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Aargau Obergericht Zivilkammern 31.03.2026 ZSU.2026.40

31. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,287 Wörter·~6 min·23

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.40 (SG.2025.160) Art. 87

Entscheid vom 31. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____ GmbH, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 11. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 833.20 (nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Juni 2025 auf eine Forderung von Fr. 801.00).

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. November 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes S._____ vom 2. Oktober 2025 der Beklagten am 27. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 28. Januar 2026:

" 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 28. Januar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 31. Januar 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

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" 1. die unverzügliche Aufhebung des eröffneten Konkursverfahrens; 2. die Berichtigung bzw. Löschung sämtlicher Einträge, die aufgrund dieses Verfahrens vorgenommen wurden; 3. die schriftliche Bestätigung der Aufhebung."

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3.2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Am 20. März 2026 teilte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Aargau mit, dass sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

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2. 2.1. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe.

2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 1'366.00 (act. 4). Die Konkurseröffnung erfolgte am 28. Januar 2026 um 9:00 Uhr (vgl. vorinstanzlicher Entscheid). Die Beklagte reicht mit Beschwerde einen Beleg vom 30. Januar 2026 betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der Raiffeisenbank zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'366.00 mit Valutadatum 22. Januar 2026 ein (Beschwerdebeilage). Dieser Betrag stimmt mit der Konkursforderung überein.

Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).

3. 3.1. Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).

3.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 28. Januar 2026 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 4 f.). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 22. Januar 2026 vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Weiter hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen.

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Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Das Obergericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. Januar 2026 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde

- 6 nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

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