Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 22.09.2025 ZSU.2025.70

22. September 2025·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,499 Wörter·~17 min·2

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2025.70 (SF.2024.54) Art. 61

Entscheid vom 22. September 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Gegenstand Prozesskostenvorschuss

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. A._____ (nachfolgend: Klägerin), geboren am tt.mm. 1987, und B._____ (nachfolgend: Beklagter), geboren am tt.mm. 1986, sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2015, und D._____, geb. tt.mm. 2017.

2. 2.1. Am 26. Juni 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg für das Verfahren um Änderung eines Entscheids betr. vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (SF.2024.54), der Beklagte solle ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 bezahlen bzw. eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 10. September 2024 die Abweisung des Antrags der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und beantragte seinerseits die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin von Fr. 5'000.00 bzw. eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.3. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 (Postaufgabe: 16. Oktober 2024) beantragte die Klägerin u.a. die Abweisung des vom Beklagten gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin.

2.4. Mit Entscheid vom 7. März 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg:

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Gesuchgegners betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 150.00 auferlegt.

- 3 -

Die Verfahrenskosten werden im Endentscheid verlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 20. März 2025 Beschwerde und beantragte:

" 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Die Akten aus dem Verfahren SF.2024.54 seien zu edieren und für prozedürlich zu erklären. 1.3. Die Akten aus dem Verfahren ZSU.2023.157 seien zu edieren und für prozedürlich zu erklären. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 07.03.2025 des Gerichtspräsidium des Familiengerichts Lenzburg (SF.2024.54) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter 3.1 Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheides vom 07.03.2025 des Gerichtspräsidium des Familiengerichts Lenzburg (SF.2024.54) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Präliminarverfahren SF.2024.54 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 3.2 Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheides vom 07.03.2025 des Gerichtspräsidium des Familiengerichts Lenzburg (SF.2024.54) aufzuheben und dem Gesuchgegner sei für das Verfahren betreffend Präliminar im Verfahren SF.2024.54 die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.

3.3 Es sei Dispositivziffer 3 des Entscheides vom 07.03.2025 des Gerichtspräsidium des Familiengerichts Lenzburg (SF.2024.54) aufzuheben und die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss

- 4 von CHF 300.00 seien infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 beantragte die Klägerin:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Entscheid vom 7. März 2025 des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2024.54) zu bestätigen. 3. Der Beklagte/Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Klägerin/Beschwerdegegnerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Eventualiter sei der Klägerin/Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen."

3.3. Mit Eingabe vom 28. April 2025 nahm der Beklagte zur Beschwerdeantwort sowie zum Antrag der Klägerin betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Klägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 analog). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2014 E. 3, 5A_405/2011 vom 27. September 2011

- 5 -

E. 4.5.3 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Mit angefochtenem Entscheid wies die Vorinstanz die für das Präliminarverfahren SF.2024.57 vom Beklagten gestellten Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 durch die Klägerin sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Einerseits, weil sich die Prozessführung in den vom Beklagten in den Prozess eingebrachten Punkten als aussichtslos erweise (angefochtener Entscheid E. 6.1). Zum anderen könne der Beklagte aufgrund eines monatlichen Überschusses von Fr. 581.00 bzw. Fr. 6'972.00 pro Jahr ohne Weiteres für die Prozesskosten von rund Fr. 5'250.00 (hälftige Gerichtsgebühr von Fr. 1'750.00, Anwaltskosten von Fr. 3'500.00) aufkommen (angefochtener Entscheid E. 6.2).

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit (Heranziehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze) zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden, zumal auch der Beklagte die entsprechenden Erwägungen nicht beanstandet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsermittlung die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt bilden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau praxisgemäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) anzuwenden sind.

2.3. Der Beklagte erachtet den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Vorschusspflicht der Klägerin insofern als willkürlich, als die Klägerin trotz Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses verpflichtet worden sei (Beschwerde, Rz. 128 ff.). Die Vorinstanz hat das Prozesskostenvorschussgesuch des Beklagten einerseits infolge Aussichtslosigkeit (angefochtener Entscheid E. 6.1) und andererseits wegen fehlender Mittellosigkeit des Beklagten (angefochtener Entscheid E. 6.2) abgewiesen und ihren Entscheid entsprechend begründet. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung ist – entgegen der Auffassung des Beklagten (Beschwerde, Rz. 334 ff.) – nicht ersichtlich, denn

- 6 wenn diese Begründung zutrifft, ändert eine allfällige Leistungsfähigkeit der Klägerin nichts an ihrer fehlenden Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz ging von einem erweiterten Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'852.00 aus. Gestützt auf das Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'433.00 errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 581.00 bzw. von Fr. 6'972.00 pro Jahr. Der Beklagte sei daher ohne Weiteres in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten von rund Fr. 5'250.00 zu bestreiten (angefochtener Entscheid E. 6.2).

2.4.2. 2.4.2.1. Unbeanstandet geblieben und angemessen erscheinen die von der Vorinstanz festgestellten Positionen Grundbetrag, Sozialzuschlag, Wohnkosten, Krankenkasse, Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Steuern, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Strittig ist, ob die Vorinstanz den vom Beklagten für C._____ geschuldeten monatlichen Unterhalt von Fr. 500.00 zu Unrecht nicht in dessen erweiterten Existenzminimum berücksichtigt hat (Beschwerde, Rz. 256 ff.).

2.4.2.2. Zum massgeblichen Beurteilungszeitpunkt – d.h. des mit Stellungnahme vom 10. September 2024 vom Beklagten gestellten Prozesskostenvorschussgesuchs – war der Beklagte gestützt auf Ziff. IV der Trennungskonvention vom 27. April 2020 verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ ab 1. Juli 2020 monatlich im Voraus Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen (Gesuchsbeilage 6). Dieser Verpflichtung kam er unbestritten ab September 2024 nicht mehr nach und überwies den Betrag stattdessen jeweils auf ein auf seinen Namen laufendes Konto (Beschwerde, Rz. 286 ff.; Beschwerdebeilage 12). Der Beklagte bestreitet zwar nicht, gegenüber C._____ im Umfang von (mindestens) Fr. 500.00 unterhaltspflichtig zu sein (Beschwerde, Rz. 286 ff.). Er behauptet jedoch, diesen Betrag aufgrund einer behördlichen Fremdplatzierung von C._____ im Wocheninternat nicht der Klägerin, sondern dem zuständigen Gemeinwesen im Rahmen eines noch abzuschliessenden Unterhaltsvertrags zu schulden. Dies ist in Bezug auf sein erweitertes Existenzminimum insoweit unbeachtlich, als die tatsächliche Verwendung der entsprechenden Mittel zur Begleichung der aufgelaufenen Beiträge an den Unterhalt von C._____ mit der Überweisung auf ein auf seinen eigenen Namen lautendes Konto nach wie vor nicht nachgewiesen ist und somit auch davon auszugehen ist, dass der Beklagte diese Mittel zur Bestreitung der Kosten des Zivilprozesses heranziehen kann (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 134 und 334 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

- 7 die Vorinstanz die im massgeblichen Zeitpunkt bestehende Unterhaltsschuld von Fr. 500.00 nicht im erweiterten Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt hat.

2.4.2.3. Das Nettoeinkommen des Beklagten betrug zum massgeblichen Zeitpunkt unbestritten Fr. 5'433.00 (act. 47). Unbestritten ist zudem, dass er ab 1. Januar 2025 eine Lohnerhöhung erhielt (vgl. Stellungnahme vom 28. April 2025, Rz. 520 ff.). Dem Beklagten als Notgroschen zu belassen und daher nicht zu berücksichtigen sind das vom Beklagten per 30. August 2024 auf seinem Privatkonto ausgewiesene Bankguthaben von Fr. 2'249.36 sowie die gemäss Steuerveranlagung von 2023 bestehende Lebensversicherung bei der E._____ mit einem Rückkaufswert von Fr. 11'059.00 (Beilage 5 der Stellungnahme vom 10. September 2024).

Aus dem Dargelegten resultiert mit der Vorinstanz ein monatlicher Überschuss von mindestens Fr. 581.00 (Fr. 5'433.00 [Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung ab Januar 2025] abzgl. Fr. 4'852.00 [Bedarf]) bzw. Fr. 6'972.00 im Jahr. Diesem Betrag stehen mutmassliche Prozesskosten des Präliminarverfahrens von rund Fr. 5'250.00 sowie Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens OF.2022.91 gegenüber. Letztere sind unter Berücksichtigung der umfassenden Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5) mangels anderweitiger substantiierter Vorbringen lediglich in Höhe des vom Beklagten konkret geltend gemachten Prozesskostenvorschusses von Fr. 900.00 (Beschwerde, Rz. 320 ff.) anzurechnen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag an Prozesskosten von Fr. 6'150.00, den der Beklagte ohne Weiteres innerhalb eines Jahres begleichen kann. Die Beschwerde ist daher bereits infolge fehlender Mittellosigkeit des Beklagten abzuweisen.

2.5. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren SF.2024.54 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Beklagten abzuweisen.

3. 3.1. Der Beklagte ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 8 -

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2.4.2.3 hiervor ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bestreiten. So verbleibt ihm nach Deckung seiner eigenen erstinstanzlichen Prozesskosten ein Überschuss von rund Fr. 1'722.00 (Fr. 6'972 [jährlicher Überschuss] – Fr. 5'250.00 [Prozesskosten]). Angesichts der mutmasslich noch anfallenden Kosten im Ehescheidungsverfahren OF.2022.91 von Fr. 900.00 (vgl. E. 2.4.2.3 hiervor) ist der Beklagte nicht in der Lage, die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, und gilt daher als zivilprozessual bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. Da seine Rechtsbegehren zudem nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4. 4.1. Die Klägerin verlangt für das Beschwerdeverfahren vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Vertreterin.

Der Beklagte gilt als zivilprozessual bedürftig (vgl. E. 3.2.2 hiervor), zumal er auch noch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. E. 5 hernach). Er ist daher nicht in der Lage, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist folglich abzuweisen. Es ist damit zu prüfen, ob ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die (subsidiäre [vgl. BGE 142 III 39 E. 2.3]) unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Da ihr keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 5 unten), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 946). Nachdem von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen ist, erweist sich die der Klägerin zu seinen Lasten zuzusprechende Parteientschädigung aber als uneinbringlich. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 5 unten) nicht davon, über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.).

- 9 -

4.2. 4.2.1. Die Klägerin erhält Taggelder der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 124.00 pro Tag, wobei ihr für den Monat März 2025 gesamthaft netto Fr. 3'598.05 ausbezahlt wurden (Beschwerdeantwortbeilage 10 und 11). Für die beiden Söhne, D._____ und C._____, bezieht sie Kinderzulagen von je Fr. 215.00. Die für Sohn C._____ aufgrund seiner Beeinträchtigung an die Klägerin ausbezahlte Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 280.00 (Beschwerdeantwortbeilage 12) ist ihr aufgrund ihres Schadenersatzcharakters nicht als (Ersatz-)Einkommen anzurechnen und daher nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2022 vom 15. März 2023 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen). Die Klägerin erhält vom Beklagten für Sohn D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.00. Der vom Beklagten geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag für C._____ erhält sie dagegen nicht (Beschwerdeantwortbeilage 13; vgl. 2.4.2.2 hiervor). Dies ergibt ein Gesamteinkommen der Klägerin von Fr. 4'528.05.

4.2.2. Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Konkubinatspartner und den beiden Söhnen D._____ und C._____. Gestützt auf Ziff. I.3 und I.4 der SchKG- Richtlinien (vgl. E. 2.2 hiervor) ist ihr ein Grundbetrag von Fr. 1'062.50 (Fr. 850.00 + Zuschlag von 25 %) anzurechnen, wobei für den achtjährigen D._____ ein Grundbetrag von Fr. 500.00 (Fr. 400.00 + Zuschlag von 25 %) und für den neunjährigen C._____ aufgrund seines Aufenthalts im Wocheninternat der F._____ in Q._____ ein anteilsmässiger Grundbetrag von Fr. 337.50 (Fr. 270.00 + 25 %) anzurechnen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Nach Abzug der Wohnkostenanteile von D._____ und C._____ von je Fr. 250.00 ergeben sich Wohnkosten von Fr. 2'850.00 (Mietzins von Fr. 3'350.00 abzüglich Fr. 500.00), welche von der Klägerin zur Hälfte mit Fr. 1'425.00 getragen werden. Die hälftigen monatlichen Nebenkosten belaufen sich auf Fr. 59.00 (Beschwerdeantworteilage 15). Die Krankenkassenprämien (KVG) der Klägerin und von D._____ und C._____ betragen – unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämienverbilligungen – Fr. 315.00 für die Klägerin bzw. jeweils Fr. 14.65 pro Kind (Beschwerdeantwortbeilage 16). Für die Sonderbeschulung von C._____ im Wocheninternat der F._____ in Q._____ werden der Klägerin Fr. 25.00 pro Schultag in Rechnung gestellt (Beschwerdeantworteilagen 17 und 19). Bei 39 Schulwochen im Jahr (52 Wochen abzüglich 13 Ferienwochen) ergeben sich pro Monat durchschnittlich 3,25 Schulwochen bzw. 16,25 Schultage, was monatliche Schulkosten von rund Fr. 406.00 ausmacht. Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen zu den geltend gemachten Kosten für die Tagesstrukturen von D._____ von Fr. 91.00 macht und keinen aktuellen Nachweis der Zahlung erbringt, sind diese nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlung von privaten Schulden in der Höhe von Fr. 200.00 an G._____ kann in ihrem

- 10 erweiterten Existenzminimum ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal der per Anfang Juli 2024 noch ausstehende Betrag von Fr. 1'200.00 gemäss den eingereichten Unterlagen bis Dezember 2024 zurückzuzahlen war und eine aktuelle Rückzahlung an G._____ damit nicht nachgewiesen ist. Ein solcher Nachweis fehlt zudem für die geltend gemachte Rückzahlung privater Schulden an H._____ (Beschwerdeantwortbeilage 2). Für die Steuern ist der Klägerin zudem ein Betrag von Fr. 61.00 anzurechnen (Beschwerdeantwortbeilage 20). Aus dem Dargelegten ergibt sich damit ein Grundbedarf der Klägerin von rund Fr. 4'695.00.

4.3. Dem Einkommen der Klägerin von Fr. 4'530.00 steht ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 4'695.00 entgegen. Sie ist daher als zivilprozessual bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu erachten, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich zu bewilligen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Beim vorliegenden Streitwert (Fr. 5'000.00) ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. E. 4 oben) zu bezahlende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) Parteientschädigung ausgehend von einer vorliegend ungekürzten (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT) Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren), Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 1'476.00 festzusetzen.

- 11 -

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'476.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter, R._____, bestellt.

5. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Cécile Pelet, S._____, bestellt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 12 -

Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger Flütsch

ZSU.2025.70 — Aargau Obergericht Zivilkammern 22.09.2025 ZSU.2025.70 — Swissrulings