Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.39 (SG.2025.313) Art. 80
Entscheid vom 25. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Föhn, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 8. September 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'899.15 nebst 5 % Zins seit 5. September 2025 auf Fr. 2'829.00.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 14. November 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 13. Oktober 2025 der Beklagten am 21. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 19. Januar 2026 wie folgt:
" 1. Über die A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab 19. Januar 2026, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. Des
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Weiteren stellte sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
1.2. Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung am 10. Dezember 2025 – mithin vor Konkurseröffnung – vollständig bezahlt. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 19. Januar 2026 eingetreten ist, was zulässig ist.
2. 2.1. Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich im Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Zur von Art. 172 Ziff. 3 SchKG geforderten Tilgung der Schuld gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 m.w.H, zur Publikation vorgesehen). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
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2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'449.85 (act. 18). Die Konkurseröffnung erfolgte am 19. Januar 2026 um 14:00 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig beglichen. Als Urkunde reicht sie ein Geschäftsfallprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 11. Dezember 2025 ein. Daraus ergibt sich, dass sie in der Betreibung Nr. aaa (hier massgebliche Betreibung) am 10. Dezember 2025 eine Zahlung in Höhe von Fr. 3'099.10 getätigt hat und keine Restschuld mehr bestehe (Beschwerdebeilage Nr. 2). Im getilgten Betrag von Fr. 3'099.10 waren jedoch die Gerichtskosten von Fr. 350.00 noch nicht enthalten (vgl. E. 2.1 hiervor). Entsprechend hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die gesamte Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 3'449.10 bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat.
2.3. 2.3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung zudem aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Konsten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013 § 36 N. 58).
2.3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 21. Januar 2026 zugestellt (act. 28). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerde weder die Hinterlegung der noch ausstehenden vorinstanzlichen Gerichtskosten noch einen Gläubigerverzicht behauptet oder nachgewiesen. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
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Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro