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Aargau Obergericht Zivilkammern 18.05.2026 ZSU.2026.3

18. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,869 Wörter·~14 min·16

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.3 (SG.2025.330) Art. 124

Entscheid vom 18. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Tellistrasse 67, Postfach, 5001 Aarau

Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts S._____ vom 13. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 5'600.00.

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 13. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Der Kläger stellte am 29. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 15. Juli 2025 dem Beklagten am 11. August 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 17. Dezember 2025 wie folgt:

" 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 17. Dezember 2025, 10:35 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00, wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

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3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei die Konkurseröffnung aufzuheben. 2. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 17.12.2025 aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 22. Dezember 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 23. Dezember 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zur

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Anwendung kommt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), der zehnte Tag der Frist auf einen Feiertag fiel (Neujahr) und danach ein weiterer Feiertag (Berchtoldstag) sowie das Wochenende (Samstag und Sonntag) folgten, am 5. Januar 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Für die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid gelten auch keine Betreibungsferien (Urteil des Bundesgerichts 5A_989/2025 vom 27. März 2026 E. 3.7.5), weshalb es beim erwähnten Fristende am 5. Januar 2026 bleibt.

Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'948.00 (VA act. 13). Der Beklagte reichte mit Beschwerde einen Beleg betreffend eine Zahlung von seinem Konto bei der C._____ AG zu Gunsten des Klägers in Höhe von Fr. 3'500.00 mit Valutadatum vom 16. Dezember 2025 ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Dass sich diese Zahlung auf die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers bezieht, ergibt sich aus der Referenznummer, welche mit jener auf dem QR-Einzahlungsschein des Klägers übereinstimmt (BB 5). Dies hat der Kläger mit Eingabe vom 19. Januar 2026 denn auch bestätigt. Des Weiteren hinterlegte der Beklagte am 23. Dezember 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 2'700.00 bei der Obergerichtskasse (BB 7; vgl. dazu auch Auskunft der Obergerichtskasse vom 23. Dezember 2025). Damit ist die Konkursforderung des Klägers gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt.

2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen

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Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.2. Betreffend seine Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte beschwerdeweise dar, er habe neben diversen bereits erteilten oder in Aussicht gestellten Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von insgesamt Fr. 24'010.00 per Ende 2025 Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 9'621.35. Er habe in den Jahren 2023 bis 2025 Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Energie- Contractor, aus der AHV und aus Mietzinserträgen erzielt. Diese Einnahmen hätten sich im Jahr 2023 auf Fr. 64'487.00 belaufen, im Jahr 2024 auf Fr. 74'607.00 und im Jahr 2025 auf Fr. 88'203.25. Neben laufenden Einnahmen aus ausgeführten Aufträgen sei er Eigentümer zweier Grundstücke, welche zum Verkauf stünden und entsprechend zu Liquidität führen würden.

2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Der

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Beklagte hat es jedoch unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu jeder noch (möglichen) offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor).

Dazu bringt der Beklagte mit Beschwerde vor, er habe aufgrund der Öffnungszeiten über die Feiertage keinen Betreibungsregisterauszug einholen können. Da beide Konten zufolge Konkurseröffnung gesperrt worden seien, habe er einen solchen auch nicht online einholen können. Er habe keine offenen Schulden, die in Betreibung gesetzt worden seien.

Beim Fehlen des Betreibungsregisterauszuges lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursforderung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen den Beklagten vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Es liegt in der Verantwortung des Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden des Beklagten sind.

2.3.3.2. Der Beklagte führt im Rahmen seiner Beschwerde aus, er verfüge nebst diversen bereits erteilten oder in Aussicht gestellten Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von Fr. 24'010.00 per Ende 2025 über Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 9'621.35. Dies untermauert er mit einer Excel-Liste mit dem Titel "Aktuelle Aufträge B._____.xlsx" (BB 8), drei Rechnungen (BB 9 – 11) sowie einer Liste mit dem Titel "Darstellung ohne Kreditoren aus Tätigkeit B._____" (BB 13). Aus diesen eingereichten Unterlagen kann der Beklagte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Auflistung der "aktuellen Aufträge" handelt es sich um eine selbst erstellte Excel-Liste. Der Beklagte hat jedoch keine Auftragsbestätigungen eingereicht, welche die Angaben in der Excel-Liste bestätigen würden. Folglich handelt es sich dabei um blosse Behauptungen. Gleich verhält es sich mit den in BB 13 aufgeführten Debitoren. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass die eingereichten Rechnungen jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vorsehen und auf den 27. November 2025, 28. November 2025 und 5. Dezember 2025 datiert sind. Ob die Rechnungen in der Folge auch bezahlt wurden, ist vorliegend nicht belegt. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber künftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die geltend gemachten Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 9'621.35 können folglich nicht als liquide Mittel berücksichtigt werden.

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2.3.3.3. Was die vom Beklagten eingereichte Jahresrechnung 2023 angeht (BB 12) gilt es festzuhalten, dass sie zwar unterschrieben wurde, ihre Richtigkeit sich jedoch kaum überprüfen lässt. Es fehlen namentlich amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch unmöglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger Schulden zur Verfügung stehen werden. Im Übrigen wurde auch keine Bilanz eingereicht.

2.3.3.4. Des Weiteren reicht der Beklagte einen Mietvertrag für eine Einliegerwohnung (BB 17) ein, aus welchem monatliche Mietzinszahlungen in Höhe von Fr. 1'050.00 (exkl. Nebenkosten) hervorgehen. Diese regelmässigen Mieteinnahmen sind folglich als liquide Mittel des Beklagten zu berücksichtigen.

2.3.3.5. Schliesslich bringt der Beklagte vor, er verfüge über zwei Liegenschaften, welche zum Verkauf stünden und reicht dazu diverse Beilagen ein (BB 18 bis 29). Ob und wann der Beklagte die Liegenschaften verkaufen und welchen Erlös er tatsächlich erzielen wird, ist nicht bekannt. Auch hier handelt es sich um künftige, zu erwartende oder mögliche Mittel, welche nicht als liquide Mittel zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3.3.2 hiervor). Damit sind die zum Verkauf stehenden Liegenschaften ebenfalls nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen.

2.3.3.6. Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nur lückenhaft belegt, indem er lediglich die Jahre 2023 und 2024 betreffend zwei Steuerausweise der SVA Aargau eingereicht (BB 14 und 15) und ansonsten keine sachdienlichen Angaben dazu gemacht hat.

2.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Aktiven ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die

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Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden verfügt.

Damit ist die Zahlungsfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Dezember 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).

Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde des Beklagten mit Verfügung vom 14. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er

- 9 jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 2'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Dezember 2025 aufgehoben und es wird erkannt:

1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 18. Mai 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 2'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

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Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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