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Aargau Obergericht Zivilkammern 02.04.2026 ZSU.2026.75

2. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,416 Wörter·~12 min·13

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.75 (SR.2025.336) Art. 92

Entscheid vom 2. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist betreffend den Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 6. Januar 2026 (Rechtsöffnung)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. B._____ betrieb den Gesuchsteller mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 30. Juli 2024 für einen Betrag von Fr. 314'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024.

2. Mit Entscheid SR.2025.336 vom 6. Januar 2026 erteilte das Gerichtspräsidium Zofingen B._____ in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für den Betrag von Fr. 314'412.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung.

Dieser Entscheid wurde für den Gesuchsteller an die Adresse "A._____ c/o C._____, R-Strasse, Q._____" verschickt, von der Post am 12. Januar 2026 zur Abholung gemeldet und am 20. Januar 2026 mangels Abholung an das Bezirksgericht Zofingen retourniert.

3. 3.1. Am 17. Februar 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Obergericht das Kantons Aargau um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 6. Januar 2026.

3.2. Mit weiterer Eingabe vom 5. März 2026 ersuchte der Gesuchsteller um direkte Zustellungen nach Spanien.

3.3. Am 18. März 2026 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch um Fristwiederherstellung.

3.4. Auf die Einholung einer Stellungnahme von der Gegenpartei wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt somit zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

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2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuchs vor, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz dauerhaft in Spanien befinde. Dieser Umstand sei aktenkundig. Er habe sich lediglich am 6. und 7. Januar 2026 in der Schweiz befunden. Der Entscheid vom 6. Januar 2026 sei an eine c/o-Adresse in Q._____ versendet worden. Zum Zeitpunkt der Avisierung dieser Postsendung habe er sich nachweislich in Spanien befunden. Er habe am 9. Februar 2026 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ erstmals eine Kopie des Entscheids erhalten. Erst dadurch habe er effektiv Kenntnis vom Inhalt erhalten. Er habe keine Kenntnis vom Zustellversuch im Januar 2026 gehabt. Es habe keine "organisierte Empfangsstruktur mit verpflichteter Entgegennahme eingeschriebener Gerichtspost" bestanden. Die Fristversäumnis sei daher unverschuldet erfolgt.

Mit Eingabe vom 18. März 2026 ergänzt der Gesuchsteller, dass der Empfänger an der Adresse in der Schweiz ein Mieter von ihm sei, der über keine Vollmacht zur Entgegennahme gerichtlicher Sendungen verfüge und darum keine Zustellvertretung im Rechtssinne sei. Abgesehen davon seien die internationalen Zustellungsregeln nicht beachtet worden. Das Gericht habe von ihm eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt, ihn aber nicht darüber informiert, dass diese Adresse rechtlich als Zustellvertretung gelten würde oder dass hierfür eine Postvollmacht erforderlich sei. Diese unterbliebene Aufklärung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.

2.2. Die Begründung des Gesuchstellers, weshalb er die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, ist widersprüchlich. Einerseits bestreitet er, dass die Zustellung an die "c/o-Adresse" gültig sei, macht er doch geltend, dass keine "organisierte Empfangsstruktur mit verpflichteter Entgegennahme eingeschriebener Gerichtspost" bestanden habe bzw. dass die Vorinstanz die internationalen Zustellungsregeln nicht beachtet haben soll. Wäre dem so, wäre von einer ungültigen Zustellung auszugehen, womit gar keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 147 ZPO). Die Anrufung von Art. 148 ZPO wäre somit überflüssig. Andererseits stützt sich der Gesuchsteller ausdrücklich auf Art. 148 ZPO und bringt vor, dass das Fristversäumnis unverschuldet sei, was wiederum eine gültige Zustellung indiziert.

Zu prüfen ist demnach zunächst, ob die Zustellung des Entscheids vom 6. Januar 2026 rechtsgültig erfolgt ist.

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3. 3.1. Soweit der Gesuchsteller moniert, dass die Vorinstanz bei der Zustellung die internationalen Zustellungsregeln missachtet und dieselbe mittels internationaler Rechtshilfe hätte erfolgen müssen, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz liess dem Gesuchsteller die Verfügung vom 25. August 2025, die Verfügung vom 20. August 2025, das Merkblatt "Bestätigung des Gesuchseingangs und Informationen zum Verfahren" sowie das Gesuch vom 12. August 2025 samt Beilagen via das Bundesamt für Justiz, also rechtshilfeweise zustellen (act. 20 f. und 26), was der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. September 2025 als Datenschutzverletzung rügte und die Vorinstanz ausdrücklich anwies, ihm keine Post mehr über die Botschaft zustellen zu lassen (act. 28). Seine Berufung auf Missachtung der internationalen Zustellungsregeln mutet daher rechtsmissbräuchlich an. Entscheidend ist aber, dass der Gesuchsteller der Vorinstanz mehrfach Zustelladressen in der Schweiz angegeben hatte (act. 72, 79; vgl. dazu nachfolgend), womit sich eine rechtshilfeweise Zustellung nach Spanien erübrigte. Weshalb der Gesuchsteller hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung einer Zustelladresse einer Aufklärung bedurfte, erschliesst sich nicht ansatzweise, ist doch bereits der Begriff selbsterklärend. Der Gesuchsteller hielt in seiner Eingabe vom 7. November 2025 (act. 72) mit Hinweis auf die einschlägigen Art. 138 und 140 ZPO zudem ausdrücklich fest, dass sämtliche amtlichen Mitteilungen und die Gerichtspost in sämtlichen laufenden und künftigen Verfahren an die von ihm dort angegebene Zustelladresse zu senden seien. Die Bedeutung des von ihm angegebenen Zustellungsdomizils war dem Gesuchsteller somit ohne Weiteres klar.

3.2. Gibt eine Partei dem Gericht neben der Wohnadresse eine von dieser abweichende Zustelladresse bekannt, ist an letztere zuzustellen, sofern die Zustellung an die angegebene Adresse nicht merklich schwieriger wäre (DARIO AMMANN/BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 138 ZPO). Wird ein Zustellungsdomizil bezeichnet, erfolgen sämtliche gerichtliche Zustellungen an diese Adresse gemäss Art. 138 ZPO mit den entsprechenden Folgen (JULIA GESCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 140 ZPO).

Der Gesuchsteller teilte dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen am 7. November 2025 eine Zustelladresse mit. Demgemäss sollten sämtliche Mitteilungen und die Gerichtspost an E._____, T-Strasse, U._____ zugestellt werden (act. 72). Am 2. Januar 2026 teilte der Gesuchsteller dem Präsidium des Bezirksgericht Zofingen mit, dass "ab sofort" die Firmen E._____ und F._____ AG ein neues Domizil (R-Strasse, Q._____) hätten.

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Die Post sei an diese Adresse zu senden. Handschriftlich hielt er zudem fest: "Für mich persönlich: C._____ [recte: D._____] c/o A._____ – E._____" (act. 79). Diese Zustelladresse (D._____ c/o A._____ E._____, R-Strasse, Q._____) führte der Gesuchsteller selbst noch in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Februar 2026 auf (act. 93). Die Vorinstanz verschickte den Entscheid vom 6. Januar 2026 am 9. Januar 2026 (act. 81) an die vom Gesuchsteller im Schreiben vom 2. Januar 2026 angegebene Adresse (A._____ c/o C._____, R-Strasse, Q._____ [act. 82]). D._____ hat seinen Wohnsitz nach wie vor an der R-Strasse in Q._____ (Eintrag im Gemeinderegistersysteme-Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am 23. März 2026). Die Post konnte die Sendung mit dem Entscheid vom 6. Januar 2026 denn auch (trotz falsch geschriebenem Namen [C._____ statt D._____]) zuordnen und avisieren (act. 81).

Ob der Gesuchsteller D._____ hinsichtlich der Entgegennahme der an ihn [Gesuchsteller] adressierten Post instruiert und bevollmächtigt hat, interessiert vorliegend nicht, da dies das Verhältnis zwischen ihm und D._____ betrifft, wohingegen es vorliegend einzig um die Mitteilung des Gesuchstellers, d.h. die Kundgebung des Zustellungsdomizils an die Vorinstanz geht. Die Vorinstanz musste aufgrund der Deutlichkeit seiner Anweisung keinerlei Zweifel daran haben, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 2. Januar 2026 ein Zustellungsdomizil bekannt gab. Ebensowenig musste sie sich Gedanken darüber machen, ob der Gesuchsteller den Zustellungsempfänger (D._____) instruiert und für die Empfangnahme von eingeschriebener Post bevollmächtigt hatte, lag dies doch einzig im Verantwortungsbereich des Gesuchstellers, der mit der Bekanntgabe des Zustellungsempfängers derartige Vorkehrungen jedenfalls implizierte. Nachdem Zustellungen an diese Adresse sicherlich einfacher waren, als an die Wohnadresse des Gesuchstellers in Spanien, war sie verpflichtet, den Angaben des Gesuchstellers Folge zu leisten. Zustellungen durften somit ausschliesslich an das angegebene Zustellungsdomizil erfolgen, andernfalls die Vorinstanz Gefahr gelaufen wäre, dass die Zustellungsfiktion nicht greift (AMMANN/SEILER, a.a.O.).

3.3. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Januar 2026 wurde am 9. Januar 2026 an folgende Adresse verschickt: A._____, c/o C._____, R-Strasse, Q._____. Dies entspricht den Zustellangaben des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 2. Januar 2026 (act. 79). Die Sendung wurde am 12. Januar 2026 von der Post zur Abholung bis am 19. Januar 2026 gemeldet. Weil die Sendung mit dem Entscheid nicht bei der Post abgeholt wurde, wurde diese am 20. Januar 2026 an das Bezirksgericht Zofingen retourniert (act. 81). Nachdem die Zustellung rechtsgültig erfolgt war, greift die Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) und gilt der Entscheid als am 19. Januar 2026 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 20. Januar 2026 und endete am 29. Januar 2026

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(Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat innert dieser Frist gegen den genannten Entscheid keine Beschwerde eingereicht, weshalb er als säumig im Sinne von Art. 147 ZPO gilt.

4. 4.1. Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO).

Sachlich zuständig ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Ein Wiederherstellungsgesuch in einem hängigen Verfahren ist somit beim entsprechenden Gericht einzureichen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (GOZZI, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 149 ZPO).

4.2. Gegenstand der Wiederherstellung bilden versäumte Fristen oder gerichtliche Termine (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Unter Fristen sind sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen zu verstehen (GOZZI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 148 ZPO). Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Entscheids führt (NICOLAS FUCHS, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 148 ZPO).

Die Wiederherstellung setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei die Frist oder den Termin hingegen absichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April

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2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWO- TNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 148 ZPO).

4.3. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass ihn am Fristsäumnis kein Verschulden treffe, weil er sich im Zeitpunkt der Zustellung in Spanien befunden und keine Kenntnis vom Zustellversuch gehabt habe. Es habe "keine organisierte Empfangsstruktur mit verpflichteter Entgegennahme eingeschriebener Gerichtspost" bestanden. Der Adressat habe über keine Vollmacht zur Entgegennahme verfügt.

Der Gesuchsteller lässt mit dieser Argumentation ausser Acht, dass er der Vorinstanz rechtsgültig ein Zustellungsdomizil bezeichnet hatte (E. 3.1 f.). Es lag deshalb in seiner Verantwortung dafür besorgt zu sein, dass an das Zustellungsdomizil zugestellte Sendungen an ihn weitergeleitet werden bzw. er von den Sendungen tatsächlich Kenntnis erhält (SEILER/AMMANN, a.a.O., N. 2e zu Art. 140 ZPO). Hat er, wie von ihm behauptet, D._____ bezüglich des Umgangs mit seiner Gerichtspost weder instruiert noch bevollmächtigt, an ihn gerichtete eingeschriebene Postsendungen entgegen zu nehmen, ist dies als grobes Verschulden zu werten, was einer Fristwiederherstellung nachgerade entgegensteht.

Das Wiederherstellungsgesuch für die Beschwerdefrist ist damit abzuweisen.

5. Das Wiederherstellungsverfahren wurde vom säumigen Gesuchsteller verursacht, weshalb er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; HOFFMANN-NOWO- TNY/BRUNNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 149 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO). Der Gegenpartei im Verfahren SR.2025.336 ist im Wiederherstellungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 314'412.40.

Aarau, 2. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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