Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.2 (SG.2025.334) Art. 160
Entscheid vom 4. August 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Klägerin A._____, […] vertreten durch E._____, […]
Beklagte B._____ GmbH, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 7. Juli 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 4'861.55 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2025 auf Fr. 4'750.20.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 6. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 11. September 2025 der Beklagten am 12. September 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wie folgt:
" 1. Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 8. Dezember 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.
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6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2025 (SG.2025.334) sei aufzuheben. 2. Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 3. Das Konkursamt Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 zu informieren. 4. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 zu informieren und anzuweisen, den Entscheid umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST."
Überdies stellte sie die folgenden prozessualen Anträge:
" 1. Es sei die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Aargau anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung in der Höhe von CHF 7'000.00 im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziffer 2 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin entgegenzunehmen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Gutheissung des prozessualen Antrags gemäss Ziffer 2 sei dem Konkursamt Aargau sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau mitzuteilen und umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren."
3.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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3.3. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
3.4. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Juli 2026 teilte Rechtsanwalt Artan Xhemajli seine Mandatsniederlegung mit.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Im Falle von Post- oder Bankanweisung muss der zu hinterlegende Betrag bis zur Einreichung der Beschwerde, eventuell bis zum späteren Ablauf der Beschwerdefrist, zugunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (Art. 143 Abs. 3 ZPO; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 174 SchKG).
2.2. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2025 wurde der Beklagten am 16. Dezember 2025 zugestellt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 17. Dezember 2025 zu laufen und endete, da der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht zur Anwendung kommt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und der zehnte Tag der Frist auf einen Feiertag fiel (Stefanstag) sowie das Wochenende (Samstag und Sonntag) folgten, am 29. Dezember 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Für die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid gelten auch keine Betreibungsferien (Urteil des Bundesgerichts 5A_989/2025 vom 27. März 2026 E. 3.7.5), weshalb
- 5 es beim erwähnten Fristende am 29. Dezember 2025 bleibt, womit die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'310.50 (Vorladung zur Verhandlung vom 8. Dezember 2025). Dem Empfangsschein und der Bestätigung Quittung der Schweizerischen Post vom 29. Dezember 2025 (BB 13) ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Schweizerischen Post zu Gunsten der Obergerichtskasse gleichentags einen Betrag von Fr. 7'000.00 übergab, womit die Konkursforderung der Klägerin gedeckt ist. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete
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Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H.). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGELER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG).
2.3.2. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte aus, den Jahres- bzw. Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 bis 2023 lasse sich keine Zahlungsunfähigkeit entnehmen und sie habe in den Jahren 2021 und 2023 jeweils einen Reingewinn von Fr. 50'000.00 bzw. Fr. 14'745.00 erzielt, während im Jahr 2022 lediglich ein Verlust von Fr. 300.00 ausgewiesen sei. Der aktuelle (interne) Buchhaltungsabschluss 2025 belege eindeutig ihre Zahlungsfähigkeit. Seit dem 1. Januar 2025 bis zum 16. Dezember 2025 habe sie einen Netto-Umsatz von Fr. 433'616.80 verbucht. In diesem Betrag seien die begonnenen, jedoch noch nicht fakturierten bzw. abgerechneten Arbeiten im Umfang von Fr. 85'245.05 nicht enthalten. Diese angefangenen und teilweise bereits abgeschlossenen Arbeiten würden zu weiteren erheblichen Zahlungseingängen führen. Ihre administrativen und finanziellen Aufgaben habe sie an die C._____ AG ausgelagert. Dabei handle es sich um eine Gesellschaft, welche als spezialisierte Finanz- und Abrechnungsdienstleisterin im Gesundheitswesen tätig sei. Die C._____ AG verschaffe Liquidität durch Vorfinanzierung von Forderungen und übernehme auf Wunsch auch das Ausfallrisiko von Patientenforderungen. Dabei zahle sie die Forderung der Patienten innert zwei Tagen. Allein im Oktober 2025 seien Zahlungen der C._____ AG im Umfang von Fr. 64'459.51 eingegangen, was für eine gute Auftragslage sowie einen gesunden Liquiditätsfluss spreche. Hinzuzurechnen seien dabei die von den Patienten im Oktober 2025 direkt erfolgten Bar- und Kartenzahlungen. Auch ihre Auftragslage sei insgesamt als positiv zu beurteilen. Die Einnahmen in den Monaten Oktober bis Dezember 2025 sowie ihr Terminkalender würden eine kontinuierlich hohe Auslastung belegen und den Schluss erlauben, dass die Geschäftstätigkeit nicht nur aufrechterhalten, sondern erfolgreich fortgeführt werden könne. Schliesslich seien für die ersten Januarwochen bereits zahlreiche
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Behandlungstermine verbindlich vereinbart worden, was auf weitere Einnahmen in absehbarer Zeit schliessen lasse.
2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der fünfseitige Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 29. Dezember 2025 (BB 28), welchem 39 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 112'208.57 zu entnehmen sind. Davon wurden 7 Betreibungen über Fr. 5'956.20 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren sind 13 Betreibungen in Höhe von Fr. 33'048.10 offen, in denen die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem werden 8 Konkursandrohungen (inkl. Konkursforderung) in Höhe von Fr. 39'400.35 ausgewiesen und es wurden 11 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 33'803.92 eingeleitet. Aus den Betreibungen ergehen folglich (inkl. Konkursforderung) Schulden in Höhe von Fr. 106'252.37.
2.3.3.2. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn bei einer GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Vorliegend wurde der in Höhe von Fr. 7'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag gänzlich aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers geleistet (BB 4 und 13; vgl. Auskunft der Obergerichtskasse vom 5. Januar 2026). Die Hinterlegung erfolgte folglich nicht aus dem Vermögen der Beklagten, sondern aus demjenigen ihres Geschäftsführers, was vorliegend gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht.
2.3.3.3. Des Weiteren spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten, dass sie Konkursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt 8) und selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibung Nr. […] der D._____ AG in Höhe von Fr. 173.40 oder die Betreibung Nr. […] des Kantonalen Steueramts in Höhe von Fr. 200.00 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Kanton Aargau/Kantonales Steueramt, Ausgleichskasse E._____, Kanton Luzern/Dienststelle Steuern; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
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2.3.3.4. Hinsichtlich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 4'859.60 macht die Beklagte geltend, dass sich die Klägerin bereit erklärt habe, eine Abzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen, sobald der ursprüngliche Betrag (aus der Betreibung Nr. […]) beglichen bzw. hinterlegt werde. Durch die erfolgreiche Hinterlegung habe die Klägerin darauf verzichtet, ein Konkursbegehren über den ausstehenden Restbetrag zu stellen. Stattdessen würden die Parteien eine Abzahlungsvereinbarung unterzeichnen. Nachweise darüber, dass es tatsächlich zum Abschluss einer solchen Abzahlungsvereinbarung gekommen ist, wurden der Beschwerde nicht beigelegt. Entsprechend handelt es sich um eine reine Behauptung, weswegen davon auszugehen ist, dass die Forderung weiterhin in voller Höhe besteht.
Zur Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 10'783.00 führt die Beklagte aus, es handle sich dabei um eine Forderung einer ehemaligen Mitarbeiterin. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch noch während der Probezeit gekündigt worden. Nach der Betreibung habe es die Beklagte aufgrund von organisatorischen Schwierigkeiten versehentlich unterlassen, Rechtsvorschlag zu erheben. Aus den Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten habe die ehemalige Mitarbeiterin jedoch eingesehen, dass ihr nicht mehr der gesamte Monatslohn April 2025 zustehe. Die ehemalige Mitarbeiterin werde somit kein Konkursbegehren über den betriebenen Betrag einreichen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Behauptung der Beklagten, zumal sie mit Beschwerde keine Belege einreicht, welche bestätigen würden, dass sich die ehemalige Mitarbeiterin tatsächlich dafür ausgesprochen hätte, auf die Einreichung eines Konkursbegehrens zu verzichten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Forderung weiterhin besteht.
Hinsichtlich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 4'010.00 führt die Beklagte aus, es bestehe eine Abzahlungsvereinbarung. Aus der mit Beschwerde eingereichten Abzahlungsvereinbarung (BB 30) ergibt sich, dass sich die Beklagte dazu verpflichtet hat, der Gläubigerin einen monatlichen Betrag von Fr. 550.00 zu bezahlen. Die Raten seien jeweils am 15. des Monats fällig, beginnend am 15. Januar 2026. Aus der Abzahlungsvereinbarung ergeht des Weiteren, dass sie auf den 8. Dezember 2025 datiert wurde. Dabei handelt es sich um das Datum, an welchem der Konkurs über die Beklagte eröffnet wurde. Entsprechend belegt die Beklagte damit jedoch einzig ihre Bemühungen und ihren Willen, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, nachdem der Konkurs bereits eröffnet wurde. Damit ist aber noch nicht belegt, dass sie die entsprechenden Raten auch bezahlen kann und wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Bezüglich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 9'945.20 führt die Beklagte aus, sie habe sich bereit erklärt, die Forderung zu bezahlen,
- 9 wobei sich die Gläubigerin ihrerseits bereit erklärt habe, eine Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine entsprechende Zahlungsvereinbarung reichte die Beklagte jedoch nicht ein. Dementsprechend ist weder erstellt, dass eine Zahlungsvereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist, noch, dass die Beklagte die entsprechenden Raten auch leisten wird. Die Forderung ist folglich in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 2'792.60 wird vorgebracht, es handle sich um eine Forderung, deren Umfang bestritten werde. Es werde hinsichtlich einer Zahlungsvereinbarung über einen reduzierten Betrag verhandelt. Ausserdem könne aufgrund der abgelaufenen Frist kein Konkursbegehren mehr gestellt werden. Aufgrund dieses Umstandes kann die Beklagte indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Gläubigerin die Forderung einfach erneut betreiben könnte, womit sich grundsätzlich nichts am Bestand der Forderung bzw. am Umstand ändert, dass es sich um einen Kreditor der Beklagten handelt.
In Bezug auf die Betreibungen Nr. […], Nr. […] und Nr. […] im Gesamtbetrag von Fr. 19'167.25 führt die Beklagte aus, es bestehe eine Zahlungsvereinbarung, deren Abschluss unmittelbar bevorstehe. Auch hier handelt es sich lediglich um Behauptungen. Die Forderungen sind folglich in vollem Umfang zu berücksichtigen, zumal sie als solche nicht von der Beklagten bestritten werden.
Die Forderung in der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 149.20 sei bereits direkt an die Gläubigerin geleistet worden. Aufgrund der Kontosperre sei es der Beklagten allerdings nicht mehr möglich gewesen, einen Nachweis über die Zahlung zu liefern. Hierzu gilt es festzuhalten, dass über die Bank trotz Kontosperre ein Beleg hätte erhältlich gemacht werden können. Lediglich neue Kontobewegungen sind nicht mehr möglich.
Bezüglich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 2'381.05 bestehe seit dem 3. Dezember 2025 eine Zahlungsvereinbarung. Eine entsprechende Abzahlungsvereinbarung legte die Beklagte ihrer Beschwerde denn auch bei (BB 31). Zwar wurde die Abzahlungsvereinbarung am 3. bzw. 5. Dezember 2025, mithin vor Konkurseröffnung, unterzeichnet. Jedoch wird darin festgehalten, dass die erste Rate per 1. Januar 2026 (und damit nach Konkurseröffnung) fällig sei. Dass die Rate entsprechend durch die Beklagte geleistet wurde, wird nicht belegt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dies wäre im Übrigen auch zu spät und darum nicht hilfreich gewesen. Entsprechend ist auch diese Forderung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Betreibung Nr. […] in Höhe von Fr. 7'112.87 führt die Beklagte aus, dass es sich um eine bestrittene Forderung handle. Die Parteien stünden betreffend einer Zahlungsvereinbarung in Kontakt, wobei
- 10 deren Abschluss unmittelbar bevorstehe. Nachweise über eine entsprechende Zahlungsvereinbarung wurden indessen keine eingereicht.
In den Betreibungen Nr. […] im Gesamtbetrag von Fr. 34'740.75 habe die Beklagte fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Es handle sich um Forderungen, welche weder anerkannt noch vollstreckbar seien und nicht als Beleg für eine allfällige Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden könnten. Das Nichtbestehen dieser Forderungen hat die Beklagte mit ihren Ausführungen jedoch nicht glaubhaft gemacht, wobei unerheblich ist, dass der jeweilige Rechtsvorschlag bis anhin noch nicht beseitigt wurde. Die Forderungen sind somit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Schliesslich handle es sich in den Betreibungen Nr. […] im Gesamtbetrag von Fr. 5'449.30 um überschaubare Forderungen, welche die Beklagte anerkenne und kurzfristig bezahle. Die Beklagte verfüge über die notwendigen liquiden Mittel, um die Forderungen umgehend zu begleichen. Auch diese Forderungen sind folglich in vollem Umfang zu berücksichtigen.
2.3.3.5. Zusammenfassend gehen aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten offene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'390.82 (exkl. Konkursforderung) hervor, was grundsätzlich gegen ihre Zahlungsfähigkeit spricht.
2.3.4. 2.3.4.1. Die Beklagte reicht im Weiteren die Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 bis 2023 ein (BB 18 - 20). Diese wurden jedoch nicht unterzeichnet und hinzu kommt, dass sie vorliegend für die Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage der Beklagten in keiner Weise aussagekräftig sind, zumal sie die Jahre 2021 bis 2023 betreffen. Auch wurden keinerlei Steuerunterlagen eingereicht. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste für die Jahre 2024 und 2025 auch nur ansatzweise beurteilt werden.
2.3.4.2. Die Beklagte reicht einen Buchhaltungsabschluss für die Zeitperiode vom 1. Januar 2025 bis 16. Dezember 2025 ein (BB 21). Diesem ist jedoch leidglich ein unbelegter und damit bloss behaupteter Debitorensaldo in Höhe von Fr. 14'822.85 zu entnehmen. Als liquide Mittel sind zudem nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2 sowie 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die geltend gemachten Debitorenforderungen in Höhe von Fr. 14'822.85 können folglich nicht als liquide Mittel berücksichtigt werden.
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2.3.4.3. Hinsichtlich der liquiden Mittel reicht die Beklagte diverse Schreiben der C._____ AG (BB 22) ein, welchen zu entnehmen ist, dass jeweils am 1. Oktober 2025, am 7. Oktober 2025, am 15. Oktober 2025 sowie am 30. Oktober 2025 Auszahlungen in Höhe von Total Fr. 64'489.51 auf ein Bankkonto der Beklagten ausgeführt worden seien. Auszüge dieses Kontos bei der F._____ AG habe die Beklagte aufgrund der Kontosperre infolge Konkurseröffnung nicht einholen können und die Zustellung von einzelnen Auszügen habe über die Feiertage nicht rechtzeitig funktioniert (Beschwerde Rz. 14). Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, denn sollte dieser Betrag der Beklagten tatsächlich eingegangen sein, ist davon auszugehen, dass dieser bereits aufgebraucht wurde, da ansonsten kein Bedarf für die zahlreichen (angeblichen) Zahlungsvereinbarungen (Beschwerde Rz. 22) bestünde. Dem Screenshot des Kontos der Beklagten bei der G._____ AG (BB 23) ist schliesslich ein Saldo von lediglich Fr. 6'026.39 zu entnehmen.
2.3.4.4. Soweit die Beklagte darauf hinweist, Fr. 20'274.27 stünden für die Auszahlung von der C._____ AG bereit und die laufenden Aufträge beliefen sich auf Fr. 85'245.05, gilt es auch diesbezüglich festzuhalten, dass als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2 sowie 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Gleich verhält es sich, wenn die Beklagte auf ihre zahlreichen im Terminkalender vermerkten Behandlungstermine verweist.
2.3.4.5. Zusammengefasst sind derzeit einzig flüssige Mittel in Höhe von Fr. 6'026.39 belegt. Dieser Betrag reicht jedoch auch unter Berücksichtigung der Konkurshinterlage von Fr. 7'000.00 nicht ansatzweise aus, um (nebst den laufenden Verbindlichkeiten) alle offenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 101'390.82 (exkl. Konkursforderung) zu bezahlen. Nach einer Gesamtwürdigung ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2025 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG).
Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 7'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über die B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 4. August 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 7'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkursund Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro