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Aargau Obergericht Zivilkammern 23.04.2026 ZVE.2025.24

23. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,951 Wörter·~15 min·5

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZVE.2025.24 (VZ.2024.19)

Urteil vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Wächli

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Advokat Daniel Levy, […]

Gegenstand Forderung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Parteien haben am 16. Juli 2023 einen Kaufvertrag über einen Fiat Ducato 290/14 abgeschlossen. Die Klägerin machte in der Folge einen Mangel geltend und wünschte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Am 5. Oktober 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte über Fr. 8'999.60.

2. 2.1. Mit Klage vom 28. Juni 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 8'999.60 zuzüglich Zins von jährlich 5 % seit dem 28. August 2023 gegen Rückgabe des mit Vertrag vom 16. Juli 2023 durch die Klägerin von der Beklagten gekauften Fiat Ducato 290/14 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa sei vollumfänglich zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

Mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben orientiere das Präsidium des Bezirksgericht Rheinfelden die Parteien über den Eingang der Klage und weitere allgemeine Verfahrenspunkte (Dolmetscher, Verfahrensdauer, Verfahrenskosten, unentgeltliche Rechtspflege, Beratung). Die Beklagte hat dieses Schreiben nicht abgeholt.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte die damalige Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden der Beklagten die Klage vom 28. Juni 2024 unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme innert 14 Tagen zu. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 15. Oktober 2024. Da versehentlich vergessen wurde, die Klage mitzuschicken, wurde sie der Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 erneut zur Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 17. Oktober 2024 zugestellt; die Beklagte hat innert Frist jedoch keine Stellungnahme eingereicht.

Mit Verfügung vom 11. November 2024 setze die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden der Beklagten unter Androhung der Entscheidfällung ohne Durchführung einer Verhandlung als Säumnisfolge eine «Nachfrist» von 10 Tagen zur Einreichung der «Stellungnahme/Klageantwort» an. Die Beklagte hat diese Verfügung nicht abgeholt, woraufhin ihr mit Schreiben vom 29. November 2024 mitgeteilt worden ist, dass die Zustellung der nicht abgeholten Verfügung vom 11. November 2024 als per 21. November 2024 erfolgt gelte. Die Beklagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

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2.2. Mit Entscheid vom 28. März 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'809.60 zuzüglich Zins von 5 % jährlich seit dem 28. August 2023 gegen Rückgabe des mit Vertrag vom 16. Juli 2023 durch die Klägerin von der Beklagten gekauften Fiat Ducato 290/14 zu bezahlen. 2. Der gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Kaiseraugst / Olsberg am 11. Oktober 2023 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Ziff. 1 hiervor beseitigt. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin, Michael Stampfli, Rechtsanwalt in Schaffhausen, wird in der Höhe von Fr. 2'053.90 (inkl. Fr. 153.90 Mehrwertsteuer) richterlich genehmigt. 5. Die Beklagte hat der Klägerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'353.90 (inkl. Fr. 300.00 Verfahrenskosten des Friedensrichteramts Kreis XIV) zu ersetzen.

3. 3.1. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Rheinfelden vom 28. März 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 28. März 2025 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Verfahrenskosten.

3. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

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3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Strittig ist aufgrund der Beschwerde der Beklagten, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 11. November 2024 zu Recht als zugestellt erachtet hat und nach Ausbleiben der Stellungnahme zur Klage in analoger Anwendung von Art. 223 ZPO zu Recht einen Säumnisentscheid über die im vereinfachten Verfahren zu beurteilende Streitsache gefällt hat.

1.2. 1.2.1. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vorausgesetzt, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1; BGE 144 III 294 E. 4.3.2.2; BGE 140 III 450 E. 3.2).

Wird bei einer im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden Streitsache die Klage schriftlich und mit Begründung erhoben, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Anschliessend ordnet das Gericht – sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 246 Abs. 2 ZPO) – einen (weiteren) Schriftenwechsel an oder lädt zu einer Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 450 E. 3.2).

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Sofern die ZPO nichts anderes bestimmt, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Für den Fall der versäumten Klageantwort im ordentlichen Verfahren schreibt die ZPO zunächst die Gewährung einer kurzen Nachfrist durch das Gericht vor (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Bei unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

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1.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine gesetzliche Ausnahme betreffend Art. 223 ZPO für das vereinfachte Verfahren nicht vorgesehen sei. Auch in einem laienfreundlichen Verfahren könne erwartet werden, dass die beklagte Partei sich innert Frist bzw. Nachfrist schriftlich äussere, insbesondere wenn sie über die Folgen des Ausbleibens der Stellungnahme vom Gericht belehrt worden sei. Zwar spreche das Gesetz in Art. 245 ZPO nicht von Klageantwort nach Art. 222 ZPO, womit der Gesetzgeber aber lediglich habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die formalen Anforderungen an die Stellungnahme nicht zu hoch gesetzt werden sollen. Gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO könne das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Schriftenwechsel anordnen. Dieser sei nicht freiwillig, wodurch die Säumnisfolgen gemäss Art. 223 ZPO zum Tragen kämen, sofern ein entsprechender Hinweis angebracht worden sei. Gehe somit innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so treffe das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist (angefochtener Entscheid E. 3).

1.2.3. Stellt das Gericht der beklagten Partei die begründete Klage gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO zur schriftlichen Stellungnahme zu, hat es nach Ausbleiben der Stellungnahme in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO zur Verhandlung vorzuladen. Entgegen der Vorinstanz sind die Folgen einer versäumten Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO aus folgenden Gründen nicht anwendbar:

Ob Art. 223 ZPO auch bei unterbliebener Stellungnahme zur Klage im vereinfachten Verfahren zur Anwendung gelangt, wurde vom Bundesgericht bislang nicht geklärt. Jedoch hat es in BGE 140 III 450 klargestellt, dass die in Art. 245 Abs. 1 ZPO aufgestellte Regel, nach der im vereinfachten Verfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch für den von Art. 245 Abs. 2 ZPO erfassten Fall gelte, dass eine begründete Klage eingereicht werde. Das Gericht dürfe nicht von sich aus von der Abhaltung einer Hauptverhandlung absehen, weil es eine solche für unnötig erachtet (E. 3.2).

Das erstinstanzlich aufgrund des Streitwerts anwendbare vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO ist durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts laientauglich ausgestaltet (BGE 143 III 506 E. 3.2.3). So darf die klagende Partei die Klage mündlich beim Gericht zu Protokoll geben (Art. 244 Abs. 1 ZPO) und braucht sie nicht zu begründen (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält die Klage jedoch eine Begründung, wird der beklagten Partei gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit gegeben, sich im Hinblick auf die mündlichen Verhandlung ihrerseits schriftlich zu äussern. Im Unterschied zur Klageantwort im ordentlichen Verfahren handelt es sich

- 6 bei der schriftlichen Stellungnahme zur Klage gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht um eine prozessuale Pflicht, sondern um eine freiwillige Äusserungsmöglichkeit der beklagten Partei (so auch Urteil des Obergerichts Zürich NP180002 vom 7. März 2018 E. 3.1; vgl. zum Meinungsstand in der Literatur ausführlich LÖTSCHER/PFÄFFLI/RUPRECHT, Säumnis im vereinfachten Verfahren der ZPO – von verpassten Chancen und Laienfreundlichkeit, in: Der soziale Zivilprozess, 2023, S. 28 ff. mit Hinweisen). Im Säumnisfall ist deshalb nicht nach Art. 223 Abs. 2 ZPO, sondern nach der allgemeinen Säumnisbestimmung von Art. 147 Abs. 2 ZPO vorzugehen, womit nach der Zustellung der Klage gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zur Verhandlung vorzuladen ist (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BE.2023.39-EOZO3 vom 22. April 2024 E. III.2.c; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK 21 53 vom 24. März 2024 E. 5 S. 10; BI- SCHOF/TSCHÜMPERLIN, Säumnis im vereinfachten Verfahren im Lichte der ZPO-Revision mit Fokus auf das Familienrecht, in: Anwaltsrevue 2025 S. 8; BRUNNER/STEININGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, Rz. 5 zu Art. 245 ZPO; CHRISTIAN FRAEFEL, in: ZPO, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, Rz. 7 f. zu Art. 245 ZPO; ENGLER, in: ZPO, 3. Aufl. 2023, N. 5a zu Art. 223 ZPO; JÜRG MEIER, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 23.23; NINA FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 24 zu Art. 147 ZPO; LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: ZPO, 3. Aufl. 2023, N. 5 ff. zu Art. 245 ZPO; LÖTSCHER/PFÄFFLI/RUPRECHT, a.a.O., S. 36; SARAH SCHEIWILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Rz. 457 ff.; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2025, Rz. 1201; MARTIN TANNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 32 zu Art. 147 ZPO; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 9 f. zu Art. 245 ZPO und N. 25 zu Art. 223 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 28 zu Art. 223 ZPO, a.M. Entscheid des Obergerichts Aargau ZVE.2023.20 vom 3. Oktober 2023 E. 3.1.3 S. 8; Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBER.2019.1 vom 23. April 2019 E. 1.4; Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 534 vom 12. Februar 2019 E. 15.5 S. 13; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 400 12 24 vom 24. April 2012 E. 2; BERND HAUCK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 245 ZPO; KILLIAS/LIENHARD, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 14 zu Art. 245 ZPO; STEPHAN MAZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 245 ZPO; DOMINIK MILANI, Die vereinfachte Klage, in: ZZZ 2013 S. 10 f.; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 223 ZPO; DERS., in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, Rz. 23.82; STAEHELIN/BOPP/STAEHELIN, in: Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 21 N 20).

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Würde der im ordentlichen Verfahren geltende Art. 223 ZPO, demzufolge bei einer spruchreifen Angelegenheit bei versäumter Klageantwort und unbenutzter Nachfrist ohne Hauptverhandlung ein Endentscheid zu fällen ist, analog im vereinfachten Verfahren Anwendung finden, würde diesem der ihm immanente Kerngehalt der mündlichen Verhandlung beraubt. Damit einhergehend würde die Ausübung der im vereinfachten Verfahren geltenden verstärkten richterlichen Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) im Falle eines Säumnisentscheids faktisch verunmöglicht. Die sinngemässe Anwendung von Art. 223 ZPO bei einer unterbliebenen Stellungnahme zur Klage im vereinfachten Verfahren erweist sich somit als nicht sachgerecht und ist deshalb abzulehnen.

Zusammengefasst gelangen die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren bei der Zustellung der Klage an die beklagte Partei gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, nach unterbliebener Stellungnahme zur Klage in Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 245 Abs. 2 ZPO zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen.

Dies konnte die Vorinstanz auch nicht dadurch umgehen, dass sie der Beklagten mit Verfügung vom 11. November 2024 eine Nachfrist zur «Stellungnahme/Klageantwort» angesetzt und sie darauf hingewiesen hat, dass bei Ausbleiben der «Stellungnahme/Antwort» innert Nachfrist ein Endentscheid gefällt und keine Verhandlung durchgeführt werde bzw. dass eine Verhandlung ausdrücklich verlangt werden müsse. Zwar kann das Gericht im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO einen Schriftenwechsel anordnen, wenn es die Verhältnisse erfordern, und somit bei Vorliegen einer bereits begründeten Klage auch Frist für eine formelle Klageantwort ansetzen. Das kann aus den bereits ausgeführten Gründen aber nicht dazu führen, dass bei einer versäumten Klageantwort die im vereinfachten Verfahren nicht sachgerechten Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 223 ZPO eintreten würden, lässt die Anordnung eines (vorgängigen) Schriftenwechsels die im vereinfachten Verfahren vorgesehene mündlichen Verhandlung doch nicht entfallen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NP150010 vom 29. Mai 2015 E. 3). Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Parteien gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (auch konkludent) auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten können (Beschwerdeantwort Rz. 13), vermag daran nichts zu ändern, zumal umstritten ist und vom Bundesgericht bislang nicht geklärt wurde, ob ein entsprechender Verzicht der Parteien im vereinfachten Verfahren überhaupt zulässig ist, soweit sie nicht anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch ohnehin zu beachten, dass die Vorinstanz der Beklagten die Klage zuerst mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 bzw. mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 ausdrücklich «zur Stellungnahme» (und nicht etwa «zur Klageantwort») zugestellt und dabei (zurecht)

- 8 darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren bei Ausbleiben der Stellungnahme gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne sie weitergeführt werde (Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2024 Ziff. 4; Schreiben der Vorinstanz vom 16. Oktober 2024). Die Beklagte durfte deshalb nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der Verfügung vom 8. Oktober 2024 bzw. dem Schreiben vom 16. Oktober 2024 um die Zustellung der Klage zur (freigestellten) Stellungnahme handelt, zumal die Beklagte die Verfügung vom 11. November 2024 nicht abgeholt hat und eine Zustellung des daraufhin erfolgten Schreibens vom 29. November 2024, in welchem mitgeteilt worden ist, dass die Zustellung der nicht abgeholten Verfügung vom 11. November 2024 als per 21. November 2024 erfolgt gelte, nicht nachgewiesen ist.

1.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als begründet und ist gutzuheissen, womit die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

2. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich.

Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, womit die obergerichtliche Entscheidgebühr ausgehend von einem Rechtsmittelstreitwert von Fr. 8'809.60 auf gerundet Fr. 1'775.00 festzusetzen ist (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Der in gleicher Höhe von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss ist der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Beschwerde nachher eingereicht worden ist] zu entscheiden haben.

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Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'775.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verteilen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz den vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'775.00 zu überweisen.

Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt.

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Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Six Wächli

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