Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2026.83 (SR.2025.140) Art. 49
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch Land Baden-Württemberg Landkreis Esslingen, Unterhaltsvorschusskasse, […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau Frauenzentrale, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025)
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für die Forderung von Fr. 7'340.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2025. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
" Entscheid des Amtsgericht R._____ (bbb) vom 23..11.2011 Kinderalimente für C._____, geboren am tt.mm.jjjj Rückstand Periode Dezember 2018 bis September 2021"
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 14. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 29. Oktober 2025 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2025 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.3. Mit Entscheid vom 18. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025) für den Betrag von CHF 7'340.10 nebst Zins zu 5% seit 6. Mai 2025 sowie die Betreibungskosten von CHF 74.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 2.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Vorschuss von CHF 300.00 der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
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3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 23. Februar 2026 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
3.2. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dies gilt auch bei Rechtsöffnungsentscheiden mit vorfrageweisem Exequaturentscheid, weshalb das Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 ff. LugÜ ausgeschlossen und Art. 327a ZPO nicht anwendbar ist (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 68ah zu Art. 80 SchKG; vgl. auch FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 327a ZPO).
Eine falsche bzw. irreführende Rechtsmittelbezeichnung (hier "Beschwerde […] sowie Berufung") schadet nicht, weshalb die Eingabe des Beklagten als Beschwerde entgegen zu nehmen ist.
1.2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 1 ZPO).
1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl.
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BGE 141 III 596 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 2.4).
2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, ausländische Zivilentscheide könnten in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden seien. Die Klägerin reiche als Rechtsöffnungstitel den Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 ein, dessen Teilausfertigung zwecks Zwangsvollstreckung beigelegt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der ins Recht gelegte Vergleich in Deutschland vollstreckbar sei. Der Beklagte mache den Nichtbestand der Forderung geltend, da er keine Tochter namens C._____ habe. Diese Einrede des Beklagten laufe auf eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinaus. Eine Nachprüfung in der Sache selbst dürfe gemäss Art. 36 LugÜ keinesfalls vorgenommen werden. Verweigerungsgründe [Art. 34 oder Art. 35 LugÜ] bringe der Beklagte nicht vor und es seien aus den Akten auch keine Verweigerungsgründe ersichtlich, weshalb der Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 als gerichtliche Entscheidung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sei zu erteilen.
2.2. Der Beklagte macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – lediglich geltend, er habe keine Tochter namens C._____. Die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten und von dieser behandelten Behauptung (E. 4.3.5) genügt den Begründungsanforderungen einer Beschwerde nicht ansatzweise. Mit der zutreffenden Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach seine Einwendung auf eine materielle Überprüfung eines ausländischen Entscheids hinauslaufe, was gestützt auf Art. 36 LugÜ nicht erlaubt sei sowie, dass der von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 mangels vom Beklagten vorgebrachter oder offensichtlicher Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ für vollstreckbar zu erklären und die
- 5 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinsichtlich Bestand der Forderung und inhaltliche Richtigkeit ist im Übrigen auch gestützt auf Art. 80 SchKG nicht zulässig (BGE 135 III 315 E. 2.3). Bei seinem pauschalen Vorbringen, er akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht und dieser sei weder rechtmässig noch vollstreckbar, handelt es sich um eine allgemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid.
Der Beklagte setzt sich somit insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von dem Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'340.10.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
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Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Everett