Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.106 (SF.2025.20) Art. 19
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Anweisung an den Arbeitgeber
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der Beklagte ist der von der Klägerin getrenntlebende Ehemann und Vater der gemeinsamen zwei Töchter C._____ und D._____.
1.2. Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 (SF.2023.43) regelte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, das Getrenntleben der Parteien und verpflichtete den Beklagten u.a. zur Bezahlung von Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin.
1.3. In Abänderung des Eheschutzentscheids vom 19. Januar 2024 (SF.2023.43) erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, am 22. Januar 2025 (SF.2024.79) u.a.:
" 1. 1.1. Der Gesuchsteller [=Beklagter] wird in Abänderung der Ziffer 5.2 des Entscheids des hiesigen Gerichtspräsidiums vom 19.01.2024 (SF.2023.43) verpflichtet, der Gesuchsgegnerin [=Klägerin] an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C._____ - von 01.11.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'479.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) - ab 01.01.2025 Fr. 1'479.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) für D._____ - von 01.11.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'329.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) - ab 01.01.2025 Fr. 1'479.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) 1.2. Der Gesuchsteller wird in Abänderung der Ziffer 5.3 des Entscheids des hiesigen Gerichtspräsidiums vom 19.01.2024 (SF.2023.43) verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 01.11.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'318.00 - ab 01.01.2025 Fr. 1'243.00 […]"
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2. 2.1. Mit Gesuch vom 7. März 2025 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts:
" 1. Es sei die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, derzeit die E._____ AG, […], […] Q._____, anzuweisen, vom monatlichen Gehalt des Gesuchsgegners mit sofortiger Wirkung Fr. 4'202.00 abzuziehen und die Beträge jeweils spätesten per 1. des Monats, erstmals per 1. April 2025, direkt auf das Konto IBAN Nr. aaa der Gesuchstellerin bei der F._____ zu überweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners."
2.2. Der Beklagte liess sich zu diesem Gesuch innert Frist nicht vernehmen.
2.3. Mit Entscheid vom 8. April 2025 erkannte das Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts:
" 1. 1.1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners resp. der jeweilige Schuldner von Einkommens-Ersatzleistungen, zurzeit die E._____ AG, […], […] Q._____, wird richterlich angewiesen, von den Ansprüchen des Gesuchsgegners monatlich Fr. 4'202.00 abzuziehen und den Betrag spätestens per 1. des Monats, erstmals per 01.05.2025, auf das Konto der Gesuchstellerin IBAN Nr. aaa bei der F._____ zu überweisen 1.2. Der Schuldner des Gesuchsgegners wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Leistungspflicht nur durch die Überweisung der obgenannten Beträge an die Gesuchstellerin direkt erfüllt werden kann. Eine Auszahlung an den Gesuchsgegner führte zu einer Doppelbelastung im Umfang des Anweisungsbetrages. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und ist dem Gericht zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft zurückerstattet. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'816.00 (inkl. MWST) zu bezahlen."
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3. 3.1. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 28. April 2025 zugestellten Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Schuldneranweisung vom 8. April 2025 (SF.2020.20) sei aufzuheben. 2. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Die gesamten erst- und zweitinstanzlichen Kosten dieses Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."
3.2. Am 6. Mai 2025 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
3.3. Die Klägerin stellte mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2025 folgende Anträge:
" 1. Die Anträge 1. – 3. des Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Gesuchstellers."
3.4. Die Parteien reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein (Beklagter: 29. Mai 2025, 1. Juli 2025 und 22. Juli 2025; Klägerin: 10. Juni 2025, 14. Juli 2025 und 8. September 2025).
3.5. Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.24) betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens ein. Der Gerichtspräsident erkannte darin u.a.:
" 2. 2.1. Der Gesuchsteller wird in Abänderung der Ziffer 1.1. des Entscheids des hiesigen Gerichtspräsidiums vom 22.01.2025 (SF.2024.79) verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
- 5 für C._____ - von 30.10.2025 bis 31.03.2026 Fr. 1'036.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) - ab 01.04.2026 Fr. 692.00 (kein Betreuungsunterhalt geschuldet) für D._____ - von 30.10.2025 bis 31.03.2026 Fr. 1'089.50 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 449.50) - ab 01.04.2026 Fr. 745.00 (kein Betreuungsunterhalt geschuldet) 2.2. Der Gesuchsteller wird in Abänderung der Ziffer 1.2. des Entscheids des hiesigen Gerichtspräsidiums vom 22.01.2025 (SF.2024.79) verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 30.10.2025 bis 31.03.2026: Fr. 563.00 - ab 01.04.2026: Fr. 680.00 […]"
3.6. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 18. November 2025 die superprovisorische Anpassung des angefochtenen Entscheids im Sinne des vorsorglichen Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.24). Zudem sei der Berufung im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich angewiesenen Unterhaltsbetrag von total Fr. 4'202.00 und den neu festgesetzten Beträgen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.7. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurde das superprovisorisch gestellte Rechtsbegehren des Beklagten gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids wie folgt abgeändert:
" 1.1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners resp. der jeweilige Schuldner von Einkommens-Ersatzleistungen, zurzeit die E._____ AG, […], […] Q._____, wird richterlich angewiesen, von den Ansprüchen des Gesuchsgegners monatlich nachfolgenden Betrag abzuziehen und den Betrag spätestens per 1. des Monats, ab sofort, auf das Konto der Gesuchstellerin IBAN Nr. aaa bei der F._____ zu überweisen:
o für die Dauer bis zum 31. März 2026: Fr. 2'689.00; o ab dem 1. April 2026: Fr. 2'117.00"
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6).
2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025 [nachfolgend: ZPO-Komm.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Wenn – wie vorliegend mit der den Kinderunterhalt betreffenden Schuldneranweisung – Kinderbelange strittig sind, gilt im Berufungsverfahren die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2) nicht (Art. 317 Abs. 1bis ZPO).
3. Vernachlässigt die unterhaltspflichtige Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann nach den Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB deren Schuldner angewiesen werden, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an, wobei diese ein Indiz für eine auch für die Zukunft drohende Vernachlässigung sein muss. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz-, Scheidungs- oder Unterhaltsklageverfahrens erneut befasst. Allerdings dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255 f. E. 5.5.2). Unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese
- 7 angewiesen ist, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 111 III 15 E. 5).
4. 4.1. Das Bundesgericht charakterisiert die Anweisung an die Schuldner als eine besondere, privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme. Dabei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht. Das Element der Zwangsvollstreckung ergebe sich aus dem Zweck, nämlich der Durchsetzung eines auf Geldzahlung lautenden Entscheids (vgl. MAIER/SCHWAN- DER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [nachfolgend: BSK ZGB I], N. 3 zu Art. 177 ZGB; BGE 134 III 667 E. 1.1; BGE 145 III 255 E. 3.2; FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB I, N. 4h zu Art. 291 ZGB). Der Anweisungsrichter hat seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsschuldner kann einerseits formelle Einwendungen erheben, namentlich solche gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen. Andererseits kann die unterlegene Partei gestützt auf echte Noven materiell-rechtliche Einwendungen erheben (BGE 145 III 255 E. 5.5.2).
4.2. Die Vorinstanz stützte sich bei der angefochtenen Schuldneranweisung vom 8. April 2025 auf den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Januar 2025 (SF.2024.79), mit welchem die im Eheschutzentscheid vom 19. Januar 2024 (SF.2023.43) festgehaltenen Unterhaltsbeiträge abgeändert wurden.
Mit Eingabe vom 11. November 2025 reichte der Beklagte den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.24) ein, worin im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für das zwischenzeitlich anhängig gemachte Scheidungsverfahren der Parteien sowie in Abänderung der Dispositivziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids desselben Gerichts vom 22. Januar 2025 betr. Änderung Eheschutzentscheid (SF.2024.79) die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeträge neu festgesetzt bzw. reduziert wurden.
Da Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während der Ehescheidungsverfahrens sofort vollstreckbar sind (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO), ersetzt der neue Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.25) denjenigen vom
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22. Januar 2025 (SF.2024.79). Der neue Entscheid vom 30. Oktober 2025 ist als Novum nach Art. 317 Abs. 1bis ZPO zu berücksichtigen (vgl. E. 2 oben), weshalb zu prüfen ist, ob der Antrag auf Schuldneranweisung gestützt auf diesen neuen Unterhaltstitel gutzuheissen ist.
4.3. Der Beklagte stellte seine Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit nicht komplett ein, sondern leistete unbestrittenermassen stets einen monatlichen (Teil-)Betrag von mindestens Fr. 3'000.00 (vgl. Gesuch um Schuldneranweisung vom 7. März 2025, act. 4; Eingabe der Klägerin vom 5. April 2025, act. 25). Er begründete die unvollständige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge damit, dass ihm nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden (vgl. Berufung S. 2). Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 setzte die Unterhaltsbeiträge auf weniger als Fr. 3'000.00 fest und der Beklagte erklärte sich mit seiner Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) bereit und willens, diese tieferen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Damit stellen die bisherigen bloss teilweise erfolgten Unterhaltszahlungen kein ausreichendes Indiz dafür dar, dass der Beklagte seine (nunmehr reduzierten) Unterhaltspflichten von weniger als Fr. 3'000.00 pro Monat auch zukünftig vernachlässigen wird. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung nicht erfüllt und in Gutheissung der Berufung des Beklagten ist das Gesuch der Klägerin um Schuldneranweisung abzuweisen.
5. 5.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
5.2. Mit Erlass des vorsorglichen Massnahmeentscheids vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.24) und der darin neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge erübrigt sich eine materielle Überprüfung der angefochtenen Schuldneranweisung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 8. April 2025, dem als Unterhaltstitel noch der dazumal geltend gemachte und nunmehr hinfällig gewordene Entscheid vom 22. Januar 2025 (SF.2024.79) zu Grunde lag. Das Hinfällig- Werden des von der Klägerin vor Vorinstanz noch geltend gemachten Unterhaltstitels (Entscheid vom 22. Januar 2025) kommt somit einer Gegenstandslosigkeit gleich und es rechtfertigt sich für das vorinstanzliche
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Verfahren die entsprechenden Grundsätze für die Kostenverteilung beizuziehen.
Demnach ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zum Wegfall der angefochtenen Schuldneranweisung geführt haben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (analog der Gegenstandslosigkeit: BGE 142 V 551 E. 8.2; HOF- MANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 107 ZPO; JENNY, ZPO-Komm., N. 16 zu Art. 107 ZPO). Abzustellen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang (BGE 125 V 373 E. 2a, 142 V 551 E. 8.2). Lässt sich dies im konkreten Fall nicht feststellen, so sind die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a) bzw. dass vorliegend der Unterhaltstitel weggefallen ist. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1, 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1).
Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Schuldneranweisung, da der Beklagte seiner Zahlungspflicht in der Vergangenheit nicht "korrekt" nachgekommen sei. Die Beträge seien z.T. verspätet überwiesen worden und in Bezug auf den mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 22. Januar 2025 festgelegten Unterhaltsbetrag von total Fr. 4'127.00 seien die überwiesenen monatlichen Beträge um Fr. 1'127.00 bzw. Fr. 627.00 zu tief ausgefallen (vgl. Gesuch um Schuldneranweisung vom 7. März 2025, act. 4 f.). Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, weswegen die Vorinstanz auf die unbestrittenen Ausführungen der Klägerin und die vorhandenen Unterlagen abgestellt hatte (angefochtener Entscheid E. 4.2.). Es wurde von der Vorinstanz unbesehen "davon ausgegangen", dass durch die angeordnete Schuldneranweisung kein Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten erfolgen würde, obwohl der festgesetzte und mit angefochtenem Entscheid angewiesene Unterhaltsbeitrag auf dem Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Januar 2025 basierte, in welchem dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 9'600.00 angerechnet und gleichzeitig festgestellt wurde, dass sein tatsächliches Einkommen "zwischen Fr. 6'779.20 und Fr. 8'623.00" betrug (Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Januar 2025 E. 3.1.3, 6.2 und 6.3; vgl. E. 3 vorstehend).
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Der Beklagte hatte daraufhin Berufung gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Schuldneranweisung erhoben und brachte (selbst) erstmals im Rahmen der Berufung vor, dass bei der angefochtenen Schuldneranweisung auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt worden sei, obwohl sein tatsächliches, pfändbares Einkommen von netto Fr. 7'403.20 massgebend sei.
Ob unter Berücksichtigung des tatsächlichen statt des hypothetischen Einkommens des Beklagten sowie mit Blick darauf, dass der Beklagte zwar Unterhaltsbeiträge bezahlte, jedoch nicht im Umfang des Unterhaltstitels vom 22. Januar 2025 (Fr. 4'127.00) sondern – gemäss seiner Aussage (vgl. Gesuchsbeilage 7 und Berufung) – aufgrund seiner Leistungsfähigkeit in der Höhe von total Fr. 3'500.00 bzw. Fr. 3'000.00, die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung grundsätzlich bzw. im Umfang des angefochtenen Entscheids gegeben und verhältnismässig gewesen wären, ist fraglich. Wäre es überhaupt bei einer Anweisung geblieben, wäre der angewiesene Betrag – bei summarischer Betrachtung der Angelegenheit – wohl reduziert worden.
Kurz nachdem die Klägerin das Gesuch um Schuldneranweisung am 7. März 2025 beim Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten anhängig gemacht hatte, reichte der Beklagte am 28. März 2025 eine Scheidungsklage mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Im Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Oktober 2025 (SF.2025.24) wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten von monatlich total Fr. 4'127.00 auf Fr. 2'689.00 (für den Zeitraum vom 30. Oktober 2025 bis 31. März 2026) bzw. Fr. 2'117.00 (ab dem 1. April 2026) herabgesetzt. Gemäss eingereichtem Begleitbrief zum Urteilsdispositiv vom 30. Oktober 2025 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 18. November 2025) ergab sich die Anpassung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf die neu angeordnete alternierende Obhut "mit 50/50-Betreung". Beim neuen Betreuungsplan sei insbesondere dem Wunsch der Kinder Rechnung getragen worden. Der Wegfall des bisherigen Unterhaltstitels ist somit keiner der Parteien anzulasten.
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte unstrittig nicht vernehmen lassen. Hätte er seine Vorbringen in der Berufung bereits damals vorgebracht, hätte die Vorinstanz mutmasslich anders entschieden (vgl. E. 5.2 oben) und das Berufungsverfahren wäre obsolet geworden. Gestützt auf das in Art. 108 ZPO normierte Verursacherprinzip sind daher die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) trotz Gutheissung der
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Berufung in der Hauptsache vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebührD). Der Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Grundentschädigung für ein durchschnittliches Anweisungsverfahren, vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.247 vom 23. Januar 2023 E. 5.2), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) und eines Zuschlags von je 10 % für die Eingaben vom 10. Juni 2025, 14. Juli 2025 und 8. September 2025 (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MwSt. auf Fr. 1'653.45 (Fr. 1'800.00 x 1.1 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festgesetzt wird.
6. 6.1. Sowohl der Beklagte wie auch die Klägerin stellten im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2. 6.2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
6.2.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen sowie anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmasslich zu erwartenden Prozesskosten. Bei durchschnittlichen familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung ohne grössere güterrechtliche Auseinandersetzung etc.) kann in der Regel noch nicht von aufwendigen Prozessen gesprochen werden und eine Partei sollte deshalb in der Lage sein, diesbezügliche Prozesskosten innert Jahresfrist bewältigen zu können (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 360).
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Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind absehbare Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse indessen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Ein Abstellen auf die Verhältnisse nach Gesuchseinreichung ist insbesondere für den Fall angezeigt, dass die Bedürftigkeit nicht mehr vorhanden ist (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 155).
6.2.3. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a).
Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.).
6.2.4. Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf (gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7), einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65-67) sowie den laufenden, auch rückständigen, Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1) – zusammen.
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6.3. Das Existenzminimum des Beklagten berechnet sich gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, Kreisschreiben der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 (KKS.2005.7) wie folgt:
Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag von 25 % Fr. 300.00 Mietzins Fr. 1'923.00 Parkplatz Fr. 120.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 302.85 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Fahrtkosten (inkl. Leasing von Fr. 244.00) Fr. 444.00 Unterhaltsbeiträge gem. Entscheid vom 30.10.2025 Fr. 2'689.00 bzw. ab 1. April 2026 Fr. 2'117.00
Total Fr. 7'198.85 bzw. Total ab 1. April 2026 Fr. 6'626.85
Dem Beklagten wird der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) inkl. Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, welcher auch die Kosten für Telekommunikation sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung umfasst, sowie die aktuelle Miete (Fr. 1'923.00) zuzüglich der Parkplatzmiete (Fr. 120.00) gemäss den eingereichten Unterlagen (vgl. mit Eingabe vom 6. Mai 2025 eingereichte "Mietvertrags-Änderung per 01.08.2024" und der Mietzins-Rechnung vom August 2024 für einen Autoabstellplatz) angerechnet. Die monatlichen Krankenkassenprämien der Grundversicherung belaufen sich gemäss Police 2025 auf Fr. 302.85 (vgl. Beilage zur Eingabe vom 6. Mai 2025). Weiter sind ihm Kosten für auswärtige Verpflegung für ein 100%-Erwerbspensum im Umfang von praxisgemäss Fr. 220.00 einzurechnen sowie monatliche Fahrkosten aufgrund der beruflichen Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs im Umfang von Fr. 444.00, welche sich aus dem Leasing (rund Fr. 244.00; vgl. mit Eingabe vom 6. Mai 2025 eingereichte Dokumente zum Leasing) sowie mangels anderweitig eingereichter Unterlagen aus einer Pauschale von Fr. 200.00 entsprechend der vorinstanzlich vorgenommenen Existenzminimumberechnung im Rahmen des Entscheids vom 22. Januar 2025 zusammensetzen. Ebenfalls einzurechnen ist der Unterhaltsbetrag an die Kinder sowie die Klägerin, der mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 neu auf monatlich total Fr. 2'689.00 (bis 31. März 2026) bzw. Fr. 2'117.00 (ab 1. April 2026) festgesetzt wurde. Die vom Beklagten eingereichte und belegte Rückzahlungsvereinbarung mit der G._____ SA zeigt, dass gemäss Ratenplan die letzten beiden Raten im Januar 2026 (Fr. 500.00) und im Februar 2026 (Fr. 188.90) geschuldet waren. Dementsprechend fallen diese Beträge nicht mehr an und sind somit auch nicht
- 14 mehr im Existenzminimum zu berücksichtigen. Zusammenfassend ergibt sich ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 7'198.85 (bis 31. März 2026) bzw. Fr. 6'626.85 (ab. 1. April 2026).
Da dem Beklagten als Gewinnungskosten auch Fahrkosten (inkl. Leasing) zugestanden werden, sind die Spesenzahlungen des Arbeitgebers (Fr. 500.00 gemäss Schreiben des Arbeitgebers vom 2. September 2024 für die berufliche Nutzung seines Privatwagens an seine laufenden Kosten bzw. sein Privatleasing tritt an die Stelle eines Dienstfahrzeugs; vgl. Berufungsbeilage) als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Zudem ist der Anteil des 13. Monatslohnes hinzuzurechnen. Damit resultiert für den Beklagten entsprechend den eingereichten Lohnabrechnungen von Februar, März sowie Juni 2025 ein monatlich erzieltes Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 8'021.90 (Fr. 7'404.85 [Nettolohn gemäss Lohnabrechnung Juni 2025] * 13 / 12).
Damit verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von monatlich Fr. 823.05 (bis 31. März 2026) bzw. Fr. 1'395.05 (ab 1. April 2026), mit welchem die anfallenden Gerichtskosten gedeckt werden können. Da der Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, fallen ihm keine Kosten für die Rechtsvertretung an. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten ist demnach abzuweisen.
6.4. Die anwaltlich vertretene Klägerin stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, macht dazu aber weder Ausführungen noch reicht sie aktuelle Belege ein. Die anwaltlich vertretene Klägerin kommt damit ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach (vgl. E. 6.2.3. vorstehend), weswegen das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wird.
Das Obergericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 8. April 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin von Fr. 500.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen.
3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'653.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. 4.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4.2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde
- 16 nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hungerbühler