Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZVE.2024.51 (VF.2024.6)
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert
Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1998, von Italien, […] vertreten durch Advokaten Edgar Schürmann und Lukas Schneiter, […]
Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1999, von Österreich, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, […]
Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, von Italien, […] vertreten durch D._____, […]
Gegenstand Obhut und Unterhalt
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Parteien sind die unverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern des am tt.mm. 2019 geborenen C._____.
2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten und erklärte die Klägerin für berechtigt, ihn jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie an einem schulfreien Nachmittag pro Woche von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich sechs Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. Die Erziehungsgutschriften wurden vollumfänglich dem Beklagten angerechnet. Auf die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Klägerin verzichtet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Nachzahlungsvorbehalt einstweilen auf die Staatskasse genommen, während keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden.
3. 3.1. Gegen den ihr am 8. Oktober 2024 im Dispositiv eröffneten und am 31. Oktober 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. November 2024 Berufung und beantragte, C._____ sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei C._____, jeweils beginnend am Freitagabend, abwechselnd von einem Elternteil zu betreuen sei. Eventualiter sei C._____ unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, die Fixkosten von C._____ (namentlich Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Schulkosten sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr) zu bezahlen. Zudem beantragte die Klägerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde E._____ als Prozessbeiständin/Kindsvertreterin für C._____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm sie zu den Berufungsanträgen der Klägerin Stellung.
3.3. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2025 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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3.4. Mit Eingabe vom 25. November 2025 teilte die Klägerin ihre neue Wohnadresse mit und führte aus, die Distanz zum Wohnort des Beklagten betrage nun noch rund einen Kilometer. Zur veränderten Wohnsituation nahm der Beklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Stellung.
3.5. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die Beiständin von C._____, F._____, aufgefordert, einen Amtsbericht, insbesondere über den Verlauf der Besuchstage bei der Kindsmutter seit deren Umzug zu erstatten. Die Beiständin reichte den Amtsbericht am 9. Januar 2026 ein.
3.6. Mit Eingabe vom 9. März 2026 bzw. 24. April 2026 nahmen die Parteien zum Amtsbericht der Beiständin Stellung bzw. verzichteten darauf.
3.7. Mit Noveneingabe vom 27. Mai 2026 teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass der Beklagte von Q._____ nach R._____ umgezogen sei, was der Beklagte mit Stellungnahme vom 18. Juni 2026 bestätigte.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Beklagten und damit einhergehend das für sie festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht sowie – für den Fall der von ihr beantragten alternierenden Obhut – die Kinderunterhaltsbeiträge. Nicht angefochten wurde indessen die Regelung betreffend Ferien- und Feiertagszuteilung, welche ungeachtet der Obhutszuteilung beizubehalten sei.
2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern zu gross und eine alternierende Obhut deshalb nicht praktikabel sei. Zwar sei die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben, indessen sei C._____ seit seiner Geburt während der Arbeitszeiten seiner Eltern regelmässig auch durch seinen Grossvater väterlicherseits und dessen Lebenspartnerin, mit denen der Beklagte im selben Haus wohne, betreut worden. Da eine Obhutszuteilung an die Klägerin deshalb nicht nur den Verlust einer, sondern gleich dreier enger Bezugspersonen zur Folge habe, sei die Obhut dem Beklagten zuzuteilen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2 und 3.2.2).
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2.2. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass einzig die Distanz gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spreche. Da sie sich zwischenzeitlich dazu entschlossen habe, in die Nähe ihres Sohnes zu ziehen – was ihr sodann auch gelungen sei (vgl. die Eingabe vom 25. November 2025) – sprächen keine Gründe mehr gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut, welche ohnehin die beste Variante der Kinderbetreuung sei und deshalb von der Rechtsprechung auch als Regelfall angesehen werde (vgl. Berufung Rz. 10).
2.3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht auf Verlangen eines Elternteils prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3).
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1).
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2.4. Insofern sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Novenrecht oder die Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In der Konsequenz können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Verändern sich die Verhältnisse erst nach der vorinstanzlichen Urteilsberatung, jedoch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, sind die entsprechenden Umstände berufungsweise gegen den erstinstanzlichen Entscheid als echtes Novum beizubringen (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Tatsache, dass sie zwischenzeitlich ihren Wohnort nach S._____ verlegt hat, berufungsweise geltend gemacht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eigentliche Umzug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Aus demselben Grund hat auch der zwischenzeitlich erfolgte Umzug des Beklagten nach R._____ (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026) in die Entscheidfindung einzufliessen.
2.5. Vorab ist festzuhalten, dass sich beide Parteien als erziehungsfähig erweisen, was auch der Amtsbericht der Beiständin von C._____ bestätigt und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Auch besteht eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern, selbst wenn sie in erzieherischen Fragen teilweise unterschiedliche Haltungen vertreten (vgl. dazu etwa die Stellungnahme der Beiständin vom 17. März 2026 zur Verfügung vom 11. März 2026 im Kindesschutzverfahren vor dem Familiengericht Brugg KEMN.2026.138). Allerdings ist die Anordnung der alternierenden Obhut, wie sie von der Klägerin beantragt wird, aufgrund der Distanz zwischen den neuen Wohnorten der Elternteile nach wie vor nicht praktikabel. C._____ ist zwischenzeitlich sechs Jahre alt und wird mit Beginn des neuen Schuljahres im August in die Primarschule eingeschult. Die Distanz zwischen S._____ (wo die Klägerin seit dem 1. Dezember 2025 wohnt) und R._____ (wo der Beklagte seit Mai 2026 wohnt) beträgt rund 17 km und damit ca. zwanzig Minuten mit dem Auto bzw. 40 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr zuzüglich allfälliger Fusswege. Diese Strecke müsste C._____ – unabhängig davon, an welchem der Wohnorte seiner Eltern er eingeschult würde – entsprechend der beantragten Betreuungsregelung, wonach die Eltern ihn abwechselnd je eine Woche betreuen würden, zumindest jede zweite Woche mehrmals täglich zurücklegen. Ein solcher Schulweg, egal ob mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann einem Kind seines Alters nicht zugemutet werden und ist auch mit Blick auf die Entwicklung einer altersgerechten Selbständigkeit kaum zuträglich. Die Anordnung der alternierenden Obhut entspricht unter diesen Umständen nicht dem Kindeswohl, weshalb die Berufung der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen ist.
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2.6. Die Klägerin hat für den Fall der Abweisung ihres Antrags auf Anordnung der alternierenden Obhut beantragt, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stabilität und Kontinuität des Betreuungsmodells ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz festgelegte und seit der Einschulung von C._____ gelebte Obhuts- und Besuchsregelung seinem Kindeswohl besser dient als die von der Klägerin beantragte Regelung. Während die Eltern sich zwar vor der Einschulung in den Kindergarten trotz der Distanz zwischen ihren damaligen Wohnorten alternierend um C._____ gekümmert haben, lebt C._____ seit rund zwei Jahren hauptsächlich beim Beklagten, wo er ausserdem ergänzend von seinem Grossvater väterlicherseits sowie dessen Lebenspartnerin betreut wird. Die Klägerin besucht er jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende. Angesichts dieser Umstände ist der Beklagte als Hauptbezugsperson von C._____ anzusehen. Deshalb sowie angesichts des Umstands, dass für Kleinkinder Jahre und Monate umso mehr zählen, je tiefer das Kindesalter liegt (BGE 112 II 381 E. 4), ist eine Umteilung der Obhut nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Triftige Gründe, die für eine solche sprechen und eine eigentliche Umkehr des bisher gelebten und für C._____ gewohnten Betreuungsmodells sprechen würden, sind weder ersichtlich, noch wurden solche mit Berufung vorgebracht. Vielmehr sprechen Stabilität und Kontinuität dafür, das bisherige Betreuungsmodell beizubehalten, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beklagte trotz seines Umzugs nach R._____ auch am neuen Ort im gleichen Haus wie sein Vater bzw. Grossvater von C._____ sowie der Lebenspartnerin des Vaters bzw. Grossvaters lebt und auf diese Weise folglich auch die Nähe zu diesen Bezugspersonen weiterhin gewährleistet ist.
Im Ergebnis ist die Obhut beim Beklagten zu belassen. Da die Klägerin sich zum Umfang ihres Besuchs- und Ferienrechts nicht geäussert bzw. letzteres ausdrücklich nicht beanstandet hat und diesbezüglich keine Anträge gestellt hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung (vgl. vorinstanzliche Dispositivziffer 2). Nachdem die Obhut beim Beklagten verbleibt und die Klägerin die Unterhaltsregelung einzig als Konsequenz der beantragten alternierenden bzw. alleinigen Obhut angefochten hat, ist auf den vorinstanzlichen Verzicht auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht zurückzukommen.
2.7. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen.
3. 3.1. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
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Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Klägerin sowie ihr Ehemann verfügen gemeinsam über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'800.00 netto (inkl. Kinderzulagen für das gemeinsame Kind). Über Ersparnisse oder Vermögen verfügen sie nicht (vgl. Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2026). Die Klägerin lebt damit nahe dem Existenzminimum und ist deshalb offensichtlich mittellos. Ihre Berufung kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, haben doch beide Parteien während des Berufungsverfahrens ihren Wohnort gewechselt, was für die Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut massgeblich war. Der Beizug eines Rechtsbeistands war sodann geboten, zumal auch der Beklagte im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist der Klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die auf Fr. 3'000.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) festzusetzenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Betrag ist von der Klägerin zurückzufordern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zudem ist Advokat Lukas Schneiter als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin einzusetzen und mit gerundet Fr. 2'000.00 (Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) und 8.1 % Mehrwertsteuer auszurichten) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433). Diese Entschädigung ist von der Klägerin zurückzufordern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die der Klägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Parteikosten für das Berufungsverfahren von ebenfalls Fr. 2'000.00 (vgl. oben) zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
3.2. Der Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. In Bezug auf die Gerichtskosten ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen
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Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die von der Klägerin zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Der Beklagte verfügt über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'500 netto (inkl. Kinderzulage von Fr. 200.00). Über Vermögen verfügt er nicht (vgl. Beilagen zur Berufungsantwort vom 5. Februar 2025). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit erfüllt sind, ist dem Beklagten diese unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 2'000.00 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
3.3. Ebenfalls zu den Gerichtskosten zählen die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. 2 ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindsvertretung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5). Der Stundenansatz im Falle der Einsetzung eines Berufsbeistands – wie vorliegend – beträgt gemäss § 3bis der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau (SAR 210.125) Fr. 80.00 pro Stunde.
Die Kindsvertreterin hat mit Kostennote vom 7. August 2026 einen Aufwand von gesamthaft 13 Stunden geltend gemacht. Auf diese Kostennote kann indessen aus nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden: Wie aus der Übermittlungs-E-Mail der Kindsvertreterin sowie der Kostennote selbst hervorgeht, wurden im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindesvertreterin zahlreiche weitere Personen wie Sachbearbeiter und eine Rechtsanwältin hinzugezogen, deren Aufwand ebenfalls geltend gemacht wird. Die Kindsvertreterin hat dabei offensichtlich verkannt, dass der Auftrag durch sie persönlich zu erfüllen war, zumal das Gericht sie dafür aufgrund ihrer Eigenschaften als Berufsbeiständin spezifisch ausgewählt hat. Bei der Kindsvertretung handelt es sich funktionell nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, weshalb die Einsetzung eines Anwalts die Ausnahme bildet (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1). Das Obergericht hätte folglich einen Anwalt mit der Kindsvertretung betraut, hätte es den Beizug eines solchen als notwendig erachtet. Die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht zu entschädigen. Darüber hinaus hat die Kindsvertreterin auch in inhaltlicher Hinsicht ihre Aufgabe verkannt. Das Mandat der Kindsvertreterin bezieht sich zunächst auf Abklärungen. Sie hat den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung – vorliegend im Hinblick auf die Zuteilung der Obhut über C._____ – zu ermitteln und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch,
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Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen. Zum Bestand an kindeswohlorientierten Erkenntnissen gehört auch die Dokumentation des subjektiven Kindeswillens (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Die Kindsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren zwei Stellungnahmen eingereicht. Beide enthalten keine eigenen Abklärungen hinsichtlich der Lebenssituation von C._____, sondern verweisen auf bereits in den Akten liegende Berichte. Dass sie eigene Abklärungen getroffen hätte, ergibt sich auch aus der Kostennote nicht. Solche wären indessen insbesondere deshalb geboten gewesen, als dass sich die massgeblichen Lebensumstände von C._____ im Verlaufe dieses Berufungsverfahrens mehrfach wesentlich geändert haben, zumal beide Elternteile einen neuen Partner an ihrer Seite haben, umgezogen sind und C._____ ein Geschwister erhalten hat. Dazu ist den Stellungnahmen allerdings nichts zu entnehmen. Entsprechend hat die Kindsvertreterin auch keine konkreten Anträge, wie in Bezug auf die Obhutszuteilung von C._____ zu entscheiden wäre, gestellt, sondern hat lediglich darum gebeten, die Eltern anzuweisen, eine tragfähige Lösung zu finden, eventualiter eine Regelung zu treffen, die den Interessen von C._____ am besten gerecht werde. Vor dem Hintergrund, dass keine ersichtlichen Abklärungen getroffen wurden, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Aufwand für einen ebenfalls geltend gemachten Fachaustausch, an dem mehrere Personen beteiligt waren, zu vergüten wäre, zumal ein solcher von der Einsetzung als Kindsvertreterin grundsätzlich nicht umfasst ist und daraus auch kein ersichtlicher Mehrwert für das vorliegende Verfahren resultiert hat. Gestützt auf das Vorstehende ist die Kindsvertreterin für ihren Aufwand mit 4 Stunden, d.h. Fr. 320.00 zu entschädigen. Diese Kosten sind als Teil der Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen, aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
2. 2.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Advokat Lukas Schneiter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
2.2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos
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3. 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'320.00 (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes) werden der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin von C._____, E._____, eine Entschädigung von Fr. 320.00 auszurichten.
3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, Advokat Lukas Schneiter, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Albert