Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2026.203 (SZ.2026.14) Art. 55
Entscheid vom 23. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Klägerin Gemeinde Q._____, Soziale Dienste […]
Beklagter A._____, […]
Gegenstand Schuldneranweisung
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. März 2026 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Zurzach, den jeweiligen Arbeitgeber des Beklagten, momentan die B._____ [AG], […], anzuweisen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____, die Tochter des Beklagten, von Fr. 650.00 sowie die jährliche Teuerungsanpassung ab 1. April 2026 an sie zu überweisen.
1.2. Mit Eingabe vom 1. April 2026 (Postaufgabe: 7. April 2026) beantragte der Beklagte die Abweisung dieses Begehrens.
1.3. Mit Eingaben vom 13. April 2026 (Klägerin), vom 28. April 2026 (Beklagter) und vom 4. Mai 2026 (Klägerin) erstatteten die Parteien weitere Eingaben.
2. Am 28. Mai 2026 entschied das Gerichtspräsidium Zurzach Folgendes:
" 1. In Gutheissung des Gesuchs um Schuldneranweisung wird die B._____, […], angewiesen, vom jeweiligen Monatslohn des Gesuchsgegners [Beklagten] den Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.00 an die Gesuchstellerin [Klägerin] in Abzug zu bringen und diesen Betrag direkt auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen: […] verbunden mit der ausdrücklichen Androhung der Doppelzahlung und der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Form am 9. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 16. Juni 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. Er stellte den Antrag, das Gesuch der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Des Weiteren verlangte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
- 3 -
3.2. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe: 26. Juni 2026) reichte die Klägerin die bereits vor Vorinstanz eingereichten Akten (ohne Stellungnahme) ein.
3.3. Am 6. Juli 2026 (Postaufgabe: 8. Juli 2026) ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.4. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO; vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). Dieser Streitwert ist bei der vorinstanzlich verfügten Schuldneranweisung von Fr. 850.00 im Monat erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZPO), womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist.
1.2. Die Frist für die Berufung beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat die Frist fälschlicherweise auf 10 Tage festgesetzt, was dem Beklagten aber nicht schadete. Die Berufung des Beklagten erfolgte damit jedenfalls fristgerecht, weshalb auf diese (unter Vorbehalt des Nachfolgenden) grundsätzlich einzutreten ist.
2. 2.1. Zu prüfen ist, ob der Beklagte an der Berufung ein Rechtsschutzinteresse hat. Das Rechtsschutzinteresse der Prozessparteien ist die grundlegendste Prozessvoraussetzung. Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein. Vielmehr muss die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse am eingeleiteten Verfahren haben. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Grundsätzlich besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse in einer formellen und einer materiellen Beschwer. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Materielle Beschwer
- 4 ist gegeben, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat, wobei ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil genügt. Das Rechtsschutzinteresse ist dagegen zu verneinen, wenn der Rechtsmittelkläger durch das Urteil nicht betroffen oder benachteiligt ist (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 525 ff.). Die Rechtsmittelbefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung des Rechtsmittels voraus (BGE 140 III 92 E. 1.1). Ob eine relevante Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Rechtsmittelanträge und deren Begründung zu ermitteln (SEILER, a.a.O., Rz. 533). Der Rechtsmittelkläger hat im Rechtsmittel darzulegen, woraus er seine Legitimation ableitet (BGE 125 I 173 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001 E. 1).
2.2. Der Beklagte bringt mit Berufung unter anderem vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in "gravierender Weise" unrichtig festgestellt habe. So habe sie fälschlicherweise die B._____ GmbH [recte: AG] angewiesen, was nicht den Tatsachen entspreche. Er habe dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis bereits vor Monaten beendet. Seit Anfang April 2026 habe er einen neuen Arbeitgeber, die D._____ AG, in R._____. Die Schuldneranweisung an einen ehemaligen Arbeitgeber sei rechtlich gegenstandslos und fehlerhaft.
2.3. Die Vorinstanz hat ausdrücklich die B._____ [AG], […], angewiesen, vom jeweiligen Monatslohn des Beklagten jeweils Fr. 850.00 direkt an die Klägerin zu überweisen. Der Entscheid vom 28. Mai 2026 entfaltet damit einzig gegenüber der B._____ AG, [...], Wirkung. Nachdem der Beklagte gemäss seinen Ausführungen in seiner Berufung seit "mehreren Monaten" nicht mehr für die B._____ AG tätig ist, entfaltet die Anweisung keine Wirkung. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte durch Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids materiell beschwert sein soll. Dies hat er offenbar selber erkannt, gab er doch an, dass die Schuldneranweisung an einen ehemaligen Arbeitgeber "rechtlich gegenstandslos und fehlerhaft" sei. Auf die Berufung ist folglich insoweit nicht einzutreten.
3. 3.1. Sowohl formell als auch materiell beschwert ist der Beklagte jedoch insoweit, als ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid Kosten auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 2). Die Auflage der Kosten stützte die Vorinstanz auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, d.h. auf das Unterliegen des Beklagten. Folglich ist, obwohl auf die Berufung im Hauptpunkt nicht einzutreten ist, zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Unterliegen des Beklagten ausging.
- 5 -
3.2. 3.2.1. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 brachte der Beklagte vor, dass er sich aktuell in einem ordentlichen Betreibungsverfahren befinde. Da bereits eine Lohnpfändung durch das zuständige Betreibungsamt laufe, sei sein Existenzminimum berechnet. Er ersuche das Gericht, sich für die finanziellen Belange direkt an das Betreibungsamt S._____ zu wenden, anstatt den Arbeitgeber direkt zu kontaktieren.
3.2.2. Die Vorinstanz hat diese Eingabe zwar zitiert, ansonsten aber keine Schlüsse daraus gezogen. Sie setzte sich auch nicht mit der Eingabe des Beklagten vom 28. April 2026, worin er auf seine faktisch nicht vorhandenen Kontakte zu seiner Tochter C._____ hinwies, auseinander. Sie hielt einzig fest, dass allfällige Veränderungen in der persönlichen und finanziellen Situation der Parteien gegebenenfalls im Rahmen des Abänderungsverfahrens, nicht aber im Rahmen der Arbeitgeberanweisung vorzubringen wären.
3.2.3. Mit Berufung rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz sein Existenzminimum nicht beachtet habe.
3.2.4. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz-, Scheidungs- oder Unterhaltsklageverfahrens erneut befasst. Allerdings dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 111 III 15 E. 5).
- 6 -
3.2.5. Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betroffen, so gilt der Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz hat sich nicht ansatzweise mit dem Existenzminimum des Beklagten auseinandergesetzt und unbesehen dessen Eingabe vom 1. April 2026 das Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen. Die Berufung wäre, würde auf sie in diesem Punkt eingetreten, somit insoweit gutzuheissen gewesen, als der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts mit entsprechender Würdigung und anschliessend neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen wäre. Von dieser Rückweisung kann indessen abgesehen werden, nachdem Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, wie oben dargelegt, gar keine Wirkung entfaltet. Ohne vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ohne Weiteres auf ein Unterliegen des Beklagten vor Vorinstanz geschlossen werden. Da das Verfahren nicht weiter geführt wird, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 2) deshalb in teilweiser Gutheissung der Berufung ermessensweise gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Von der Zustellung der Berufung an die Klägerin zur Erstattung der Berufungsantwort und allfälligen Anschlussberufung (Art. 314 Abs. 2 ZPO) wurde abgesehen, weil das Nichteintreten auf die Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids offensichtlich war (Art. 312 Abs. 1 ZPO e contrario). Eine allfällige Anschlussberufung (mit dem allfälligen Begehren, es sei die neue Arbeitgeberin des Beklagten anzuweisen), war damit von Vornherein ausgeschlossen (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO).
5. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal vom Beklagten keine verlangt wurde und auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) ersichtlich sind.
- 7 -
Das Obergericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 28. Mai 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 8 -
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 23. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Everett