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Aargau Obergericht Zivilkammern 09.04.2026 ZSU.2025.382

9. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,474 Wörter·~7 min·14

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.382 / ft (SR.2025.469) Art. 27

Entscheid vom 9. April 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Rechtspraktikantin Everett

Klägerin A._____ AG, [...]

Beklagte B._____ AG, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2025)

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für Forderungen von Fr. 1'449.35 (1) nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2024 und von Fr. 150.00 (2) nebst Zins zu 5 % seit dem 31. März 2025. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:

" (1) Gebührenrechnung Nr. bbb [...].

(2) Mahnspesen & Verfügungsgebühr."

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 5. August 2025 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge.

2.2. Mit Verfügung vom 4. September 2025 stellte die Vorinstanz der Beklagten das Rechtsöffnungsgesuch zur Stellungnahme zu. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

2.3. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden:

" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 17. Dezember 2025 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

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" Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden ist zu revidieren und die Rechtsöffnung gemäss Fallbeispiel vom 03. Februar 2025 zu erteilen."

3.2. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdefrist ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N. 1 und 4 zu Art. 321 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

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2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung beruhe auf der von der Klägerin ausgestellten Verfügung vom 31. März 2025. Die Klägerin verfüge über die generelle Verfügungsbefugnis im Bereich der Wasserversorgung im Gemeindegebiet R._____. Jedoch habe die Klägerin weder behauptet noch belegt, dass die Verfügung vollstreckbar sei. Aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei nicht feststellbar, ob die Beklagte sich mithilfe eines Rechtsmittels gegen die Verfügung zur Wehr setzte. Die Vollstreckbarkeit ergebe sich auch nicht aus den Umständen, weswegen keine definitive Rechtsöffnung gewährt werden könne und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.3 f.).

2.2. Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach die Vollstreckbarkeit der von ihr als Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügung weder behauptet noch belegt worden sei und deshalb keine Rechtsöffnung gewährt werden könne. Stattdessen bringt sie lediglich vor: "Das Bezirksgericht Baden hat in einem früheren Rechtsöffnungsbegehren vom 03. Februar 2025 zwischen derselben Gesuchstellerin und derselben Gesuchsgegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt." Zum von der Vorinstanz monierten fehlenden Nachweis der Vollstreckbarkeit macht die Klägerin damit keine Ausführungen. Die Klägerin setzt sich somit nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (E. 1.2 hiervor), weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wäre die Klägerin mit ihrem in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vorbringen sowie den dazu eingereichten Belegen aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (E. 1.1) ohnehin nicht zu hören.

3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'599.35.

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler

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