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Aargau Obergericht Zivilkammern 24.03.2026 ZSU.2026.29

24. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,308 Wörter·~7 min·6

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2026.29 / ft (SR.2025.436) Art. 25

Entscheid vom 24. März 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Rechtspraktikantin Everett

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2025)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 22. Dezember 2025:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 29. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 237.00 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Entscheidgebühr von Fr. 80.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. 2.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. Januar 2026 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen Beschwerde.

2.2. Die Eingabe der Beklagten vom 15. Januar 2026 wurde am 21. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet.

3. 3.1. Der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts forderte die Beklagte mit Verfügung vom 27. Januar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.00 innert 10 Tagen auf. Die Verfügung wurde der Beklagten am 5. Februar 2026 zugestellt.

3.2. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist setzte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2026 der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom 23. Februar 2026 mit dieser Androhung wurde der Beklagten am 3. März 2026 zugestellt.

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3.3. Mit Eingabe vom 13. März 2026 teilte die Beklagte mit, dass sie die Fr. 120.00 nicht bezahlen werde, da "Herr B._____" diesen Betrag bereits bezahlt habe.

3.4. Die Gerichtskasse vermerkte am 18. März 2026 die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 120.00.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, hat gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. Der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts hat die Beklagte nach Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Januar 2026 in Anwendung dieser Vorschrift zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.00 für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert.

Die Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde der Beklagten gemäss der unterzeichneten Empfangsbestätigung am 5. Februar 2026 zugestellt. Die ihr damit angesetzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses begann am 6. Februar 2026 zu laufen und endete am Montag, dem 16. Februar 2026 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

2. Leistet die Partei der Verfügung des Instruktionsrichters mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert der ihr gesetzten Frist keine Folge, so hat ihr der Instruktionsrichter gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Der Instruktionsrichter hat der Beklagten mit Verfügung vom 23. Februar 2026 in Anwendung dieser Verfahrensvorschrift eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2026 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 120.00 gesetzt.

Die Verfügung vom 23. Februar 2026 wurde der Beklagten am 3. März 2026 zugestellt. Die ihr damit gesetzte letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses begann folglich am 4. März 2026 zu laufen und endete am Freitag, dem 13. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat auch innert dieser letzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet. Ihre mit Eingabe vom 13. März 2026 erhobene Behauptung, wonach "Herr B._____" den Kostenvorschuss von Fr. 120.00 bereits bezahlt habe,

- 4 trifft nicht zu. Es wurde kein entsprechender Zahlungseingang registriert. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten.

3. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde wurde auf die Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen, welche Fr. 120.00 betragen. Dem Kläger ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 120.00 werden der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 237.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 24. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser

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