Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.96 (SG.2026.16) Art. 99
Entscheid vom 16. April 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____, […]
Beklagte B._____ GmbH, […]
Gegenstand Konkurseröffnung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom 8. Oktober 2025 für eine Forderung von Fr. 6'979.20 nebst 5 % Zins seit 31. Juli 2025.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
1.3. Die Konkursandrohung vom 18. November 2025 wurde der Beklagten am 26. November 2025 zugestellt.
2. 2.1. Die Klägerin stellte am 14. Januar 2026 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 5. März 2026:
" 1. Über die B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 5. März 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
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3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. März 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 19. März 2026 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.3. Die Beklagte reichte am 20. März 2026 eine weitere Eingabe ein.
3.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2.2. Die Beklagte behauptet in ihrer Beschwerde, sie werde die Forderung bezahlen bzw. kurzfristig vollständig begleichen. Sie macht aber in der Beschwerde (und ebenso wenig in der nach Ablauf der Beschwerdefrist am 17. März 2026 eingereichten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 136 III 294, 139 III 491] ohnehin nicht zu berücksichtigenden Eingabe vom 20. März 2026) weder geltend noch beweist sie durch Urkunden, dass die Schuld von Fr. 7'535.61 (vgl. Vorladung vom 3. Februar 2026 in den vorinstanzlichen Akten) unterdessen getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Klägerin hinterlegt ist oder diese auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die
- 4 erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 5. März 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser