Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.185 (SG.2026.2) Art. 154
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Tellistrasse 67, 5001 Aarau
Beklagter A._____, […]
Gegenstand Konkurs
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 14. März 2025 für eine Forderung von Fr. 1'600.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 100.00.
1.2. Gegen den ihm am 28. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 7. Mai 2025 Teilrechtsvorschlag betreffend den Forderungsbetrag von Fr. 1'600.00, welchen er gleichentags wieder zurückzog.
2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamts Q._____ dem Beklagten am 12. September 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 1. Juni 2026:
" 1. Über A._____, […], Inhaber der seit dem […] eingetragenen und per […] gelöschten Einzelunternehmung "B._____" […], wird mit Wirkung ab 1. Juni 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
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3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Juni 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Konkursdekret aufzuheben.
3.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2026 (Postaufgabe: 14. Juni 2026) ergänzte der Beklagte seine Beschwerde.
3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. 2.2.1. Der Konkursentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2026 wurde dem Beklagten am 5. Juni 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 6. Juni 2026 zu laufen und endete am 15. Juni 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Kosten auf Fr. 899.30 (VA act. 7 Rückseite).
Der Beklagte erklärte in der Beschwerde, er habe zu keinem Zeitpunkt die Begleichung der offenen Forderung verweigert. Er sei nach wie vor in der Lage, den ausstehenden Betrag umgehend (innert 24 Stunden) zu bezah-
- 4 len. Hierfür benötige er jedoch eine aktuelle und verbindliche Abrechnung über den tatsächlich noch geschuldeten Betrag. In einer E-Mail vom 29. Januar 2026 habe er sich für das Versäumnis der letzten noch offenen Ratenzahlung entschuldigt. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach dem Entscheid vom 1. Juni 2026 eine Abrechnung erhalten werde, damit er die ausstehende Forderung begleichen könne. Stattdessen sei nun ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet worden, was für ihn völlig unerwartet und sehr beunruhigend gewesen sei. Er bitte darum, ihm schnellstmöglich den aktuell offenen Saldo mitzuteilen, damit er den geschuldeten Betrag unverzüglich an den Gläubiger überweisen könne.
2.2.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde der Beklagte über die Konkursforderung und die Konsequenzen bei Nichtbezahlung in Kenntnis gesetzt (VA act. 7 Rückseite). Die Verfügung wurde dem Beklagten am 28. Januar 2026 zugestellt (VA act. 11 f.). Die Konkursforderung wurde von ihm bis zur Konkursverhandlung vom 1. Juni 2026, 10:00 Uhr, nicht bezahlt. Die mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2026 erfolgte Konkurseröffnung konnte für den Beklagten somit nicht unerwartet gewesen sein.
Der Beklagte hat die Forderung auch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Konkursentscheid weder getilgt noch bei der Obergerichtskasse zuhanden des Klägers hinterlegt. Das blosse Angebot einer Hinterlegung oder Zahlung reicht nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG nicht aus. Der Kläger hat auch nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde und ihrer Ergänzung vom 13. Juni 2026 seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3).
2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an ihn von vornherein ausser Betracht.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber