2015 Zivilprozessrecht 307 der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen 10. Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Dieses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinausliefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Vertragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder
308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).
53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27). Aus den Erwägungen 3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-