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Aargau Obergericht Zivilkammern 11.05.2026 ZSU.2025.247

11. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,001 Wörter·~15 min·17

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2025.247 (SG.2025.150) Art. 119

Entscheid vom 11. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____, […]

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Januar 2025 für eine Forderung von Fr. 5'297.60 nebst 5 % Zins seit 10. Januar 2025 auf Fr. 4'982.25.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 20. Januar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 25. April 2025 wurde der Beklagten am 5. Mai 2025 zugestellt.

2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 27. August 2025 wie folgt:

" 1. Über A._____, […], wird mit Wirkung ab 27. August 2025, 11:05 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

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3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. August 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Aufhebung des Konkurseröffnungsdekrets vom 27.08.2025 (SG.2025.150/mh); Abweisung des Konkursbegehrens.

2. Aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO; superprovisorisch sofort anordnen (Art. 265 ZPO analog). 3. Handelsregisteramt Aargau nach Rechtskraft anweisen, die Konkursanmerkung zu löschen und eine SHAB-Richtigstellung zu publizieren. 4. Hinterlegte Sicherheit nur im Umfang des materiell geschuldeten Betrags auszurichten; Überschuss an mich zurückzuzahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 106 ZPO). 6. Aktenbeizug: Rechtsöffnungsentscheid (Datum/Betrag/Rechtskraft), Fortsetzungs- und Konkursbegehren (Betreibung aaa)."

3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 (elektronische Einreichung am 4. Februar 2026) beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Am 19. Februar 2026 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innerhalb von 10 Tagen mit Beschwerde nach schweizerischer Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

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Die Parteien können dabei insbesondere neue Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE139 III 491 E. 4.4.).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde erstmals geltend, dass keine Grundlage für die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung bestehe. Sie habe gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa Rechtsvorschlag erhoben und ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid sei nicht aktenkundig. Damit macht die Beklagte sinngemäss geltend, die Konkursandrohung vom 25. April 2025 sei nichtig.

2.2. Dagegen bringt die Klägerin mit Beschwerdeantwort vor, der Rechtsvorschlag sei mittels Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2025 rechtskräftig beseitigt worden. Diese Veranlagungsverfügung sei einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichzusetzen.

2.3. Mit Stellungnahme führt die Beklagte aus, ein Zustellnachweis der Veranlagungsverfügung sei nicht aktenkundig. Ohne nachgewiesene

- 5 ordnungsgemässe Eröffnung könne formelle Rechtskraft nicht vorausgesetzt werden. Die blosse Angabe, es sei keine Einsprache erfolgt, ersetze den Zustellnachweis nicht.

2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten (E. 1 hiervor) unechte Noven, d.h. solche, die sich auf den Zeitraum bis zum vorinstanzlichen Entscheid beziehen, im Beschwerdeverfahren zulässig sind. Entsprechend sind die durch die Beklagte innert der Beschwerdefrist vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen, welche das Betreibungsverfahren im Zeitraum vor dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen, ohne Weiteres zulässig.

2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 171 Satz 1 SchKG entscheidet das Gericht ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Art. 172 – 173a SchKG erwähnten Fälle vorliegt (Art. 171 Satz 2 SchKG). Das Gericht weist das Konkursbegehren unter anderem ab, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist (Art. 172 Ziff. 1 SchKG). Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Art. 85 oder 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus (Art. 173 Abs. 1 SchKG). Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1 SchKG) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 2 SchKG).

2.5.2. Soweit die Beklagte nun (erstmals) sinngemäss geltend macht, die Konkursandrohung vom 25. April 2025 sei nichtig, gilt es Folgendes festzuhalten:

Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1). Eine Konkursandrohung ist namentlich dann nichtig, wenn sie für die ganze in Betreibung gesetzte Forderungssumme ausgestellt wurde, der Schuldner aber rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und dem Gläubiger nur für einen Teil der Forderung (provisorische) Rechtsöffnung bewilligt wurde oder wenn sie während der Hängigkeit einer

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Aberkennungsklage erlassen wurde (ALEXANDER R. MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 159 SchKG m.w.H.).

Die Beklagte bestreitet vorliegend nicht, dass ihr die Konkursandrohung vom 25. April 2025 zugestellt wurde. Sie wurde auf der Konkursandrohung auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 17 SchKG hingewiesen, sofern sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreite. Dass sie von dieser Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Die Konkursandrohung wurde vorliegend nicht von der Aufsichtsbehörde aufgehoben und es ist nicht ersichtlich, dass im Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG erlassen wurde. Sofern die Beklagte nun (pauschal) geltend macht, der Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt worden bzw. der Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei infolge fehlender Zustellbescheinigung nicht erfolgt, dringt sie damit nicht durch. Der Rechtsvorschlag wurde mit Verfügung der Klägerin vom 24. Januar 2025 beseitigt (vgl. Beilage zur Klageantwort), wozu die Klägerin denn auch berechtigt war (vgl. BGE 119 IV 329 E. 2b). Die Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, sie habe die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung der Klägerin nicht erhalten. Die Klägerin war schliesslich auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Einreichung des Konkursbegehrens vor Vorinstanz einen allfällig ergangenen Rechtsöffnungsentscheid oder ein Urteil, welches im Rahmen des ordentlichen Prozessweges (Art. 79 SchKG) ausgesprochen worden ist, einzureichen, denn das Betreibungsamt prüft bereits vor Erlass der Konkursandrohung, ob solche Entscheide vorhanden sind (PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 166 SchKG m.H.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeit der Konkursandrohung vorliegt und der von der Vorinstanz ausgesprochene Konkurseröffnungsentscheid nicht in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG aufzuheben ist.

3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesgerichtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

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3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 30. August 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 23). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann damit am 31. August 2025 zu laufen und endete am 9. September 2025 (Art. 31 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'212.40 (VA act. 13 f.). Die Beklagte hinterlegte mit Posteinzahlung vom 8. September 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 1'350.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 8). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

3.3. 3.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz,

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Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte in ihrer Beschwerde stichwortartig das Folgende aus:

" Zahlungsfähigkeit glaubhaft (Banksaldo 1'921.70) "

Als Belege für ihre Zahlungsfähigkeit hat sie einzig einen Kontoauszug ihres Geschäftskontos bei der C._____ vom 8. September 2025 eingereicht, aus welchem ein Saldo von Fr. 2'424.56 ergeht (BB 9).

3.3.2.2. Nebst dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos der Beklagten hat diese keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zulassen würden. Ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht eingereicht. Ein solcher würde indessen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten geben. Bei dessen Fehlen lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglich aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Beklagten sind. Auch anderweitige Belege über

- 9 liquide Mittel wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftragsbestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunternehmerin und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Kindern etc.) der Beklagten berücksichtigen muss. Damit ist die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht glaubhaft gemacht.

Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. August 2025 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

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Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'350.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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