht, da er sich weder an Pflege und Erziehung beteilige noch Unterhalt leiste. Seine Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, unterstreiche ihre Rolle als einzige konstante Bezugsperson der Kinder.

4.5. Der Vater erachtet eine Rückführung der Kinder zur Beschwerdeführerin nicht als sinnvoll. Die Kinder würden unter der Obhut der Beschwerdeführerin einen "totalen Rückfall erleiden". Es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Die Fremdplatzierung des Betroffenen sei erforderlich und verhältnismässig. Auch eine Umstellung an eine neue Schule würde ihm schwer fallen, da er mit dem schulischen Stand nicht mithalten könnte. Die sozialpädagogische Familienbegleitung habe im Haushalt der Beschwerdeführerin keinen Erfolg gebracht. Sie habe immer wieder Termine abgesagt. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor mit der Erziehung der Kinder überfordert. Sie lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Der Betroffene sei verhaltensauffällig. Eine Abklärung wegen ADHS sei hängig. Einer entsprechenden Betreuung bei eventueller ADHS könne im Schulheim entgegen gewirkt werden. Der Betroffene werde im Schulheim besser auf das Leben vorbereitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezahle er Unterhaltszahlungen, und zwar direkt an das Sozialamt […]. Die Zahlungen würden ihm direkt vom Lohn abgezogen.

4.6. Der Betroffene führte anlässlich der Kinderanhörung vom 23. April 2025 zusammengefasst aus, dass er in der Schule gerne mit seinen Kollegen spiele und auch auf der Wohngruppe viele Freunde habe. Er bewege sich gerne. Pro Woche habe er fünf Stunden "Medienzeit". Er habe ein Einzelzimmer, was er super finde. Im Schulheim finde er es mittelmässig. Er sei manchmal von den anderen genervt, weil er auch allein mit seiner Freundin K._____ reden wolle, aber die anderen Freunde immer dabei sein wollen. Er könne sich vorstellen, die Schule zu wechseln und zum Beispiel nach Q._____ zu gehen, wo er am Abend wieder zu den Eltern nach Hause gehen könnte. Wenn er wünschen könnte, würde er jeweils eine Woche bei der Beschwerdeführerin und dann beim Vater bleiben wollen. Mit seinen Geschwistern habe er es gut. Es sei besser geworden mittlerweile und sie

- 11 würden nicht mehr so viel streiten wie früher. Am Wochenende würden die Geschwister entweder einmal oder den ganzen Tag streiten. Dabei gehe es in der Regel um das Kuscheln mit den Hasen oder den Katzen, das Handy oder den Boxsack. Letzte Woche habe er Ferien bei seinem Vater verbracht. Er sei mit ihm im Lasertag gewesen. Sein Vater sei immer sehr schnell eingeschlafen, so dass er lange Filme habe schauen können. Bei seiner Mutter sei er in der Nacht am Handy gewesen und habe so lange Filme geschaut, bis seine Augen ihm wehgetan hätten. Mit seiner Mutter sei er im Wald gewesen und sie hätten grilliert (act. 194 ff. in KEMN.2025.26).

5. 5.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die familiäre Situation vor der stationären Platzierung des Betroffenen im Schulheim ausgeprägt konfliktbeladen und hoch belastet war. Der Familienalltag der Kinder war durch verbale und physische Gewalt im Rahmen der Erziehung geprägt. Trotz anfänglicher Begleitung der Familie durch eine Früherzieherin der Stiftung I._____ erwiesen sich die Bemühungen um die Etablierung einer tragfähigen familiären Tagesstruktur sowie um eine nachhaltige Verbesserung im Umgang mit Gewalt als nicht erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin sagte Termine mit der Stiftung I._____ wiederholt ab (vgl. Sozialbericht der Sozialberatung Gemeinde R._____ vom 4. Dezember 2017 aus KE.2017.448/KEMN.2020.25). Auch die nachfolgend installierte sozialpädagogischen Familienbegleitung vermochte mit den getroffenen ambulanten Massnahmen weder die erhoffte Beruhigung noch eine nachhaltige Stabilisierung des Familiensystems herbeizuführen. Insbesondere wurde der Betroffene – selbst nach Coaching der Eltern durch die Familienbegleitung – weiterhin unmittelbar in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen. Dies wirkte sich in erheblicher Weise beeinträchtigend auf seine unbeschwerte altersgerechte Entwicklung aus. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die fachlichen Einschätzungen, wonach beim Betroffenen relevante entwicklungsbezogene Defizite bestehen und er in besonderem Masse auf spezifische Förderung und Unterstützung im schulischen, sozioemotionalen und kognitiven Bereich angewiesen ist, wurde er mit Entscheid vom 7. Juni 2022 im Schulheim stationär platziert (SF.2022.8, Akten KEMN.2022.356). Eine Platzierung in einem strukturierten, fachlich begleiteten Rahmen erschien demnach erforderlich, um dem besonderen Förderbedarf des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine weitere Entwicklung zu fördern und ihn zugleich aus dem ihn überfordernden elterlichen Konfliktfeld herauszulösen (vgl. Akten KEMN.2022.356).

5.2. Um eine Rückplatzierung des Betroffenen zur Beschwerdeführerin beurteilen zu können, ist nachfolgend zu prüfen, wie sich einerseits der

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Förderbedarf sowie das Verhalten des Betroffenen und andererseits die erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin entwickelt haben.

5.3. Hinsichtlich des Förderbedarfs und des Verhaltens des Betroffenen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

5.3.1. Der Betreuer des Betroffenen im Schulheim führte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 29. April 2025 (act. 198 – 202 in KEMN.2025.26) zusammengefasst aus, dass es zwischen den Brüdern viel Streit gegeben habe, als sie noch in der gleichen Wohngruppe eingeteilt gewesen seien. Nach der Trennung der Wohngruppe habe es eine grosse Besserung und Beruhigung gegeben. Der Betroffene habe sich schnell an die Strukturen der Gruppe anpassen können. Anfangs habe der Betroffene mehr Mühe in der Schule gehabt und danach habe es sich so entwickelt, dass er mehr Mühe auf der Gruppe gehabt habe. Es sei schwierig einzuschätzen, ob dies ADHS bedingt gewesen sei. Wenn etwas am Wochenende gewesen sei, trage er dies häufig mit in die Woche. Die Integration des Betroffenen in der Wohngruppe habe sich verbessert. Er habe gleichaltrige Kollegen, mit denen er gut auskomme und viel Zeit verbringe. Im Moment hätten sie Mühe am frühen Morgen und am Abend, wenn es darum gehe, sich "bettfertig" zu machen, also ins Bett oder ins Zimmer zu gehen. Beim Betroffenen sei es selten bis sehr selten, dass es handgreifliche Streitigkeiten gebe zwischen den Kindern. Es gebe mehr verbale Auseinandersetzungen und sonst aber mehr freundschaftliches Streiten. Beim Betroffenen würden sie kein wirklich gewaltsames oder aggressives Verhalten beobachten.

Die Lernfähigkeit des Betroffenen sei momentan eine Schwierigkeit. Der Betroffene könne sich im klassischen Schulunterricht nicht lange konzentrieren und es falle ihm schwer im Unterricht mitzumachen. Er brauche häufig ein individuelles Programm. Dies sei ein Grund, weshalb sie Massnahmen des Schulheims L._____ veranlasst hätten. Dieser Standort kümmere sich um Kinder, die im Klassenkontext nicht arbeiten könnten.

Der Betroffene sei sehr mitfühlend und hilfsbereit. Seine Schwäche sei die Kommunikation und seine verbalen Ausdrücke. Es sei diesbezüglich für ihn schwierig, die Grenzen bei Kindern oder Erwachsenen einzuhalten. Viele Regeln könne er gut befolgen, andere seien momentan eher eine Herausforderung.

Der Betroffene profitiere im Schulheim von stabilen Beziehungen. Einerseits profitiere er von den anderen Kindern und den Betreuungspersonen, andererseits von der generellen Unterstützung den ganzen Tag hindurch. Er habe Leute um sich, die auf ihn achten, ihm helfen, Strukturen und

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Ordnung einzuhalten, und ihn bei den Schulaufgaben unterstützen würden. Auch der geregelte Tagesablauf sei für ihn von Vorteil.

5.3.2. Aus dem schulpsychologischen Fachbericht vom 25. Februar 2025 (act. 182 ff. in KEMN.2025.26) geht hervor, dass der Betroffene noch grosse Schwierigkeiten im sozioemotionalen Bereich zeige. Er habe grosse Mühe, seine Aufmerksamkeit zu fokussieren und aufrechtzuerhalten. Seine Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer seien gering. Er könne kaum fremdgestellten Anforderungen nachkommen und mit Ansprüchen umgehen. Er zeige dabei Vermeidung und Verweigerung, störe den Unterricht und sei frech zu Lehrpersonen und Bezugspersonen. Sein Verhalten und seine Wortwahl seien respektlos, sowohl gegenüber anderen Kindern als auch gegenüber Erwachsenen. Auch das selbständige Arbeiten gelinge kaum, so dass er dabei eine sehr engmaschige Begleitung und Betreuung brauche. Er verweigere das Lesen-Lernen immer noch komplett und auch beim Zuhören von Geschichten könne er nicht folgen und störe aktiv die anderen Kinder. Insgesamt falle es dem Betroffenen noch sehr schwer, sich an die Regeln im Schulkontext zu halten. Aufgrund der Schwierigkeiten des Betroffenen, insbesondere in der sozial-emotionalen Entwicklung sei er weiterhin auf eine enge Begleitung und Unterstützung in einem individualisierten Setting mit Kleingruppen angewiesen. Insbesondere der Umgang mit Anforderungen und der Aufbau von Lernbereitschaft seien zu unterstützen. Ebenso zentral erscheine die Arbeit an Emotionsregulation und Impulskontrolle sowie Aufmerksamkeitslenkung. Damit eine positive Entwicklung gelingen könne, brauche der Betroffene ausserdem unbelastete und wohlwollende, stabile Beziehungen sowie ein gut strukturiertes, förderorientiertes Umfeld, welches ihm ermögliche, Selbstvertrauen zu entwickeln, positive Beziehungserfahrungen zu machen und adaptiven Strategien in Alltagssituationen zu erlernen.

5.3.3. Aus dem Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Mai 2025 des Schulheims mit den Eltern und der Beiständin lässt sich entnehmen, dass sich der Betroffene draussen und bei ausserschulischen Aktivitäten gut organisieren und auch gut an Abmachungen halten könne. Im Schulzimmer wirke er nach wie vor unruhig und ziellos. Sein Umgangston schwinge zwischen freundlich und abwertend/beleidigend. Die wichtigste Voraussetzung für ein Gelingen der Lernschritte sei es, dass die intrinsische Motivation des Betroffenen gesteigert werde. Er habe wenig Eigenmotivation und handle meist nach dem Lustprinzip. In der Wohngruppe habe sich der Betroffene gut eingelebt und Anschluss zu anderen Kindern gefunden. Er habe noch ein Einzelzimmer, um vor allem abends besser zur Ruhe zu kommen und um bei emotionsgeladenen Situationen einen Rückzugsort zu haben. Er benötige klare Strukturen, eine enge Begleitung und ein beharrliches, diszipliniertes Auftreten seitens des Schulheims (vgl. Protokoll

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Standortgespräch vom 9. Mai 2025; Beilage zur Berichterstattung des Schulheims vom 22. Oktober 2025).

5.3.4. In ihrer Berichterstattung vom 22. Oktober 2025 führte das Schulheim aus, dass die Schulkarriere des Betroffenen mit vielen Hochs und Tiefs verlaufen sei, es gelungen sei, die Situation grundsätzlich zu stabilisieren. Zwischen Sommer und Herbstferien [2025] habe der Betroffene teilweise massive verbale und körperliche Gewaltausbrüche gezeigt. Einmal sei er in die Klinik G._____ eingewiesen worden, wo er nach wenigen Stunden wieder ausgetreten sei. Eine ambulante Therapie/Abklärung habe gestartet. Durch viel Zuwendung und Individualisierung gelinge es, den Betroffenen im Rahmen des stationären Settings zu tragen und zu begleiten. Die Beziehungsarbeit sei ein wesentlicher Teil des Alltags. Grundsätzlich sei der Betroffene gut in der Klasse integriert. Die Mitschüler hätten einen guten Umgang mit dem Sondersetting und den Regelungen des Betroffenen gefunden. Punktuell pflege der Betroffene aktive Beziehungen zu Mitschülern. Einzelne Kinder und Jugendliche benenne er als Freunde. In gewissen Situationen reagiere er auf Mitschüler verbal und körperlich aggressiv. Der Betroffene reagiere immer wieder mit Verweigerung, dass er nicht im Schulheim sein wolle und hoffe, durch sein Verhalten vom Schulheim wegzukommen.

5.4. Bezüglich der Entwicklung der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Feststellungen:

5.4.1. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Beschwerde aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, eine Rückkehr der Kinder zu ihr würde eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Eine Rückführung der Kinder in die Familie würde ihnen die Chance auf einen Neuanfang in einem vertrauten, liebevollen Umfeld bieten. Sie sei überzeugt, dass sie den Kindern mehr Halt und individuelle Zuwendung geben könne, als es die überlastete Heimsituation derzeit vermöge. Der Betroffene fühle sich bei ihr wohl und sicher. Er schildere bei seinen Besuchen bei ihr durchwegs positive Erlebnisse. Sie sei auch gewillt und in der Lage, für den Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen. Bei einer Rückkehr in ihren Haushalt würde sie grössten Wert darauf legen, dass die Kinder regelmässig eine Schule besuchen und die notwendige Unterstützung (Nachhilfe, spezielle Förderung usw.) erhielten. Sie könnte in Kooperation mit den Lehrpersonen und Schulbehörden Massnahmen ergreifen, um die Schulpflicht durchzusetzen und die Kinder zur Teilnahme zu motivieren. Mildere Mittel im Vergleich zur Fremdplatzierung seien nicht ausgeschöpft worden. So wäre der Besuch einer örtlichen Schule in enger Zusammenarbeit zwischen Mutter, Schulsozialarbeit und Lehrern möglich. Auch weniger eingreifende Massnahmen, wie eine ambulante familienstützende Hilfe bei Schulfragen, zur Lösung der

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Schulprobleme seien geeignet. Sie sei bereit, eng mit Fachstellen zusammenzuarbeiten. Sollte es anfangs Anpassungsschwierigkeiten geben, könnten begleitende Hilfen (z.B. ambulante Erziehungshilfe, Familientherapie oder ein unterstützender Beistand) installiert werden. Seit der Fremdplatzierung habe sie ihre Lebensumstände geordnet. So sei ihre Wohnsituation und ihre Arbeitszeit auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet und habe sie an Erziehungskursen etc. teilgenommen. Sie verfüge über ein stabiles Zuhause, indem die Kinder individuell betreut werden könnten. Mit der Rückkehr würde sich eine Verbesserung der Kindeswohlsituation einstellen. Wo Eltern willens und mit gewisser Unterstützung fähig seien, ihre Aufgaben zu erfüllen, dürfe die Fremdplatzierung nicht unbefristet fortgeführt werden.

5.4.2. Die Beiständin hält in Bezug auf die elterlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin fest, dass diese die entwicklungsbedingten Bedürfnisse ihrer Kinder nur bedingt erkenne. Die jahrelange sozialpädagogische Familienbegleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter F._____ habe nur wenig Wirkung in Bezug auf die Sicherstellung von konstanten, verlässlichen Abläufen und Strukturen gezeigt. Gemäss Einschätzung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin im Herbst 2023 befinde sich die Beschwerdeführerin unter anhaltendem Druck, so dass sie keine zeitlichen und psychischen Ressourcen zur Verfügung habe, um die Termine der Familienbegleitung regelmässig wahrzunehmen und an den gemeinsam vereinbarten Zielen zu arbeiten. Die Erfahrung der Begleitung der Beschwerdeführerin und F._____ zeige, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht zu greifen vermochte in Bezug auf die Stärkung der Erziehungskompetenzen und dem Etablieren von Strukturen. Die Betreuung und Erziehung aller drei Kinder mit speziellen Bedürfnissen wäre für die Beschwerdeführerin nicht leistbar und es würde sich sehr schnell eine erneute Kindswohlgefährdung abzeichnen. Bei einer Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin würde das Konfliktpotential zwischen den Eltern ausserdem deutlich erhöht, was den Loyalitätskonflikt der Kinder und somit ihr Leidensdruck massiv verstärken und sich somit nachteilig auf ihre weitere Entwicklung auswirken würde. Das Schulheim begleite den Betroffenen auch in Bezug auf seinen Loyalitätskonflikt und übernehme somit eine wichtige Schutzfunktion. Die Bezugspersonen der Wohngruppe federten die elterlichen Konflikte ab und unterstützten den Betroffenen, im Spannungsfeld der Eltern zurechtzukommen (act. 152 f. in KEMN.2025.26).

5.4.3. Der Vater bringt vor, es gebe bei der Beschwerdeführerin keine klaren Strukturen. Eine Familienbegleitung habe diesbezüglich keinen Erfolg gebracht. Die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung der Kinder überfordert und lehne jegliche psychologische Hilfe ab. Der Betroffene sei verhaltensauffällig und allenfalls bestehe auch eine ADHS. Einer solchen

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Belastung sei die Beschwerdeführerin nicht gewachsen (vgl. Beschwerdeantwort des Vaters vom 2. August 2025 und act. 141 in KEMN.2025.26).

5.5. Aus den dargelegten Berichten und den Ausführungen der Fachpersonen wird deutlich, dass beim Betroffenen nach wie vor ein erheblicher Förderund Unterstützungsbedarf besteht. Die beim Betroffenen festgestellten Defizite – insbesondere in der Emotionsregulation, Impulskontrolle, Aufmerksamkeit, Regelbefolgung und Lernmotivation – sind weiterhin in erheblicher Intensität vorhanden und stellen erhöhte Anforderungen an die Schule und auch dessen Erziehung. Der Betroffene ist auf ein individualisiertes schulisches Programm, eine sehr engmaschige Begleitung und Unterstützung in der Schule und im Alltag, klare Strukturen, intensive Beziehungsarbeit und diszipliniertes pädagogisches Auftreten der Betreuungspersonen angewiesen. Die Lern- und Verhaltensfortschritte des Betroffenen sind daher stark von der verlässlichen Präsenz professioneller Bezugs- und Betreuungspersonen abhängig. Selbst im stationären, professionell strukturierten Rahmen kam es beim Betroffenen zu verbalen und körperlichen Gewaltausbrüchen sowie zu einer Einweisung in die Klinik G._____. Trotz dieser Eskalationen ist es dem Schulheim durch intensive Beziehungsarbeit gelungen, den Betroffenen aufzufangen, zu begleiten und eine tragfähige Integration in Wohngruppe und Klasse zu sichern. Angesichts des weiterhin hohen Förderbedarfs, der fragilen Stabilität sowie der Vorgeschichte im elterlichen Konfliktfeld ist es mit Blick auf das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung, dass der Betroffene aktuell in einem Setting lebt, das ihm ein Mindestmass an Vorhersehbarkeit, Verlässlichkeit und pädagogisch-professioneller Unterstützung bietet.

Demgegenüber ist bei der Beschwerdeführerin trotz ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Motivation keine ausreichende Entwicklung der Erziehungs- und Strukturierungskompetenzen erkennbar, um den besonderen Förderungsbedarf des Betroffenen im häuslichen Umfeld verlässlich zu decken und die für seine Entwicklung erforderlichen Strukturen dauerhaft sicherzustellen. Insbesondere gelingt es der Beschwerdeführerin nach fachlicher Einschätzung der Beiständin, welche ebenfalls als Beiständin für die Tochter der Beschwerdeführerin amtet und daher Einblick in den Haushalt und die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin hat, seit Jahren nur unzureichend, konstante und verlässliche Abläufe und Strukturen zu etablieren. Sowohl die anfängliche Beratung der Familie durch die Stiftung I._____ als auch die langjährige sozialpädagogische Familienbegleitung konnten diesbezüglich nur eine geringe Wirkung erzielen. Die Beiständin berichtet von anhaltendem Belastungsdruck, mangelnden zeitlichen und psychischen Ressourcen sowie ungenügender Umsetzung gemeinsamer Ziele. Nachdem die Beschwerdeführerin die Termine der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht regelmässig wahrgenommen hatte und es sich zeigte, dass sie nicht bereit war, an den vereinbarten

