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Aargau Obergericht Zivilkammern 11.05.2026 ZSU.2026.67

11. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,753 Wörter·~14 min·16

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.67 (SG.2025.255) Art. 120

Entscheid vom 11. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 20. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 19'898.03 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 18'576.15 seit 18. Juni 2025.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 24. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. November 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 20. Oktober 2025 zugestellt worden war.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 29. Januar 2026 wie folgt:

" 1. Über B._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 29. Januar 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

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3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Januar 2026 über die B._____ GmbH sei aufzuheben und es sei die gewährte Konkurseröffnung zu verweigern. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Am 19. Februar 2026 reichte die Beklagte eine Beschwerdeergänzung unter Beilage einer neuen Urkunde ein.

3.3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.

3.4. Es wurde keine Beschwerdeantwort der Klägerin eingeholt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

1.2. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts

- 4 eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

1.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Konkursentscheid der Beklagten am 4. Februar 2025 zugestellt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 5. Februar 2025 zu laufen und endete, da der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am 16. Februar 2026. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Die Eingabe der Beklagten vom 19. Februar 2026 erfolgte daher verspätet und ist nicht zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Restforderung der Klägerin inkl. allfälliger Neben- und Kostenfolgen am 29. Januar 2026 bezahlt.

Die Konkursforderung belief sich ursprünglich auf Fr. 18'836.65 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9). Aufgrund einer Mitteilung der Klägerin vom 1. Dezember 2025, wonach der "Verzugszins vor Betreibung" – anstatt wie in der Mitteilung vom 26. November 2025 mit Fr. 441.90 beziffert – lediglich Fr. 432.79 betrage (VA act. 12), gab die Vorinstanz in der Vorladung vom 4. Dezember 2025 den geschuldeten Betrag neu mit Fr. 18'827.55 an (VA act. 15), also um Fr. 9.10 weniger als noch mit der Mitteilung vom 26. November 2025. Nach der am 22. Januar 2026 erfolgen Zahlung der Beklagten in Höhe von Fr. 10'000.00 (VA act. 20 und 21) bezifferte die Vorinstanz die Forderung mit Verfügung vom 22. Januar 2026 auf Fr. 8'836.65 (VA act. 23), also um genau Fr. 10'000.00 weniger als noch am 26. November 2025. Dabei dürfte es sich um ein Versehen gehandelt haben, indem die

- 5 zwischenzeitliche Reduktion der Forderung um Fr. 9.10 wohl vergessen gegangen bzw. übersehen worden sein dürfte. Die Konkursforderung belief sich somit unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von Fr. 10'000.00 auf Fr. 8'827.55.

Dem (vermutlich) von der Beklagten im Briefkasten der Vorinstanz deponierten Schreiben vom 29. Januar 2026 inkl. beiliegender Buchungsanzeige der D._____ AG vom 29. Januar 2026 ist zu entnehmen, dass am 29. Januar 2026 um 11:29 Uhr eine Zahlung in Höhe von Fr. 8'827.55 an die Klägerin erfolgte. Ob diese Einzahlung die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin betrifft, ergibt sich nicht aus dem eingereichten Beleg. Die Klägerin bestätigte aber die Zugehörigkeit der Zahlung in Höhe von Fr. 8'827.55 mit Schreiben vom 3. Februar 2026 zur in Betreibung gesetzten Forderung (BB 6). Die Zahlung vom 29. Januar 2026 erfolgte indessen um 11:29 Uhr, mithin nach Konkurseröffnung um 08:00 Uhr. An diesem Umstand vermögen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach die Bezahlung gleichentags erfolgt ist, nichts zu ändern. Die Beklagte hat damit nicht nachgewiesen, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung vollständig getilgt hat.

3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

3.2. Wie in E. 2 hiervor dargelegt, hat die Beklagte die Konkursforderung am 29. Januar 2026 um 11:29 Uhr und damit während der Rechtsmittelfrist bezahlt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt.

3.3. 3.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

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Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

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3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, den Kreditoren im Betrag von Fr. 32'253.95 stünden Debitoren im Betrag von Fr. 42'560.80 gegenüber. Das Budget 2026 übertreffe die Gewinnerwartungen aus dem Jahr 2025 um mehr als Fr. 20'000.00, was die mittelfristige Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache. Das Budget 2025 habe aufgrund von Umstrukturierungen um 40 % übertroffen werden können. Der aktuelle Geschäftsgang belege eine positive Entwicklung; so habe im Januar 2026 bereits ein Umsatz von Fr. 34'954.50 erzielt werden können, was weit über dem monatlichen Umsatzziel von Fr. 23'333.00 liege. Es könne daher auch von einer langfristigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit gesprochen werden. Für die Zukunft seien Offerten mit guten Realisierungserwartungen vorhanden und es seien bereits einige Offerten zu Auftragserteilungen für das Jahr 2026 realisiert worden.

3.3.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der neunseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 12. Februar 2026 (BB 13), welchem 91 Einträge zu entnehmen sind. Davon sind 7 Betreibungen erloschen. 4 wurden durch Befriedigung nach Verwertung und 54 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren bestehen 2 eingeleitete Betreibungen, 18 Konkursandrohungen und 6 Konkurseröffnungen.

3.3.2.3. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt, dass sie öffentlichrechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SVA Aargau; Eidgenössische Steuerverwaltung, Steueramt des Kantons Aargau; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Schliesslich hat die Beklagte auch 18 Konkursandrohungen angehäuft.

3.3.2.4. Dem eingereichten Kontoauszug der D._____ AG vom 11. Februar 2026 ist ein Saldo von Fr. 8'363.80 zu entnehmen (BB 12).

3.3.2.5. Aus der unterschriebenen Kreditorenliste per 29. Januar 2026 ergehen offene Schulden in Höhe von Fr. 32'253.96 (BB 15).

3.3.2.6. Aus der Debitorenliste per 29. Januar 2026 ergeht des Weiteren ein offener Betrag in Höhe von Fr. 42'560.80 (BB 16). Sie ist zwar unterschrieben,

- 8 jedoch wird sie nicht mit den angeblich offenen Rechnungen untermauert. Es handelt sich demnach um blosse Behauptungen.

3.3.2.7. Die Beklagte legte der Beschwerde auch ein mit "Budget B._____ GmbH" betiteltes Dokument für die Jahre 2025 und 2026 ein (BB 17). Dieses ist zwar unterschrieben, indessen lässt sich die Richtigkeit der darin festgehaltenen Umsätze der Beklagten damit nicht überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln.

3.3.2.8. Auch aus dem eingereichten Dokument "Finanzaussicht B._____ GmbH" (BB 18) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich infolge fehlender Steuerunterlagen (vgl. E. 3.3.2.7 hiervor) um blosse Behauptungen handelt.

3.3.2.9. Soweit die Beklagte eine Auflistung von Offerten einreicht (BB 19) gilt es festzuhalten, dass – soweit ersichtlich – nicht feststeht, dass sie den entsprechenden Zuschlag auch erhalten wird bzw. diesen erhalten hat. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich aus den Dokumenten nicht abschliessend, ob und wann mit entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2).

3.3.2.10. Soweit die Beklagte des Weiteren eine Auflistung von erteilten Aufträgen einreicht (BB 20), wird diese nicht durch entsprechende Urkunden belegt, womit es sich ebenfalls um blosse Behauptungen handelt.

3.4. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es für das Obergericht trotz der eingereichten Dokumente nicht möglich ist, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Beklagten zu machen. Unter diesen Umständen ist es nur begrenzt möglich, die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust zu beurteilen, zumal wie bereits erwähnt amtliche Dokumente, wie namentlich Steuerunterlagen (vgl. E. 3.3.2.7 hiervor), fehlen. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie nebst dem Personalaufwand (z.B. Miete) hat. Unter diesen Umständen vermögen die

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Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden verfügt.

Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 29. Januar 2026 erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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