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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.04.2026 ZSU.2026.73

20. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,806 Wörter·~14 min·9

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.73 (SG.2025.928) Art. 104

Entscheid vom 20. April 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 8. September 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 3'612.95 nebst Zins zu 5% auf Fr. 3'482.00 seit dem 5. September 2025.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 28. November 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 10. Oktober 2025 der Beklagten am 27. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. Februar 2026:

" 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 3. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Februar 2026 (Postaufgabe am 21. Februar

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2026) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende:

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 03.02.2026 betreffend Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse."

3.2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, die Forderung der Klägerin habe auf einer zwischenzeitlich korrigierten Lohnmeldung sowie einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage beruht. Inzwischen seien die Lohnmeldungen angepasst und definitive Abrechnungen erstellt worden. Die Grundlage der Konkurseröffnung sei damit weggefallen. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 3. Februar 2026 eingetreten ist, was zulässig ist.

2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist

- 4 oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich im Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Zur von Art. 172 Ziff. 3 SchKG geforderten Tilgung der Schuld gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (BGE 151 III 574 E. 3.3 m.w.H.). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang einer Forderung (Erlass, Verzicht, Aufhebung oder Verrechnung) zu verstehen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 21a zu Art. 174 SchKG).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).

2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 4'197.50 (act. 8 Rückseite). Die Konkurseröffnung erfolgte am 3. Februar 2026 um 10:00 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht geltend, die Forderung der Klägerin habe auf einer zwischenzeitlich korrigierten Lohnmeldung sowie einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage beruht. Inzwischen seien die Lohnmeldungen angepasst und definitive Abrechnungen erstellt worden. Als Urkunde legt sie die Verfügung der Klägerin vom 22. Januar 2026 "Nachtrag Veranlagung Abrechnungsperiode: 01.01.2024 – 31.12.2024" ins Recht (Beschwerdebeilage [BB] 5). Daraus ergeht, dass zu Gunsten der Beklagten ein Negativsaldo in Höhe von Fr. 7'407.85 bestehe. Entgegen den Ausführungen der Beklagten bezieht sich diese Verfügung der Klägerin jedoch nicht auf die in Betreibung gesetzte Forderung. Dem Konkursbegehren der Klägerin (act. 1) wie auch dem Zahlungsbefehl vom 8. September 2025 (act. 2) ist zu entnehmen, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf die "Akontorechnung (06.2025)" vom 11. Juni 2025 bezieht und Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 4. September 2025 geschuldet sind. Aus dem mit Beschwerde eingereichten Kontoauszug der Beklagten bei der Klägerin (BB 2) ergeht des Weiteren, dass sich die "Akontorechnung (06.2025)" vom 11. Juni 2025 auf die Akontobeiträge für die Periode von April bis Juni 2025 bezieht. Folglich hat die Beklagte mit der Verfügung der Klägerin vom 22. Januar 2026 "Nachtrag Veranlagung Abrechnungsperiode: 01.01.2024 – 31.12.2024" nicht nachgewiesen, dass die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung untergegangen ist.

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2.3. 2.3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 13. Februar 2026 zugestellt (act. 26). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 23. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Ihrer Beschwerde hat die Beklagte zudem eine auf den 16. Februar 2026 – mithin innerhalb der Beschwerdefrist – datierte Verfügung der Klägerin "Nachtrag Veranlagung Abrechnungsperiode: 01.01.2025 – 31.12.2025" (BB 5) ins Recht gelegt. Daraus ergeht, dass zu Gunsten der Beklagten ein Negativsaldo in Höhe von Fr. 11'798.70 besteht. Dass zudem keine offenen Forderungen zulasten der Beklagten bei der Klägerin bestehen, ergeht des Weiteren aus dem Kontoauszug der Beklagten (BB 2) sowie sinngemäss aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2026. Dass dabei auch die Entscheidgebühr der Vorinstanz berücksichtigt wurde, ergeht aus dem Kontoauszug der Beklagten (BB 2). Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt.

2.4. 2.4.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen

- 6 werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

2.4.2. 2.4.2.1. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte mit Beschwerde aus, auf ihrem Geschäftskonto bestünden liquide Mittel von über Fr. 10'000.00 und der Debitorenstand betrage Fr. 92'080.00 (exkl. MwSt.). Eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor; es handle sich um eine vorübergehende Liquiditätsblockade infolge der Konkurseröffnung.

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2.4.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Beklagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursforderung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Beklagten sind. Im Rahmen ihrer Beschwerde hat die Beklagte selber ausgeführt, gegen sie bestünden offene Steuerforderungen des Kantons Aargau sowie eine MwSt.-Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bezüglich der MwSt. sei sodann eine Konkursverhandlung auf den 17. März 2026 angesetzt (Beschwerde Ziff. 5). Dem Kontoauszug der Beklagten bei der Klägerin (BB 2) sind zudem regelmässige Kosten für die Ausstellung von Zahlungsbefehlen zu entnehmen, was ebenfalls belegt, dass die Beklagte ihren Zahlungspflichten regelmässig nicht nachkommt.

2.4.2.3. Dem eingereichten Kontoauszug der Beklagten bei der B._____ AG vom 19. Februar 2026, auf welchem lediglich die Gutschriften ersichtlich sind, ergeht ein Saldo von Fr. 10'946.55 (BB 3).

2.4.2.4. Aus der eingereichten Debitorenliste 2026 ergeht ein offener Betrag in Höhe von Fr. 99'538.48 (BB 4). Diese ist jedoch weder unterzeichnet noch mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Es handelt sich demnach um blosse Behauptungen.

2.4.2.5. Die Beklagte hat weder Ausführungen zu ihren Kreditoren gemacht noch entsprechende Unterlagen eingereicht (Kreditorenlisten, Jahresabschlüsse, Betreibungsauszug etc.), womit diese vorliegend im Dunkeln bleiben. Sie macht auch keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und hat es im vorliegenden Verfahren auch unterlassen, ihre Geschäftsbücher einzureichen. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten

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Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist.

Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden (und nicht bekannten) Verpflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).

Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 26. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/

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CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. April 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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