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Zielen zu arbeiten, wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung im Sommer 2024 sistiert (act. 152 ff. in KEMN.2025.26). Aus den Akten ergibt sich sodann kein weiterer Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit der Platzierung ihrer Söhne im Schulheim intensiv und nachhaltig an der Behebung ihrer Erziehungsdefizite arbeitet. Die Betreuung mehrerer Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist für die Beschwerdeführerin im normalen Alltag (abgesehen von den Wochenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) nicht leistbar und würde das Kindswohl ihrer Söhne nicht verbessern. Angesichts dieser Umstände kommt derzeit auch ein Wechsel an eine Tagessonderschule nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten aktuelle fachliche Einschätzungen ihrer Erziehungsfähigkeit, ist festzuhalten, dass mit der fortlaufenden Beistandschaft und der mehrjährigen sozialpädagogischen Familienbegleitung durchaus fachliche und praxisnahe Beobachtungen vorliegen, welche die Erziehungs- und Kooperationsfähigkeit im Alltag und in der Umsetzung von Massnahmen betreffen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die massgeblichen Problembereiche (mangelnde Verlässlichkeit, unzureichende Strukturierung, begrenzte Ressourcen unter Druck, eingeschränkte Bedürfniswahrnehmung und das Problembewusstsein generell) in einer Weise verbessert hätten, die eine tragfähige Rückplatzierung erlauben würde. Demgegenüber zeigen die Akten gerade, dass die ambulanten Hilfen in der Vergangenheit in Bezug auf Strukturen und Erziehungskompetenzen nicht nachhaltig greifen konnten, was im Lichte des fortbestehenden hohen Förder- und Betreuungsbedarfs des Betroffenen besonders schwer wiegt.

Nicht ausser Acht zu lassen ist die Konfliktdynamik zwischen den Eltern. Eine Rückführung würde erfahrungsgemäss das elterliche Konfliktpotential deutlich erhöhen, den Loyalitätskonflikt verschärfen und den Leidensdruck des Betroffenen massiv steigern, was sich nachteilig auf seine Entwicklung auswirken würde. Der Betroffene ist gegenüber den familiären Konflikten emotional stark belastet. Das Schulheim übernimmt insofern eine wichtige Schutzfunktion, indem es den Betroffenen vor der direkten Konfrontation mit diesen familiären Spannungen bewahrt und seinen Loyalitätskonflikt sozialpädagogisch auffängt und ihm hilft, im Spannungsfeld der Eltern zurechtzukommen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Betroffenen und seinem Bruder in den mütterlichen Haushalt die bereits im stationären Schulheim zu einer Trennung der Wohngruppen führenden Streitigkeiten zwischen den Brüdern wieder aufflammen würden.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch künftig auf ein strukturiertes, professionell getragenes Setting angewiesen bleibt und dass die Beschwerdeführerin – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt, diesen Bedarf im Familienrahmen in hinreichendem Umfang zu decken. Die Entwicklung des

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Betroffenen und der elterlichen Kompetenzen lässt eine Rückplatzierung daher derzeit nicht zu. Aus kindeswohlrechtlicher Sicht überwiegen die Risiken einer Rückführung klar, weshalb die weitere stationäre Platzierung im Schulheim als weiterhin erforderliche und verhältnismässige Massnahme zu bestätigen ist und derzeit auch eine schrittweise Rückplatzierung ausgeschlossen ist.

6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei festzustellen, welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin zu erfüllen habe, damit eine Rückplatzierung erfolgen könne und es sei das Familiengericht anzuweisen, entsprechende Unterstützungsmassnahmen anzubieten.

6.2. Sofern seitens der Beschwerdeführerin ein Bedarf zur Stärkung ihrer Erziehungs- und Belastungsressourcen ersichtlich wird, kann die Beistandsperson geeignete Fachstellen vermitteln und – sofern angezeigt – beim Familiengericht eine geeignete Unterstützungsmassnahme beantragen. Im Übrigen hat das Familiengericht gestützt auf die regelmässige Berichterstattung der Beistandsperson fortlaufend zu prüfen, ob die stationäre Platzierung des Betroffenen im Schulheim weiterhin erforderlich und angemessen ist. Ergeben sich künftig Veränderungen sowohl hinsichtlich der erzieherischen Kompetenzen als auch des Förderbedarfs bzw. des Entwicklungsdefizits des Betroffenen, ist die Beistandsperson im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB ohnehin gehalten, unverzüglich die erforderlichen Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

7.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.

7.3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an

- 19 einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von insgesamt 15 % für die Eingaben vom 18. August 2025, 16. September 2025 und 6. November 2025, welche in den Verfahren XBE.2025.63 und XBE.2025.64 inhaltsgleich sind, weshalb der Zuschlag daher nur in einem der beiden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatz von 3 % (Fr. 57.70, § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 160.50) sind die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 2'141.95 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.

2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […], dessen gerichtlich auf Fr. 2'141.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

XBE.2025.63 — Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 02.03.2026 XBE.2025.63 — Swissrulings