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Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.06.2014 XBE.2014.11

30. Juni 2014·Deutsch·Aargau·Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz·PDF·516 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen.

Volltext

316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff. EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom 25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014 [ZSU.2013.328] E. 3).

58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).

2014 Zivilrecht 317

59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29). Aus den Erwägungen 2.3. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unterschreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der Entschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der Gemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404 ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) sowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur

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