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Aargau Obergericht Zivilkammern 18.11.2015 ZVE.2015.54

18. November 2015·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·400 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts-und Parteikosten gesprochen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde.

Volltext

2015 Zivilprozessrecht 321 verlassen müsste, bis zu dem Zeitpunkt, auf den der Vermieter das Mietverhältnis, wäre die Kündigung ungültig, ordentlicherweise unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auflösen könnte, geschuldet ist (BGE 137 III 389 E. 1.1). Das ergibt auch bei durchschnittlichen Mietpreisen in aller Regel einen Streitwert, der übermässig hohe Gerichts- und Parteikosten zur Folge haben kann, die sich einerseits für die Parteien prohibitiv auswirken (vgl. dazu AGVE 2013 Nr. 73 S. 390 ff.) und die anderseits in einem Missverhältnis zu dem im vereinfachten Verfahren oft nur geringen Aufwand stehen können. Diesen Gegebenheiten ist daher je nach den Verhältnissen im Einzelfall bei der Festsetzung der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung durch die gesetzlich vorgesehene Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Aufwendungen gemäss § 7 Abs. 3 VKD und § 7 Abs. 2 AnwT gebührend Rechnung zu tragen.

58 Art. 114 lit. c und Art. 116 Abs. 1 ZPO; § 25 Abs. 1 EG ZPO Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen. Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor erster Instanz. Das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015 i.S. C.K. gegen A. AG (ZVE.2015.54).

Spezialverwaltungsgericht

2015 Abteilung Steuern 325 I. Abteilung Steuern

59 Steuerbare Einkünfte; Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (§ 25 Abs. 1 StG, § 32 lit. d StG) Entschädigung für den Rückzug der Einsprache gegen eine Baubewilligung. Abgrenzung des Schadenersatzes (Minderwert der eigenen Liegenschaft) von steuerbaren Einkommensteilen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Juni 2015 in Sachen T. + L.S. (3-RV.2014.194). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Am 7. Juni 2005 schlossen die Rekurrenten mit A. eine Vereinbarung betreffend "Baubewilligung (…)" ab. Danach verpflichteten sich die Rekurrenten, die "im Baugesuchsverfahren (…) betreffend Erstellung von zwei Terrassenhäusern auf Parzelle X (…) erhobene Einsprache zurückzuziehen" (Ziff. 1 der Vereinbarung). Ebenso erklärten sich die Rekurrenten damit einverstanden, ihre "im Baugesuchsverfahren (…) betreffend Erstellung eines Terrassenhauses auf Parzelle Y (…) erhobene Einsprache zurückzuziehen" (Ziff. 2 der Vereinbarung). Im Gegenzug wurde "[a]ls Abgeltung für sämtliche Inkonvenienzen (Minderwert, Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit, Anwaltskosten etc." die Zahlung von CHF 75'000.00 an die Rekurrenten vereinbart (Ziff. 3 der Vereinbarung) Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wurden die Einsprachen von den Rekurrenten vereinbarungsgemäss zurückgezogen. 4.2.

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