Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.179 (SG.2026.97) Art. 146
Entscheid vom 25. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Kläger Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Q._____ beide vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […]
Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas R. Bihrer, […]
Gegenstand Konkurs
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Kläger betrieben den Beklagten (Inhaber der im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmen "B._____" und "C._____") mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Januar 2024 für eine Forderung von Fr. 12'952.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2023 auf Fr. 12'817.40.
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 12. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die in der Folge am 10. April 2024 vollzogene Pfändung und anschliessende Verwertung führte zu einem Erlös von Fr. 1'603.50. Gestützt auf Art. 149 SchKG wurde den Klägern für ihre Forderung in Höhe von Fr. 12'794.10 deshalb am 29. Januar 2026 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ der Verlustschein Nr. bbb ausgestellt. Die Kläger setzten die Betreibung mit dem Verlustschein Nr. bbb vom 29. Januar 2026 unter der Betreibungs-Nr. ccc auf Konkurs fort.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. März 2026 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 13. Februar 2026 dem Beklagten am 3. März 2026 zugestellt worden war.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 18. Mai 2026 wie folgt:
" 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 18. Mai 2026, 10:05 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der
- 3 -
Gesuchsteller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3. 3.1. Gegen diesen ihm am 26. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 28. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantos Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirks-Gerichtspräsidium Lenzburg vom 18.05.2026 sei aufzuheben; 2. Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs sei aufzuheben; 3. Der Beschwerde sei superprovisorisch bzw. vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Das Konkursamt Aargau sei unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum Entscheid in der Sache von weiteren Konkurshandlungen abzusehen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der
- 4 -
Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
1.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
1.3. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 13'070.90 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Der Beklagte bzw. seine Ehefrau hinterlegte mit Zahlungen vom 27. Mai 2026 (Valutadatum) und 28. Mai 2026 (Valutadatum) Fr. 15'570.90 bzw. Fr. 13'911.30 und damit total Fr. 29'482.20 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 10). Damit ist die Konkursforderung der Kläger vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
1.4. 1.4.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt
- 5 beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).
1.4.2. 1.4.2.1. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit führte der Beklagte beschwerdeweise aus, er sei Alleineigentümer der E._____ GmbH mit Sitz in R._____ und beziehe als Geschäftsführer einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 13'333.35, jährlich Fr. 160'000.00. Zusätzlich zu seinem regulären Monatslohn beziehe er weitere Geldleistungen in Form von Bonuszahlungen. Im März 2026 hätten sich diese auf Fr. 7'750.00 und im Mai 2026 auf Fr. 5'400.00 belaufen. Sein jährliches Einkommen bewege sich somit im Bereich zwischen brutto Fr. 180'000.00 bis Fr. 200'000.00. Die
- 6 -
Konkurseröffnung beruhe auf verschiedenen Umständen, vor allem jedoch aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses seinerseits. Diesen Liquiditätsengpass habe er dank der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau beheben können, welche ihm die finanziellen Mittel für die Begleichung all seiner Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 77'748.15 zur Verfügung gestellt habe resp. seine aufgelaufenen Schulden direkt beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ beglichen oder bei der Obergerichtskasse Aargau hinterlegt habe. Insbesondere habe er resp. seine Ehefrau auch die der Betreibung Nr. ddd zugrunde liegende Forderung, für welche am 3. Juni 2026 die Konkurseröffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg angesetzt sei, in Höhe von Fr. 13'911.30 bei der Obergerichtskasse zu Gunsten des Gläubigers hinterlegt. Entsprechend habe er nunmehr alle seine aufgelaufenen Verpflichtungen beglichen und sein aktueller Betreibungsregisterauszug vom 28. Mai 2026 zeige keine Schulden resp. Betreibungen mehr auf. Aufgrund seines Einkommens sei er in der Lage, seine laufenden Verpflichtungen weiter erfüllen zu können. Zudem verfüge er auf seinem Privatkonto bei der D._____ AG in S._____ aktuell über ein Guthaben von Fr. 12'262.84 per 27. Mai 2026.
1.4.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der achtseitige Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 28. Mai 2026 (BB 11), welchem 78 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 201'013.00 zu entnehmen sind. Davon wurden 67 Betreibungen über Fr. 136'154.00 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren sind acht Betreibungen in Höhe von Fr. 25'993.30 offen, in denen der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem werden zwei Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 25'913.30 ausgewiesen, wobei die Betreibung Nr. ccc die vorliegende Konkursforderung, die auf dem in der Betreibung Nr. aaa ausgestellten Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG über Fr. 12'794.10 beruht, und die Betreibung Nr. ddd die Forderung, die dem Konkursverfahren der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg SG.2026.98 zugrundeliegt, betrifft, die (samt Zinsen und Kosten) durch die beim Obergericht hinterlegten Beträge gedeckt sind.
Entgegen den Behauptungen des Beklagten trifft es nicht zu, dass nunmehr alle seine aufgelaufenen Verpflichtungen beglichen und sein aktueller Betreibungsregisterauszug keine Schulden resp. Betreibungen mehr aufweise. Der Beklagte hat es vorliegend unterlassen, zu jeder als nicht erledigt aufgeführten Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Das Nichtbestehen der Forderungen, gegen welche er Rechtvorschlag erhoben hat, hat er somit nicht glaubhaft gemacht. Hierbei gilt es zu erwähnen, dass unerheblich ist, dass der jeweilige Rechtsvorschlag bis anhin noch nicht beseitigt wurde. Entsprechend sind die Forderungen in Höhe von Fr. 25'993.30 in vollem Umfang zu berücksichtigen.
- 7 -
1.4.2.3. Gegen die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten spricht ausserdem, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen Nr. eee des Stadtrichteramts S._____ über Fr. 150.00, Nr. fff des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau über Fr. 70.00 oder Nr. ggg der SVA Aargau über Fr. 87.20 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt, seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (im vorliegenden Fall 66 Mal) und zwei Konkursandrohungen aufweist. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B: SVA Aargau; Eidgenössische Steuerverwaltung, Steueramt des Kantons Aargau, Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau; GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
1.4.2.4. Der Beklagte reichte beschwerdeweise drei Lohnabrechnungen für die Monate März 2026, April 2026 und Mai 2026 der E._____ GmbH ein (BB 6a – 6c). Diesen ist zu entnehmen, dass er einen Monatslohn in Höhe von Fr. 13'333.35 bezieht und ihm in den Monaten März 2026 bzw. Mai 2026 Bonuszahlungen von jeweils Fr. 7'750.00 bzw. Fr. 5'400.00 gutgeschrieben wurden. Es ist vorliegend unbestritten, dass es sich beim Beklagten um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH handelt (vgl. BB 5). Der Beklagte hat indessen keinerlei Kontoauszüge oder (Buchhaltungs-)Unterlagen der E._____ GmbH eingereicht, womit über deren finanzielle Situation (insb. Gewinn/Verlust und Aktiven) nichts bekannt ist. Folglich ist es für das Obergericht nicht möglich nachzuvollziehen, ob die E._____ GmbH tatsächlich derartige Gewinne erzielt, um dem Beklagten einen Monatslohn von Fr. 13'333.35 auszubezahlen, zumal der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Lohn selbst festsetzen kann und wohl auch die Lohnabrechnungen selbst erstellt hat. Dem vom Beklagten eingereichten Auszug seiner Kontobewegungen bei der D._____ AG per 27.Mai 2026 (BB 12) lässt sich lediglich ein Saldo von Fr. 12'262.84 entnehmen. Transaktionen, welche den Eingang der monatlichen Lohnzahlungen der E._____ GmbH in Höhe von Fr. 13'333.35 auch tatsächlich belegen und entsprechende Zweifel beseitigen würden, lassen sich diesem Auszug jedenfalls nicht entnehmen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vorgebrachten Bonuszahlungen. Der Kontosaldo in Höhe von Fr. 12'262.84 ist indessen bei den liquiden Mitteln des Beklagten zu berücksichtigen.
1.4.2.5. Der Beklagte hat des Weiteren ein unterschriebenes Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau mit Datum vom 28. Mai 2026 eingereicht (BB 7), in welchem sie bestätigt, dem Beklagten einen Betrag von Fr. 77'748.15 zur
- 8 -
Verfügung gestellt zu haben, damit er seinen derzeitigen Liquiditätsengpass überbrücken und seine Schulden begleichen könne.
1.4.2.6. Schliesslich reichte der Beklagte verschiedene Bankbelege der D._____ AG vom 27. Mai 2026 ein (BB 8a – 8o). Daraus ergehen Zahlungen der Ehefrau des Beklagten an das Regionale Betreibungsamt Q._____ in Gesamthöhe von Fr. 48'248.95.
1.4.2.7. Der Beklagte reichte dem Obergericht – mit Ausnahme seines Kontoauszugs bei der D._____ AG und dem Bestätigungsschreiben seiner Ehefrau – ausserdem keine Belege über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen ein, welche ein umfassendes Bild über seine finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Akten und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausgaben des Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten er zu bezahlen hat (z.B. Miete). Hierzu gilt es insbesondere festzuhalten, dass der Beklagte gemäss Handelsregister Inhaber der beiden Einzelunternehmen "B._____" und "C._____" sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E._____ GmbH ist, wobei er gänzlich darauf verzichtet hat, Ausführungen zum Geschäftsgang dieser Unternehmen zu machen. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der (teilweise im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung stehen werden. Die Tatsache, dass der Beklagte Schulden in Höhe von Fr. 77'748.15 ausserdem nur dank seiner Ehefrau bezahlen konnte, ist bedenklich und spricht – in Ergänzung zu den in E. 1.4.2.3 erwähnten Argumenten – zusätzlich gegen seine Zahlungsfähigkeit.
Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt.
- 9 -
Insgesamt erscheint damit die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten wahrscheinlicher als seine Zahlungsfähigkeit. Demzufolge ist die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 18. Mai 2026 erhobene Beschwerde abzuweisen.
2. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Den Klägern ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädigung an sie von vornherein ausser Betracht fällt.
4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 29'482.20 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 28'982.20 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
- 10 -
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 29'482.20 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 28'982.20 zu überweisen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 11 -
Aarau, 25. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro