Skip to content

Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.323

12. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,590 Wörter·~8 min·1

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2025.323 (SR.2025.213) Art. 16

Entscheid vom 12. März 2026

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler

Klägerin A._____ GmbH, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hindermann, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025)

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 77'832.00 nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 2024. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:

"Vermittlungsgebühr (33/24)"

Die Beklagte erhob am 13. Januar 2025 Rechtsvorschlag.

2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. August 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung.

2.2. Mit Eingabe vom 12. September 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3. Die Klägerin hielt mit Eingabe vom 22. September 2025 an ihrem Begehren fest und beantragte, dass die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen seien und sie selber für ihre Umtriebe zu entschädigen sei.

2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 21. Oktober 2025:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 13. August 2025) wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 500.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 500.00 verrechnet.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 924.90 (inkl. Fr. 69.30 MwSt) zu bezahlen."

- 3 -

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 28. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 30. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben, einen Termin für eine Beschwerdeverhandlung sowie eine Vorladung und Befragung von Zeugen.

3.2. Am 10. November 2025 (Postaufgabe) reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein.

3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AF- HELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von

- 4 offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 2.4).

2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, dass die Klägerin als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch eine an C._____ adressierte Rechnung sowie einen Auszug aus einem "Vermittlungsauftrag" zwischen D._____ und E._____ (Auftraggeber) und der F._____ AG (Auftragsnehmerin) eingereicht habe. Die Beklagte lasse zu Recht ausführen, dass diese Dokumente mangels Vorliegen einer durch Unterschrift bekräftigten Willenserklärung keine Rechtsöffnungstitel darstellen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der "Vermittlungsauftrag" einen Zusammenhang mit der Beklagten aufweisen soll. Die Klägerin führe im Übrigen selber aus, dass lediglich eine mündliche Vereinbarung vorliege, weshalb der Weg der Rechtsöffnung nicht zur Verfügung stehe (angefochtener Entscheid E. 3.3).

2.3. Die Klägerin führt mit ihrer Beschwerde aus, dass die von ihr vorgebrachte Begründung vom Gericht nicht oder zu wenig gewürdigt worden sei. Zudem seien die vorgeschlagenen Zeugen, welche bei den Verhandlungen anwesend gewesen seien, nie befragt worden.

2.4. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere verliert sie kein Wort über die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach es sich bei den eingereichten Dokumenten um keine Rechtsöffnungstitel handle. Die Klägerin legt somit nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt.

Daran ändert auch die verlangte Zeugenbefragung im Rahmen der ebenfalls verlangten Beschwerdeverhandlung nichts. Abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (Art. 327 Abs. 2 ZPO), wären keine Zeugen zu

- 5 befragen, da die Klägerin diese erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO) namentlich angerufen hat. Soweit die Klägerin mit ihren Vorbringen rügen will, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, verfängt auch dies nicht. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn keine Tat- und Rechtsfragen aufgeworfen werden, die nicht aufgrund der Akten und den schriftlichen Parteivorbringen geklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.1 ff.). Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess und bedarf es für die provisorische Rechtsöffnung eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.4). Der Gläubiger muss seine Forderung demnach grundsätzlich durch Dokumente beweisen. Dies ist der Klägerin gemäss Vorinstanz offensichtlich nicht gelungen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage war eine mündliche Verhandlung mit Zeugeneinvernahme nicht geboten, abgesehen davon, dass eine solche aufgrund des im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots sowieso nur selten zu rechtfertigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.4). Will die Klägerin ihre Forderung umfassend geprüft haben, ist sie auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.

2.5. Mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungserfordernis i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss ist die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu verrechnen. Der Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 6 -

Das Obergericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 77'832.00.

- 7 -

Aarau, 12. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler

ZSU.2025.323 — Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2026 ZSU.2025.323 — Swissrulings