Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.71 (SR.2025.21) Art. 55
Entscheid vom 6. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. August 2024
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. August 2024 für eine Forderung von Fr. 9'593.00. Gegen diesen ihm am 2. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag.
2. 2.1. Am 30. Januar 2025 beantragte die Klägerin beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten Folgendes:
" 1. Es sei unter vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der notariellen Buchgrundschuldbestellungsurkunde Nr. bbb vom 27. September 2004 der Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. August 2024) zu beseitigen und der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 9'593.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter Berücksichtigung der Betreibungskosten) zu Lasten des Gesuchsgegners."
2.2. Der Beklagte begehrte mit Stellungnahme vom 16. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 11. März 2025 wie folgt:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26.08.2024) für den Betrag von Fr. 9'593.00 (EUR 10'000.00) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 300.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 100.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."
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3. 3.1. Gegen diesen ihm am 17. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. März 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" Das Urteil ist aufzuheben und eine erneute Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Insbesondere ist die Frage meines tatsächlichen Lebensmittelpunkts sowie die daraus resultierende gerichtliche Zuständigkeit unter Einbeziehung der dargelegten Nachweise und gerichtlichen Feststellungen aus Deutschland und der Schweiz neu zu bewerten."
3.2. Die Klägerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 (Postaufgabe: 19. Juni 2025) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten des Verfahrens an den Beklagten.
3.3. Der Beklagte liess sich am 4. August 2025 erneut vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dies gilt auch bei Rechtsöffnungsentscheiden mit vorfrageweisem Exequaturentscheid, weshalb das Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 ff. LugÜ ausgeschlossen und Art. 327a ZPO nicht anwendbar ist (DANIEL STEAHELIN, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 68ah zu Art. 80 SchKG; vgl. auch DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 327a ZPO).
1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
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2. 2.1. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid ihre Zuständigkeit und gewährte der Klägerin gestützt auf die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde über die Grundschuldbestellung vom 27. September 2004 (Urkundenrolle bbb) des Notars D._____ definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'593.00. Sie hielt zur Begründung fest, sowohl die vom Beklagten eingereichte Wohnungsgeber- als auch die Meldebestätigung aus dem Jahre 2022 seien nicht aktuell. Der im Jahr 2024 im Vorfeld der Betreibung erfolgten Korrespondenz zwischen den Parteien lasse sich entnehmen, dass sie (insbesondere auch der Rechtsvertreter des Beklagten) von einem Wohnsitz des Beklagten in R._____ (Schweiz) ausgegangen seien. Der Beklagte bringe nicht vor, der Klägerin einen allfälligen Wohnsitzwechsel angezeigt zu haben, weshalb die Geltendmachung der Unzuständigkeitseinrede wegen Wohnsitzwechsel ohnehin verwirkt wäre. Sowohl der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. August 2024 als auch die Verfügung vom 10. Februar 2025 seien ihm an besagter Adresse in R._____ zugestellt worden. Der Beklagte selbst habe in der Stellungnahme vom 16. Februar 2025 diese Adresse aufgeführt. Es bestünden keine Zweifel an seinem Wohnsitz in R._____. Es liege ein internationales Verhältnis vor. Die internationale Zuständigkeit sei nach dem LugÜ zu bestimmen. Das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 SchKG sei unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu subsumieren. Damit seien die schweizerischen Gerichte international zuständig. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz sei nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG zu bestimmen, weshalb das Gericht am Wohnsitz des Schuldners in R._____ örtlich zuständig sei.
Bei Aufnahme der Grundschuld am 22. September 2004 resp. der Verhandlung vom 27. September 2004 sei das aLugÜ in Kraft gewesen. Das vorfrageweise Exequaturverfahren richte sich daher danach.
In der Urkunde über die Bestellung der Grundschuld sei die Klägerin als Gläubigerin aufgeführt, weshalb sie gemäss Art. 31 Abs. 1 aLugÜ zum Antrag berechtigt sei. Die Beurkundung durch Notar D._____ sei als öffentliche Urkunde zu qualifizieren und entspreche den Voraussetzungen des Art. 50 aLugÜ. Die Urkunde sei in Deutschland vollstreckbar. Das Original sei mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden. Die vollstreckbare Ausfertigung vom 30. September 2004 sei dem Beklagten am 17. Januar 2009 rechtsgültig zugestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen des Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ erfüllt. Die von der Klägerin eingereichte 1. vollstreckbare Ausfertigung der Urkundenrolle bescheinige die Vollstreckbarkeit der Urkunde.
Sodann sei gemäss Art. 1 lit. b IPRG das anwendbare Recht zu bestimmen. Die möglichen Anknüpfungspunkte verwiesen auf die Anwendung von
- 5 deutschem Recht, weshalb es sich rechtfertige, auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren deutsches Recht anzuwenden.
Mit der vollstreckbaren Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vor. Als Darlehensnehmer sei der Beklagte aufgeführt. Er könne persönlich belangt werden, nachdem in Ziff. 3 der Grundschuldbestellung vereinbart worden sei, dass der Darlehensnehmer persönlich hafte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe.
Es sei eine Grundschuld in Höhe von EUR 675'000.00 eingegangen worden. Gemäss Forderungsberechnung vom 19. Juli 2024 für den Zeitraum vom 4. Februar 2009 bis 16. Juli 2024 belaufe sich die Gesamtforderung noch auf EUR 103'610.96. Vorliegend werde ein Teilbetrag von Fr. 9'593.00 (EUR 10'000.00) geltend gemacht, welcher vom Rechtsöffnungstitel umfasst sei, weshalb grundsätzlich im Umfang von EUR 10'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Klägerin habe die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken korrekt vorgenommen. Die Forderung entspreche Fr. 9'593.00 und sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 2. September 2024 fällig gewesen.
Der Beklagte habe sich gemäss Ziff. 3 der Grundschuldbestellung vollumfänglich der persönlichen Haftung unterworfen, diese sei vom Bestand der Grundschuld unabhängig. Demnach bestehe eine persönliche Haftung, auch wenn das belastete Pfandobjekt noch nicht in Anspruch genommen bzw. zwangsversteigert worden sei. Aufgrund fehlender Akzessorietät zwischen der bestehenden Grundschuld und dem belasteten Pfandobjekt sei kein Untergang der Grundschuld durch Eigentümerwechsel oder Zwangsversteigerung des Pfandobjekts erfolgt. Betreffend Verjährung sei deutsches Recht anwendbar. Für Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden gelte eine 30-jährige Verjährungsfrist. Das in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung könne sogar nach Verjährung des gesicherten Anspruchs durchgesetzt werden. Die Grundschuld sei am 22. September 2004 durch die Parteien unterzeichnet worden. Bei Einleitung des vorliegenden Betreibungsverfahrens am 2. September 2024 sei die 30-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, sein Lebensmittelpunkt liege nicht mehr in der Schweiz. So verfüge er bspw. hierzulande weder über ein privates Fahrzeug noch eine Fahrzeugversicherung. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei nicht mit einer blossen Postanschrift gleichzusetzen. Derzeit befinde er sich weder in der Schweiz noch in Deutschland in einem Anstellungsverhältnis. Dennoch verfüge er in beiden Ländern über eine Postanschrift, was zu widersprüchlichen Beurteilungen der
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Zuständigkeit durch die jeweiligen Gerichte führe. Seine Meldeadresse in Deutschland hätte jederzeit beim zuständigen Einwohnermeldeamt abgefragt werden können. Diese bestehe bereits seit dem 2. Juni 2022. Im Rahmen eines Antrags auf Rechtsschutz bei einer Rechtsschutzversicherung sei eine Analyse seiner aktuellen wirtschaftlichen und steuerlichen Situation vorgenommen und festgestellt worden, dass er seit dem 1. Januar 2025 weder über ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz verfüge noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehe oder hierzulande steuerpflichtig sei. Deshalb sei die Schlussfolgerung gezogen worden, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz befinde. Der Rechtsanwalt des Beklagten habe zwar seine Schweizer Anschrift als Kontaktadresse verwendet; da es sich um vorprozessuale Schriftenwechsel gehandelt habe, sei dies nicht von Bedeutung. Er hätte auch seine Adresse in Bulgarien oder England angeben können, ohne dass sich daraus ein klarer Lebensmittelpunkt ableiten liesse. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, die ihn u.a. nach Afrika, England, in die Schweiz, nach Bulgarien und Deutschland führe, hätten sich mehrere Postanschriften ergeben. Der Beklagte sei zudem am 16. Mai 2020 über seine damalige englische Adresse in Form eines eingeschriebenen Briefes proaktiv auf die Klägerin zugegangen. Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, sich der Klärung des Sachverhalts zu entziehen, hätte er den Dialog nicht gesucht. Der Beklagte besitze eine bulgarische Aufenthaltserlaubnis. In Bulgarien habe er sowohl einen festen Wohnsitz als auch ein Anstellungsverhältnis im Unternehmen seiner Ehefrau. Dies sei u.a. durch ein deutsches Gericht bestätigt worden und lasse sich den entsprechenden Gehaltsnachweisen entnehmen. Der Beklagte verfüge über eine bulgarische Sozialversicherungsnummer, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Sein bulgarischer Wohnsitz sei aus den diversen Tankquittungen sowie Geldbezügen an einem bulgarischen Bankomaten zu entnehmen.
2.3. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dem Beklagten sei der Unterschied zwischen Post-, Zustell- und Meldeadresse nicht bekannt. Eine Postanschrift sei die Adresse, an die Post und Pakete gesendet würden. Eine Zustelladresse sei der Ort, an dem eine Person tatsächlich erreichbar sei und ihre Post empfangen könne. Die Meldeadresse sei der offizielle Wohnort einer Person, die beim Meldeamt registriert und für behördliche Zwecke verwendet werde. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Verfahrens sei ausschliesslich die Meldeadresse massgeblich. Dass sich der Beklagte weiterer Post- und Zustelladressen bediene, sei unerheblich. In der Beschwerde habe der Beklagte als Absenderadresse "O-Platz, R._____" angegeben. Der Versand sei über die Schweizerische Post AG erfolgt. Es falle schwer, den Ausführungen des Beklagten zu glauben, dass er sich nicht in der Schweiz aufhalte. Die vorgelegten Lohnnachweise der E._____, C-Strasse, Y._____ seien auf einen F._____ und nicht auf den Beklagten ausgestellt. Aufgrund der zahlreichen
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Schwärzungen sei ohnehin nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um eine dauerhafte Beschäftigung handle. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht vorgelegt. Die E._____ sei eine bulgarische Niederlassung der H._____ mit Zweigniederlassung am O-Platz, R._____. Der Beklagte sei mit einer Bulgarin verheiratet, weshalb familiäre Verpflichtungen die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich machten. Die vorgelegte Tankrechnung und der Beleg über eine Barverfügung an einem bulgarischen Bankautomaten seien nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu widerlegen. Dasselbe gelte betreffend Hauswartrechnung sowie die Miet- und Nebenkostenabrechnung. Als Vertragspartnerin sei die Ehefrau des Beklagten angegeben. Bei dem Mietobjekt handle es sich um die Firmenanschrift der E._____, deren Geschäftsführerin/Direktorin die Ehefrau sei. Ein Mietvertrag aus dem hervorgehe, was Mietgegenstand sei, sei nicht aufgelegt worden. Ebenso wenig sei ein aktueller Reisepass eingereicht worden, welchem sich entnehmen liesse, ob sich der Lebensmittelpunkt des Beklagten in R._____ befinde.
2.4. Der Beklagte nahm freiwillig Stellung und legte dar, seine Ehefrau sei als Geschäftsführerin der H._____, Zweigniederlassung Q._____, tätig. Er stehe jedoch weder in einem Anstellungsverhältnis noch in sonstiger geschäftlicher Verbindung zu dieser Gesellschaft. Vielmehr sei er bei der E._____, einer eigenständigen bulgarischen Gesellschaft, angestellt. Seine bulgarische Aufenthaltsbewilligung vom 28. August 2018 bis 30. Juni 2022 sei zwar auf K._____ ausgestellt, hierbei handle es sich jedoch um den Beklagten. So sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 29. Juli 2024 bis 29. Juli 2029 auf den Beklagten ausgestellt worden. Dies könne mittels bulgarischer Sozialversicherungsnummer verifiziert werden. Der Mietvertrag für die Wohnung in Bulgarien sei nicht auf eine Unternehmung ausgestellt. Die aktuelle Meldeadresse des Beklagten könne bei den bulgarischen Behörden abgefragt werden. Der Beklagte habe das Urteil des Amtsgerichts Z._____ aufgelegt. In diesem Strafverfahren sei der tatsächliche Lebensmittelpunkt eingehend geprüft worden. Darüber hinaus mache die Klägerin lediglich einen Bruchteil des angeblich ausstehenden Betrags geltend. Dies lasse vermuten, dass sie selbst Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels hege.
3. 3.1. Der Beklagte legte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2025 dar, die schweizerischen Gerichte seien zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuches nicht zuständig, da er in Deutschland gemeldet sei und dort auch einen Wohnsitz habe. Die im Rechtsöffnungsgesuch genannte Immobilie und das Darlehen hätten sich gemäss Notarvertrag vom 21. Oktober 2008 aufgrund Veräusserung nicht mehr in seinem Besitz befunden, als die Forderung entstanden sein solle. Dies gehe auch aus der
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Zustellurkunde des Gerichtsvollziehers L._____ vom 21. Januar 2009 hervor. Zudem stamme die Forderung aus dem Jahr 2009. Nach schweizerischem Recht verjährten Darlehens- oder Kreditforderungen in der Regel nach zehn Jahren, nach deutschem Recht sogar nach nur drei Jahren. Da die Klägerin in den letzten 16 Jahren keine rechtlichen Schritte gegen den Beklagten eingeleitet habe, sei die Forderung verjährt (VA, act. 16).
Die darüber hinausgehenden neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der Novenschranke ausgeschlossen. Insbesondere sind die neuen Behauptungen des Beklagten, wonach sich sein Wohnsitz in Bulgarien befinde, sowie sämtliche Beschwerdebeilagen aufgrund der Novenschranke nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor). Daher ist nicht von Relevanz, dass diese grösstenteils auf Bulgarisch verfasst sind. Selbst wenn sie zu berücksichtigen wären, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Darlegungen des Beklagten in der Beschwerde bzw. die eingereichten Belege widersprechen seinen Ausführungen bzw. den Beilagen der Stellungnahme vom 16. Februar 2025, worin er einen deutschen Wohnsitz ab dem 1. Juni 2022 behauptet hat (vgl. E. 3.3 nachstehend). Im Beschwerdeverfahren behauptet er für denselben Zeitraum einen bulgarischen Wohnsitz, was z.B. aus der beglaubigten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Z._____ vom 16. September 2024, welches seit dem 11. September 2024 rechtskräftig ist, oder dem Schreiben des Amtsgerichts QQ._____ vom 17. Juli 2023 hervorgeht (Beschwerdebeilagen 12 und 13).
Da die freigestellte Stellungnahme des Beklagten einzig aus neuen Ausführungen besteht und er diese ebenfalls mit neuen Beweismitteln zu belegen versucht, kann offenbleiben, ob diese fristgerecht eingereicht wurde und überhaupt zu berücksichtigen wäre.
3.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in R._____ in der Schweiz hat und somit das Bezirksgericht Bremgarten als Bezirksgericht an seinem Wohnsitz bzw. Betreibungsort zuständig ist.
3.3. Vor Vorinstanz behauptete der Beklagte, sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland (VA, act. 16). Zum Nachweis seines Wohnsitzes an der G- Strasse in QQ._____, Deutschland, reichte der Beklagte eine Wohnungsgeberbestätigung von M._____ vom 2. Juni 2022 ein, wonach er seit dem 1. Juni 2022 an besagter Adresse wohne (VA, Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Februar 2025). Ebendiese Adresse ab dem 1. Juni 2022 geht auch aus der Meldebestätigung der Stadt QQ._____ vom 3. Juni 2022 hervor (VA, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Februar 2025). Dem deutschen Reisepass des Beklagten lässt sich
- 9 eine Wohnortänderung vom bisherigen Wohnort in QS._____ auf den neuen Wohnort QQ._____ am 3. Juni 2022 entnehmen (VA, Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Februar 2025). Aktuellere Belege zu seinem Wohnsitz reichte er nicht ein.
Die Klägerin reichte der Vorinstanz ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten, Rechtsanwalt N._____, Anwaltskanzlei J._____, QU._____, vom 12. Januar 2023 ein. Aus diesem geht als Wohnadresse des Beklagten ebenfalls die G-Strasse in QQ._____ hervor (VA, Gesuchsbeilage [GB] 9). Am 24. Januar 2023 wandte sich die Klägerin an den Rechtsvertreter des Beklagten und stellte ihm u.a. die Frage, ob der Beklagte lediglich eine Meldeadresse an der G-Strasse in QQ._____ habe und sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde (VA, GB 10). Die Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 11. April 2024 und 3. Mai 2024 wurden in der Folge an die Adresse des Beklagten am O-Platz in R._____ gerichtet (VA, GB 11 f.). Am 17. Juni 2024 wandte sich der Rechtsvertreter des Beklagten an die Klägerin und nannte als dessen Wohnsitz den O-Platz in R._____ (VA, GB 13). Der Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 26. August 2024 war an die Adresse des Beklagten in R._____ gerichtet und konnte ihm dort am 2. September 2024 persönlich zugestellt werden (VA, GB 3). Der Beklagte machte nicht geltend, er habe den Zahlungsbefehl dannzumal wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG angefochten (vgl. BGE 136 III 373 E. 2.1). Selbst wenn er somit dort im damaligen Zeitpunkt weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte und sich daher der Betreibungsort R._____ als nicht gesetzmässig erwiese, bleibt dieser für das gesamte Rechtsöffnungsverfahren bestimmend. Ein allfällig nach Rechtshängigkeit erfolgter Wohnsitzwechsel hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte behauptet sodann nicht und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass er seit der Zustellung des Zahlungsbefehls die Verlegung seines Wohnsitzes der Klägerin angezeigt hat bzw. sie sonstwie davon erfahren hat. Im Übrigen bezeichnete der Beklagte die Adresse in R._____ in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2025 als Absenderadresse (VA, act. 16).
Demnach bestätigen die Belege in den Akten den Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz. Dass er im Jahr 2022 noch seinen Wohnsitz in QQ._____ hatte, ist nicht von Relevanz. Anscheinend verlegte er diesen im Jahr 2023 in die Schweiz. Der Beklagte als Schuldner hätte den von den Angaben der Klägerin als Gläubigerin abweichenden Wohnsitz zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.3), was auch hinsichtlich der Begründung eines neuen Wohnsitzes gilt. Dies ist ihm nicht gelungen.
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Vor diesem Hintergrund bejahte die Vorinstanz die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und ihre eigene örtliche Zuständigkeit ohne Weiteres zu Recht.
4. Die weiteren, zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung führenden Ausführungen der Vorinstanz blieben vom Beklagten im Beschwerdeverfahren unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht zuzusprechen, da sie keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'593.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 6. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus