Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.72 / ft (SR.2026.15) Art. 21
Entscheid vom 4. März 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […]
Beklagter 1 B._____, […]
Beklagte 2 C._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung / Kostenvorschuss
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts S._____ gegenüber den Beklagten Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 491.65 zzgl. Zinsen von 5 % seit dem 2. März 2025 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 49.00.
1.2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 verpflichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ die Klägerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.00.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2026 erhob die Beklagte gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, dass sie "als angebliche Gesuchsgegnerin 2 vom Verfahren ausgeschlossen werde".
2.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin richtete ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Januar 2026 gegen beide Beklagte. Mit der Verfügung vom 22. Januar 2026 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, ohne darüber zu befinden, ob sich das Rechtsöffnungsgesuch gegen die richtige Partei richtet. Diese Frage der sogenannten Passivlegitimation wird die Vorinstanz erst im End- bzw. Sachentscheid zu beantworten haben (vgl. SCHMID/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. Aufl. 2025, N. 16 zu Art. 236 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass diese Frage bereits mit der Prozesskostenvorschussverfügung geklärt wird. Mangels schutzwürdigen Interesses ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.
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3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist infolge des geringen Aufwands gestützt auf § 5 Abs. 2 GebührD ausnahmsweise zu verzichten. Der Klägerin und dem Beklagten ist mangels Einbezugs in das Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Aarau, 4. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess