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Aargau Obergericht Zivilkammern 21.04.2026 ZSU.2024.312

21. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,569 Wörter·~1h 3min·3

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2024.312 (SF.2024.13) Art. 24

Entscheid vom 21. April 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Bopp, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, und D._____, geb. tt.mm. 2022.

1.2. Am 3. April 2023 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren (OF.2023.43) rechtshängig.

2. 2.1. Mit Gesuch vom 14. Februar 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.:

" 1. Der Gesuchsgegner […] sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Gesuchstellerin […] an den Unterhalt der Kinder C._____ […] und D._____ […] je monatlich vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbeiträge (jeweils zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen) rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt:

C._____: CHF 768.45 bis und mit Mai 2023 CHF 851.75 Juni 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 844.55 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils D._____: CHF 768.45 bis und mit Mai 2023 CHF 851.75 Juni 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 842.95 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge wird nach Ergebnis des Beweisverfahrens explizit vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich je monatlich vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt: CHF 305.40 bis und mit Mai 2023 CHF 472.10 Juni 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 480.10 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge wird nach Ergebnis des Beweisverfahrens explizit vorbehalten.

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3. Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ tiefer als beantragt festgelegt werden, sei der von der Gesuchstellerin beantragte Ehegattenunterhalt um die Differenz der gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu erhöhen. […]"

Prozessual beantragte die Klägerin (u.a.) einen angemessenen und vom Beklagten an sie zu leistenden Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr. 4'000.00. Eventualiter ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin MLaw E._____ als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin.

2.2. Mit Stellungnahme vom 1. März 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung des Gesuchs der Klägerin sowie eventualiter die Feststellung, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge oder persönliche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen. Zudem beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses.

2.3. Mit Eingabe vom 18. März 2024 stellte die Klägerin (u.a.) folgende modifizierte Anträge:

" 1. Der Gesuchsgegner sei […] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ […] und D._____ […] mindestens folgende Unterhaltsbeiträge (jeweils zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen) rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt:

C._____: CHF 785.10 bis und mit Mai 2023 CHF 1'160.10 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 1'000.35 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 981.90 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils D._____: CHF 785.10 bis und mit Mai 2023 CHF 1'160.10 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 1'000.35 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 908.30 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils

Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge wird nach Ergebnis des Beweisverfahrens explizit vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich […] mindestens folgende

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Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt: CHF 338.75 bis und mit Mai 2023 CHF 688.75 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 769.20 Oktober 2024 bis und mit Dezember 2023 CHF 754.70 Januar 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils […]"

2.4. 2.4.1. An der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2024 erstatteten die Parteien Replik und Duplik. Die Parteien wurden befragt.

2.4.2. Mit an der Verhandlung vom 7. Mai 2024 vorgetragener Replik stellte die Klägerin u.a. folgende angepasste Anträge:

" 1. Der Gesuchsgegner sei […] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ […] und D._____ […] mindestens folgende Unterhaltsbeiträge (jeweils zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen) rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt:

C._____: CHF 785.10 bis und mit Mai 2023 CHF 1'126.80 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 1'167.05 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 1'148.55 Januar 2024 bis und mit Juli 2024 CHF 1'148.55 August 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zzgl. Fremdbetreuungskosten

D._____: CHF 785.10 bis und mit Mai 2023 CHF 1'126.80 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 1'167.05 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 1'146.95 Januar 2024 bis und mit Juli 2024 CHF 1'146.95 August 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zzgl. Fremdbetreuungskosten

Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge wird nach Ergebnis des Beweisverfahrens explizit vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich je monatlich vorschüssig mindestens folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen, derzeit beziffert wie folgt:

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CHF 338.75 bis und mit Mai 2023 CHF 1'022.10 Juni 2023 bis und mit September 2023 CHF 1'102.55 Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 CHF 1'088.00 Januar 2024 bis und mit Juli 2024 Ab August 2024 bis und mit Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils: Reduktion im Umfang der Fremdbetreuungskosten.

Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge wird nach Ergebnis des Beweisverfahrens explizit vorbehalten.

[…]"

2.4.3. Der Beklagte hielt an der Verhandlung vom 7. Mai 2024 sinngemäss an seinen mit Eingabe vom 1. März 2024 gestellten Anträgen fest.

2.5. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 bewilligte das Präsidium des Familiengerichts, Bezirksgericht Q._____, beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Für die Klägerin setzte sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin Frau Rechtsanwältin MLaw E._____, R._____, ein. Weiter erkannte das Präsidium des Familiengerichts, Bezirksgericht Q._____, u.a.:

" 1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ […] und D._____ […] monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen: Phase I (1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024) C._____: CHF 810.00 D._____: CHF 810.00 Phase II (1. März 2024 bis 30. September 2024) C._____: CHF 260.00 D._____: CHF 260.00 Phase III (1. Oktober 2024 bis Rechtskraft Scheidungsurteil) C._____: CHF 660.00 D._____: CHF 660.00

2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner nicht in der Lage ist, folgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Manko): Phase II (1. März 2024 bis 30. September 2024) C._____: CHF 200.00 D._____: CHF 200.00

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[…]"

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. Dezember 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 19. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Berufung mit den Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben. 2. 2.1 2.1.1. Dispositiv-Ziffer 1. des [angefochtenen Entscheids] sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ […] und D._____ […] je monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) rückwirkend per 1. Februar 2023 zu bezahlen: C._____:

CHF 896.60 1. Februar 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 CHF 923.30 1. Januar 2024 bis und mit 31. Oktober 2024 CHF 1'226.05 1. November 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 (davon CHF 504.58 Betreuungsunterhalt) CHF 1'618.50 ab 1. Januar 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil (davon CHF 1'132.75 Betreuungsunterhalt)

D._____:

CHF 896.60 1. Februar 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 CHF 921.70 1. Januar 2024 bis und mit 31. Oktober 2024 CHF 1'224.45 1. November 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 (davon CHF 504.58 Betreuungsunterhalt) CHF 1'618.50 ab 1. Januar 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil (davon CHF 1'132.75 Betreuungsunterhalt)

2.1.2. Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ tiefer als beantragt festgelegt werden, sei der Berufungsklägerin im Umfang der Differenz zu den gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 2.2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) für das Verfahren vor Obergericht zulasten des Berufungsbeklagten."

Zudem beantragte die Klägerin in ihrer Berufung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Jeanine Bopp als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin.

3.2. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Berufungsantwort.

3.3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 10. November 2025 kam die Klägerin dieser Aufforderung nach. Gestützt auf ihre neu eingereichten Unterlagen bezifferte sie die Unterhaltsbeiträge von C._____ und D._____ neu wie folgt:

" C._____: CHF 896.60 1. Februar 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 CHF 923.30 1. Januar 2024 bis und mit 31. Oktober 2024 CHF 923.30 1. November 2024 bis und mit 31. Mai 2025 CHF 1'618.50 1. Juni 2025 bis und mit 31. Juli 2025 (davon CHF 1'132.75 Betreuungsunterhalt) CHF 858.85 Ab 1. August 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil

D._____: CHF 896.60 1. Februar 2023 bis und mit 31. Dezember 2023 CHF 921.70 1. Januar 2024 bis und mit 31. Oktober 2024 CHF 921.70 1. November 2024 bis und mit 31. Mai 2025 CHF 1'618.50 1. Juni 2025 bis und mit 31. Juli 2025 (davon CHF 1'132.75 Betreuungsunterhalt) CHF 858.85 ab 1. August 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil"

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Prozessuales 1.1. Allgemeines Mit Berufung können beim Obergericht als Berufungsinstanz (§ 19 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit

- 8 der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (vgl. BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime in Kinderbelangen befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5). Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kinderunterhalt können die für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse indessen nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).

1.2. Zustellfiktion Der Beklagte holte die ihm mit eingeschriebener Post zugestellte Verfügung vom 13. Januar 2025, mit welcher ihm die Berufung der Klägerin zur Erstattung der Antwort innert einer Frist von 10 Tagen zugestellt wurde, sowie auch sämtliche weiteren ihm im Berufungsverfahren zugestellten Verfügungen nicht ab. In der Folge erstattete der Beklagte innert ihm angesetzter Frist keine Berufungsantwort und liess sich im gesamten Berufungsverfahren auch sonst nicht vernehmen.

Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, vorausgesetzt, die Person musste mit einer Zustellung rechnen. Ein konkret bestehendes Prozessrechtsverhältnis begründet eine solche Erwartbarkeit von Zustellungen, wobei innerhalb eines hängigen Verfahrens über die gesamte Dauer mit Zustellungen eines behördlichen Aktes zu rechnen ist. So ist beispielsweise auch nach erfolgloser Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Zustellung einer Klage zu rechnen (EICHEL, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2026, N. 36 f. zu Art. 138 ZPO).

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Der Beklagte musste im vorliegenden Berufungsverfahren mit der Zustellung von Verfügungen rechnen. So hat er am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und beispielsweise auch die Begründung des angefochtenen Entscheids verlangt (act. 88 bis 98). Es lag somit ein Prozessrechtsverhältnis vor und die Zustellfiktion mit Bezug auf die Berufungsantwort greift. Seine Säumnis führt indessen nicht zur stillschweigenden Anerkennung der Anträge der Berufung. Die in erster Instanz form- und fristgerecht vorgenommenen Äusserungen des Beklagten bleiben beachtlich (vgl. HURNI/SCHLUP/STERCHI, BK-ZPO, N. 13 zu Art. 312 ZPO). Gelten wie vorliegend aufgrund strittiger Kinderbelange die Erforschungs- und Offizialgrundsätze (vgl. Art. 296 ZPO), hat das Gericht den Sachverhalt ohnehin auch von Amtes wegen zu erforschen und damit auch die Beweiserhebung von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Verfahrensgrundsätze ändern allerdings nichts an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. oben E. 1.1).

2. Streitgegenstand Strittig sind die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.

3. Unterhalt 3.1. Rechtliches Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kinderunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.1.3). Dabei werden in einem ersten Schritt die finanziellen Mittel der Beteiligten (effektives oder hypothetisches Einkommen) festgestellt. Diese Ressourcen werden dahingehend auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familienrechtliche Existenzminium der Beteiligten gedeckt wird. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die

- 10 finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie bei gehobeneren Verhältnissen die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.).

3.2. Vorinstanz Die Vorinstanz legte Unterhaltsbeiträge für die nachfolgenden Phasen fest:

Phase 1: 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 Phase 2: 1. März 2024 bis 30. September 2024 Phase 3: 1. Oktober 2024 bis Rechtskraft Scheidungsurteil

3.2.1. Zunächst berechnete die Vorinstanz den ungedeckten Barbedarf von C._____ und D._____ (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1 ff.): Für die Phase 1 setzte sie diesen bei C._____ und D._____ auf je Fr. 473.40 fest (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG Fr. 23.40; abzüglich Kinderzulage Fr. 200.00) und reduzierte ihn ab Phase 2 auf je Fr. 460.55 (neu: KVG Fr. 10.55).

Anschliessend stellte sie die Existenzminima der Parteien fest (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1 ff.): In Phase 1 bezifferte sie dieses bei der Klägerin auf Fr. 2'360.85 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 800.00; KVG Fr. 260.85; Arbeitssuche Fr. 100.00) und beim Beklagten auf Fr. 3'176.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'200.00; KVG: Fr. 256.00; Arbeitsweg Fr. 300.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00). Für die Phase 2 bezifferte sie das Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 2'274.60 (neu: KVG Fr. 174.60) und dasjenige des Beklagten auf Fr. 3'277.55 (neu: Wohnkosten Fr. 1'340.00; KVG Fr. 317.55; Arbeitsweg Fr. 200.00). Ab der 3. Phase bezifferte sie das Existenzminium der Klägerin

- 11 weiterhin auf Fr. 2'274.60 und dasjenige des Beklagten neu auf Fr. 3'137.55 (neu: Wohnkosten Fr. 1'200.00).

Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz für alle Phasen auf Fr. 3'594.00, dasjenige des Beklagten für Phase 1 auf Fr. 6'290.00, für Phase 2 auf Fr 3'800.00 und ab Phase 3 auf Fr. 5'400.00 (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2 f.).

Sodann stellte die Vorinstanz in jeder Phase die Einkommen und den Bedarf der Beteiligten gegenüber und bestimmte den Barunterhalt der Töchter (angefochtener Entscheid, E. 4.6.1.1 ff.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erweiterte sie in den Phasen 1 und 3 das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die Steuern sowie um eine Kommunikations- und Versicherungspauschale bei den Parteien. In den Phasen 1 und 3 erweiterte sie den Barbedarf der Töchter jeweils um einen Überschussanteil. In Phase 2 stellte sie ein Manko der Töchter von je Fr. 200.00 fest.

3.3. Strittige Punkte Konkret sind die Einkommen sowie gewisse Bedarfspositionen der Parteien strittig (bei allen Verfahrensbeteiligten: VVG-Prämien; zusätzlich bei beiden Parteien: Kommunikations- und Versicherungspauschale; zusätzlich bei der Klägerin: Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitssuchbemühungen; zusätzlich beim Beklagten: Grundbetrag sowie Arbeitswegund Wohnkosten).

3.4. Einkommen Klägerin 3.4.1. Vorinstanz Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin für alle Unterhaltsphasen gestützt auf die Parteibefragung sowie auf die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse auf Fr. 3'594.00 (angefochtener Entscheid, E. 4.5.2).

3.4.2. Klägerin Die Klägerin beanstandet, dass ihr ab November 2024 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'594.00 angerechnet werde (Berufung, S. 9 f.). Das Auslaufen der Taggelder per Ende 2024 bzw. spätestens per Anfang April 2025 sei bereits vorinstanzlich aus den eingereichten Taggeldabrechnungen ersichtlich gewesen. Bis anhin hätte die Klägerin trotz ihrer Weiterbildung und zahlreicher Arbeitssuchbemühungen keine neue Stelle finden können. Aufgrund eines Nichtbetriebsunfalls im November 2024 würden ihr Unfalltaggelder von Fr. 131.50 pro Tag ausgerichtet. Im November 2024 habe sie noch Einnahmen von Fr. 1'840.85 (Fr. 920.35 Arbeitslosentaggelder + Fr. 920.50 Unfalltaggelder) und im Dezember 2024 von bislang Fr. 657.50 erzielt, wobei unklar sei, wie lange sie noch krankgeschrieben sei. Folglich sei für die Monate November und Dezember 2024 von einem durchschnittlichen Einkommen

- 12 von Fr. 2'100.00 auszugehen. Anschliessend sei ihr ab Januar 2025 gar kein Einkommen mehr anzurechnen (voraussichtlicher Sozialhilfebezug).

Auf Aufforderung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2025 hin teilte die Klägerin mit, dass sie seit 4. August 2025 temporär als […] in einem 100 %-Pensum bei der F._____ AG in S._____ arbeite. Der Vertrag sei zwischenzeitlich verlängert worden und auch wenn aufgrund betriebsinterner Umstände keine Festanstellung angeboten werden konnte, sei von einer weiteren Verlängerung des Arbeitsvertrags auszugehen. Sie erziele aktuell einen Nettolohn von Fr. 5'058.75 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, inkl. Überstunden). Des Weiteren erklärte sie, dass sich der Anspruch auf UVG-Taggelder verlängert habe. Die SUVA habe zwischen dem 21. November 2024 und dem 8. Juni 2025 Taggelder in Höhe von total F. 25'905.50 erbracht. Aufgrund dessen sei in der Phase vom 1. November 2024 bis und mit 31. Mai 2025 mit einem Einkommen von Fr. 3'700.80 zu rechnen. Von Juni 2025 bis August 2025 habe sie jedoch Sozialhilfe beziehen müssen, weshalb ihr vom 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2025 kein Einkommen anzurechnen sei.

3.4.3. Würdigung Gemäss der eingereichten Taggeldabrechnung vom 25. November 2024 hat die Klägerin im November 2024 ihren Höchstanspruch an Arbeitslosentaggeldern ausgeschöpft. In diesem Monat erhielt sie noch fünf Taggelder à brutto Fr. 179.70 bzw. netto total Fr. 828.20 ohne Kinderzulage (Berufungsbeilage 7). Aufgrund eines Unfalls erhielt sie für den Zeitraum vom 21. November 2024 bis 8. Juni 2025 Unfalltaggelder von Fr. 25'905.50 ausgerichtet (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025). Anschliessend hatte die Klägerin kein Einkommen, weshalb sie von Juni 2025 bis August 2025 materielle Hilfe von Fr. 4'925.70 beziehen musste (Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025). Ab August 2025 konnte sie die temporäre Vollzeitstelle antreten. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Beilagen 8 und 9 zur Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025) erhielt sie für den August 2025 Fr. 4'946.10 (inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn, abzgl. Rückbehalt kumulierte Lohnarten) und für den September 2025 Fr. 5'988.40 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, abzgl. Rückbehalt kumulierte Lohnarten) ausbezahlt.

Bei schwankenden Einkommen ist grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB). Aufgrund der ähnlichen Einkommensverhältnisse zwischen Februar 2023 bis und mit Mai 2025 sowie unter Berücksichtigung, dass es sich bei der gänzlich einkommenslosen Phase von Juni bis und mit Juli 2025 um eine sehr kurze Phase handelt, rechtfertigt es sich zur Vermeidung von weiteren Phasen im vorliegenden Summarverfahren von Februar 2023 bis und mit Juli 2025 auf folgendes Durchschnittseinkommen abzustellen:

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Februar 2023 bis Oktober 2024: Fr. 3'594.00 (unstrittiges Einkommen gemäss angefochtenem Entscheid)

November 2024 bis Mai 2025: Fr. 3'819.10 (Arbeitslosen- und Unfalltaggelder; [Fr. 828.20 + Fr. 25'905.50] / 7)

Juni 2025 Juli 2025: Fr. 0.00 (Sozialhilfebezug)

Durchschnittliches monatliches Fr. 3'406.90 Einkommen von Februar 2023 ([Fr. 3'594.00 x 21 Monate + Bis Juli 2025 Fr. 3'819.10 x 7 Monate + Fr. 0.00 x 2 Monate] / 30)

Ab 1. August 2025 ist der Klägerin das aktuelle, effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Die Klägerin beziffert dies auf monatlich Fr. 5'058.75 (inkl. 13. Monatslohn und Überstunden, exkl. Kinderzulagen; Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025, S. 3) und weist es mit Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2025 auch aus (Beilagen 8 und 9 zur Eingabe vom 10. November 2025). Von diesem im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einkommen ist ab August 2025 auszugehen, zumal die Klägerin selber dafür hält, dass ihr dieses Einkommen trotz derzeit lediglich befristetem Arbeitsverhältnis bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils anrechenbar ist (Eingabe vom 10. November 2025, S. 1, 3 und 5). So ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dieses Einkommen zukünftig nicht sollte erzielen können.

3.5. (Hypothetisches) Einkommen Beklagter 3.5.1. Vorinstanz Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte bis am 29. Februar 2024 über einen durchschnittlichen Nettolohn von monatlich Fr. 6'290.00 (exkl. Kinderzulagen) verfügt habe. Seit März 2024 arbeite er selbstständig als Bauabdichter und Dachdecker und zahle sich einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'037.75 (inkl. Spesen und Anteil 13. Monatslohn) aus. Die Aufnahme der Selbstständigkeit habe er damit begründet, dass es zurzeit schwer sei, in seinem Tätigkeitsbereich einen guten Arbeitgeber zu finden. Weiter habe der Beklagte ausgeführt, dass sein Einkommen unregelmässig sei und er erst in zwei Jahren seinen Lohn steigern könne. Angesichts der Tatsache, dass Unterhaltsschuldner notorischerweise ein eher zu tiefes Einkommen angeben würden, Buchhaltungsunterlagen fehlen würden sowie davon auszugehen sei, dass gewisse Privatauslagen über das Geschäft getätigt werden, rechtfertige es sich, für die Zeit vom 1. März 2024 bis 30. September 2024 von einem Einkommen von Fr. 3'800.00 auszugehen. Da dieses

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Einkommen nicht ausreiche, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, habe er seinen Verdienst ab 1. Oktober 2024 zu steigern. Die Vorinstanz bezifferte das durchschnittliche Einkommen eines Dachdeckers mit den Eckwerten des Beklagten auf monatlich Fr. 6'090.00 (lohnrechner.ch) und das eines Bauabdichters auf monatlich Fr. 5'720.00 (lohnrechner.ch). Gestützt auf diese Werte ermittelte sie ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 5'900.00 bzw. netto Fr. 5'400.00 (abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge). Dieses Einkommen sei ihm ab 1. Oktober 2024 anzurechnen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.5.3).

3.5.2. Klägerin Die Klägerin rügt, dass dem Beklagten erst ab 1. Oktober 2024, statt bereits ab 1. März 2024 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (Berufung, S. 6 ff.). Zudem sei das angerechnete hypothetische Einkommen tiefer als das zuvor erzielte Einkommen. Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt gelte eine besondere Anstrengungspflicht. Eine Übergangsphase erübrige sich, weil eine solche nur einzuräumen sei, wenn eine Partei autoritativ zur Änderung ihrer Lebensumstände verpflichtet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Sei der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bereits voll erwerbstätig gewesen, werde von ihm weder eine Aufnahme noch eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit verlangt. Obwohl der Beklagte von seiner Unterhaltspflicht wisse und auch bereits Unterhalt bezahlt habe, habe er sich bösgläubig dazu entschlossen, seine gut bezahlte Anstellung zu künden und eine kaum das eigene Existenzminimum sichernde selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Folglich sei dem Beklagten in allen Phasen das zuvor erzielte Einkommen von Fr. 6'290.00 anzurechnen.

3.5.3. Rechtliches Bei der Beurteilung eines möglichen anrechenbaren hypothetischen Einkommens stellt sich die Frage, ob dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit denn auch möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Grundsätzlich dürfen hypothetische Einkünfte nicht rückwirkend angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.255/2003 vom 5. November 2003 E. 4.3). Deshalb ist dem Ehegatten in der Regel eine angemessene Frist zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht dem betreffenden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihm somit eine Änderung der Lebensbedingungen auferlegt wird. Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte hingegen bereits einer Vollzeitbeschäftigung nachging und seiner Unterhaltspflicht nachkam, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungsfrist einzuräumen. Vielmehr muss der unterhaltsverpflichtete Ehegatte alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht

- 15 nachzukommen. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2023 E. 4.3; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 6.2.4). Insbesondere im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vor allem bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Diese Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur, weil er persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_98/2007 vom 23. Februar 2007 E. 3.3). Einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens steht daher nicht entgegen, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit für eine bereits verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des zumutbaren Einkommens nicht ungeschehen gemacht werden kann. Wurde in einem bestimmten Abschnitt der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt, welches bei gutem Willen zu erwirtschaften gewesen wäre, und lässt sich dieses Versäumnis für diese konkrete Zeitperiode auch nicht mit einer Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse rechtfertigen, so ist es zumutbar, mit den künftig zu erzielenden Einkünften nachzuholen, was in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.4).

3.5.4. Würdigung 3.5.4.1. Vorinstanzlich hat die Klägerin Lohnabrechnungen des Beklagten von der G._____ AG in T._____ für Januar 2023 bis und mit April 2023 eingereicht (Gesuchsbeilage 13). Das Arbeitsverhältnis mit der G._____ AG habe gemäss Angaben des Beklagten bis Ende August 2023 gedauert, wobei er in den letzten drei Monaten keinen Lohn mehr erhalten habe (act. 55). Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der Beklagte bei dieser Anstellung monatlich Fr. 6'293.70 (exkl. Kinderzulagen, inkl. Spesen) verdiente. Anschliessend war er vom 1. November 2023 bis 29. Februar 2024 bei der H._____ AG angestellt (Gesuchbeilage 14; Beilage 3 zur Stellungnahme). Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag des Beklagten zwar als

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Arbeitsbeginn den 1. November 2023 ausweist, jedoch liegt eine von der H._____ AG auf den Namen des Beklagten ausgestellte Lohnabrechnung für Oktober 2023 vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte bereits vor dem 1. November 2023 dort gearbeitet hatte. Gemäss der Lohnabrechnung vom November 2023 wurden dem Beklagten während seiner Anstellung bei der H._____ AG monatlich netto Fr. 5'645.25 (exkl. Mittagszulagen von Fr. 360.00; exkl. Kinderzulagen und Anteil am 13. Monatslohn) ausbezahlt (Beilage 25 zur Eingabe der Klägerin vom 18. März 2024). Wenn die Vorinstanz das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten bei der H._____ AG unter Berücksichtigung des 13. Monatslohn auf Fr. 6'115.70 zzgl. Mittagszulage von Fr. 360.00 bezifferte (angefochtener Entscheid, E. 4.5.3.), scheint dies nach Ausgeführtem angemessen, zumal dies auch vom Beklagten unbestritten blieb. Folglich bewegte sich sein Einkommen bei beiden Anstellungen im selben Rahmen und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von Februar 2023 bis 29. Februar 2024 von einem anrechenbaren durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 6'290.00 (exkl. Kinderzulagen) ausgegangen ist, was im Berufungsverfahren auch unbestritten blieb.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der H._____ AG per 29. Februar 2024 (act. 50; Beilage 3 zur Stellungnahme). Als Grund nannte er vorinstanzlich, dass er für diesen Lohn sehr viel habe arbeiten müssen und dies nicht mehr tun möchte. Er könne sich zwar anstellen lassen, wolle dies aber nicht mehr tun (act. 56). Damit ist der Beklagte nicht zu hören. Der Beklagte ist gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Die Klägerin hat zwar mittlerweile eine temporäre Anstellung finden können, zuvor musste sie übergangsweise aber materielle Hilfe beziehen (Beilagen 5 und 6 zur Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025). Weiter hat der Beklagte gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine besondere Anstrengungspflicht, und er hat seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen. Überdies war er sich seiner Unterhaltspflicht im Zeitpunkt seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der H._____ AG bewusst, so hat er nach der Trennung unbestrittenermassen Unterhalt im Umfang von Fr. 8'600.00 bezahlt (act. 5; act. 30). Sofern der Beklagte als Begründung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit lediglich vorbringt, dass er nicht mehr so viel arbeiten möchte, ist er damit nicht zu hören. Folglich hat die Vorinstanz ihm zurecht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seines zuvor erzielten Lohnes von Fr. 6'290.00 (vgl. oben) angerechnet, zumal keine Gründe ersichtlich sind und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht wird, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, wieder eine Anstellung im gleichen Lohnsegment zu finden.

3.5.4.2. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beklagten keine Übergangsfrist zu gewähren. Wie bereits erwähnt, hat der Unterhaltspflichtige alles daran zu setzen, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Dem

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Beklagten war seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern bewusst, hat er doch nach der Trennung Unterhalt an die Klägerin überwiesen (vgl. E. 3.5.4.1). Zudem rechtfertigt sich eine Übergangsfrist nur dann, wenn mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch die Änderung der Lebensbedingungen auferlegt wird. Der Beklagte hat aber bereits vor Aufnahme der Selbständigkeit jeweils 100 % gearbeitet. Folglich wird von ihm keine Änderung seiner Lebensbedingungen erwartet, sondern die Fortführung der Verhältnisse vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Beklagte hat seine Vollzeitanstellung im Wissen um seine Unterhaltspflicht gekündigt, weshalb ihm für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Übergangsfrist zu gewähren ist. Folglich kann offengelassen werden, ob die Kündigung der Anstellung in Schädigungsabsicht erfolgt ist oder nicht.

3.5.4.3. Zusammengefasst ist dem Beklagten durchgängig ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'290.00 anzurechnen.

3.6. Bedarf Klägerin (vor Steuern) 3.6.1. Weiterbildungskosten 3.6.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz berücksichtigt die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Weiterbildungskosten im Umfang von monatlich Fr. 499.20 bei der Bedarfsrechnung nicht. Die Klägerin habe eine abgeschlossene Ausbildung als [...]. Anlässlich der Verhandlung habe sie aber ausgesagt, dass sie gesundheitsbedingt nicht mehr als [...] arbeiten könne. Sie weise zwar auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Stellensuche hin. Sie lege aber nicht dar, dass ein existenzsicherndes Einkommen ohne Weiterbildung innert angemessener Frist nicht wieder erzielt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 4.4.2).

Die Klägerin bringt vor (Berufung, S. 11 f.), dass sie während ihrer früheren Tätigkeit als [...] einen Unfall erlitten habe und ihr infolgedessen nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt worden sei. Das RAV habe Umschulungsmassnahmen ergriffen, um sie gesundheitsbedingt in einem anderen Tätigkeitsgebiet eingliedern zu können. Zudem erschliesse sich aus dem Umstand, dass sie während der vollen Bezugsdauer Arbeitslosentaggelder bezogen habe, dass sie mit ihrem bisherigen Ausbildungs- und Tätigkeitshintergrund keine Stelle habe finden können. Somit sei die von ihr wahrgenommene Weiterbildung bei der Handelsschule erforderlich, um zukünftig eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich seien die Kosten von Fr. 450.00 pro Monat ausgewiesen.

3.6.1.2. Rechtliches Lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, können unumgängliche Weiterbildungskosten im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt

- 18 werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Soweit also eine Weiterbildung der Erhaltung des Einkommens bzw. des Wertes auf dem Arbeitsmarkt dient, können die entsprechenden Kosten in einem angemessenen Rahmen berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE230007 vom 20. Februar 2024 E. II. 4.2.4).

3.6.1.3. Würdigung Es ist vorwegzunehmen, dass die Klägerin mittlerweile eine Stelle als Sachbearbeiterin finden konnte. Dieser Umstand ist für die Frage, ob es sich bei den von ihr geltend gemachten Kosten für die Weiterbildung bei der Handelsschule um unumgängliche Kosten handelt hat, nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist allein der Zeitpunkt, als die Klägerin noch auf Stellensuche war.

Die Klägerin konnte innerhalb der Bezugsdauer der Arbeitslosentaggelder keine Arbeitsstelle finden. Gemäss ihren plausiblen Angaben kann sie gesundheitsbedingt nicht mehr als [...] und somit nicht mehr in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten. Folglich musste sie sich ohne anderweitige Ausbildung und Berufserfahrung auf offene Stellen bewerben, weshalb die Chancen für eine erfolgreiche Bewerbung mutmasslich geringer waren. Obwohl das Auslaufen von Arbeitslosentaggeldern nicht zwangsläufig beweist, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden, ist dies doch zumindest als Indiz dafür zu werten (BGE 143 III 617 E. 5.2), zumal es vorliegend nicht darum geht, das bisher erzielte Einkommen zu steigern oder das berufliche Fortkommen zu erleichtern, sondern wieder den Einstieg ins Berufsleben zu finden. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin sich öfters als Verkäuferin beworben hat (Berufungsbeilage 9) und sie trotz eines kurzzeitigen externen Arbeitseinsatzes von drei Monaten (Gesuchsbeilage 12), dennoch keine Festanstellung finden konnte. Unter diesen Umständen scheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin eine Weiterbildung absolviert(e), um ihre Berufschancen neben dem Verkauf in einem weiteren Berufsfeld zu steigern. Zu würdigen ist auch, dass die Weiterbildung während zwei Semestern jeweils abends von 17:50 bis 22:00 Uhr stattfand und diese somit auch berufsbegleitend durchführbar gewesen wäre (act. 71). Dass die Klägerin ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt verbessert und somit ihre Eigenversorgungskapazität erhält, liegt im Übrigen auch im Interesse des Beklagten. Schliesslich sind die Kosten von Fr. 5'990.00 bzw. ca. Fr. 500.00 pro Monat für den Zeitraum vom 20. Februar 2024 bis 24. Januar 2025 ausgewiesen (act. 71 und Berufungsbeilage 12). Diese Kosten erscheinen zwar hoch, aber auf zwei Semester limitiert. Aufgrund des Gesagten sind die Kosten der Weiterbildung bei der Handelsschule im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin in beantragter Höhe von monatlich Fr. 450.00 im Jahr 2024 (bzw. in der Phase von Februar 2024 bis Januar 2025; vgl. zur Phasenbildung: E. 3.10 unten) zu berücksichtigen.

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Die Klägerin informierte mit Eingabe vom 10. November 2025 weiter darüber, dass sie im Mai 2025 eine zusätzliche (spezialisierte) Weiterbildung am I._____ als […] angefangen habe. Im Zusammenhang damit macht sie die Berücksichtigung von weiteren Weiterbildungskosten (Semestergebühren von total Fr. 5'930.00 und eine Anreisepauschale von monatlich Fr. 100.00) geltend (Eingabe vom 10. November 2025, S. 5). Sie legt indessen nicht substantiiert dar, inwiefern es sich hierbei ebenfalls um unumgängliche Weiterbildungskosten handeln soll, zumal zwischen Abschluss der ersten Weiterbildung (Handelsschule) im Februar 2025 und dem Beginn der neuen Weiterbildung (I._____) im Mai 2025 lediglich rund zwei Monate vergangen sind. Aus einem solch kurzen Zeitraum kann nicht geschlussfolgert werden, dass trotz abgeschlossener (erster) Ausbildung keine Arbeitsstelle gefunden werden konnte. Dazu kommt, dass die Klägerin mittlerweile tatsächlich eine Anstellung gefunden hat und ihr auch einzig der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Lohn als Einkommen angerechnet wird (vgl. E. 3.4.3 oben). Inwiefern ihr für den Erhalt ihres aktuellen Einkommens bzw. ihres Wertes auf dem Arbeitsmarkt trotz erfolgreichem Abschluss der ersten Weiterbildung bei der Handelsschule (vgl. Beilage 11 zur Eingabe vom 10. November 2025) noch eine weitere (spezialisierte) Ausbildung zur […] notwendig sein soll, ist nach Ausgeführtem nicht ersichtlich. Folglich finden die daraus resultierenden Kosten im Bedarf der Klägerin keine Beachtung.

3.6.2. Berufsauslagen / Kosten für die Arbeitssuche Da die Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens arbeitslos war, hat die Vorinstanz ihr über alle Phasen hinweg Kosten für die Arbeitssuche von pauschal Fr. 100.00 angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1). Mit Eingabe vom 10. November 2025 beantragt die Klägerin, ihr trotz mittlerweile gefundenen Anstellung weiterhin die Pauschale von Fr. 100.00 für die Stellensuche anzurechnen, um die Anreise für den Spezialisierungskurs sowie die Auslagen für die Stellensuchbemühungen vor Antritt der Stelle abzudecken.

Bis zum Antritt der Stelle bzw. Vertragsanbahnung mit dem jetzigen Arbeitgeber im Juni 2025 sind der Klägerin die Kosten für die Arbeitssuche von pauschal Fr. 100.00 anzurechnen. Angesichts des geringfügigen Betrags ist auf die Bildung einer zusätzlichen Phase für den Monat Juli 2025 zu verzichten (zur Phasenbildung: vgl. E. 3.10 unten). Es ist somit erst ab der aufgrund des Stellenantritts der Klägerin neu zu bildenden Phase ab August 2025 (E. 3.4.3 oben) vom Wegfall der Pauschale auszugehen, zumal der Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch keine Weiterbildungskosten mehr anzurechnen sind (E. 3.6.1 oben).

Für die Anstellung ab August 2025 macht die Klägerin keine Berufsauslagen geltend (Eingabe vom 10. November 2025, S. 3), weshalb ihrem Bedarf auch keine solche anzurechnen sind.

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3.6.3. KVG Ab 2025 sind die mit Berufung geltend gemachten und ausgewiesenen KVG-Prämien der Klägerin (inkl. gewährter Verbilligung; Berufung, S. 19; Berufungsbeilagen 14 und 15) von Fr. 25.45 zu berücksichtigen. Infolge Geringfügigkeit (KVG-Prämien [inkl. Verbilligung] von Fr. 0.75 pro Kind) sind bei den Kindern ab 2025 demgegenüber keine Kosten für die KVG- Prämien zu berücksichtigen.

3.6.4. VVG sowie Kommunikations- und Versicherungspauschale Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien und der Kinder lediglich die KVG-Prämien. Die Klägerin bringt vor, soweit es die finanziellen Verhältnisse zuliessen, sei der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, zu welchem allseits die VVG-Prämien sowie die Kommunikationspauschale von Fr. 150.00 gehören würden (Berufung, S. 10 f.). Da – wie sich zeigen wird – genügend Mittel zur Deckung der familienrechtlichen Existenzminima vorhanden sind (E. 3.11.2 unten), sind allseits die ausgewiesenen VVG-Prämien (E. 3.11.1 unten) sowie bei beiden Parteien eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 (vgl. zur Höhe Ziff. 2.4 der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 in der seit 1. Januar 2023 in Kraft stehenden Version) anzurechnen.

3.7. Bedarf Beklagter (vor Steuern) 3.7.1. Grundbetrag und Wohnkosten 3.7.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Hinsichtlich der Wohnsituation des Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass er nach dem Auszug der Klägerin bis Ende Mai 2023 allein in der Familienwohnung verblieben sei. Anschliessend sei er zu einem Kollegen nach U._____ gezogen, wobei unklar sei, ob der Beklagte während dieser Zeit Mietzins bezahlt habe. Danach sei er per 18. Januar 2024 nach V._____ gezogen, wo er zur Untermiete wohne und der Mietzins gemäss Mietvertrag mit Frau J._____ Fr. 1'340.00 pro Monat betrage. Da letztlich unklar bleibe, wie viel Mietzins der Beklagte zwischen Juni 2023 und Februar 2024 bezahlt habe, sei von angemessenen Wohnkosten von Fr. 1'200.00 auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1). In der Phase vom 1. März 2024 bis 30. September 2024 würden dann die Wohnkosten des Beklagten Fr. 1'340.00 betragen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.2). Anschliessend habe der Beklagte ab Oktober 2024 seine Wohnkosten dauerhaft auf einen für einen Einpersonen-Haushalt angemessenen Mietzins von Fr. 1'200.00 zu senken (angefochtener Entscheid, E. 4.4.3).

Weiter setzte die Vorinstanz für beide Parteien den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.00 ein (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1). Mit Bezug auf den Beklagten hielt sie fest, dass er zwar mit

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J._____ seit acht oder neun Monaten in einer Beziehung sei, aber diese nicht in der gleichen Wohnung, sondern bei ihren Eltern leben würde.

Die Klägerin moniert eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Berufung, S. 12 Rückseite ff.), indem die Vorinstanz festgestellt habe, dass der Beklagte allein wohnen würde. Sofern sich die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Vorbringen mit keinem Wort auseinandergesetzt habe, werde eine Gehörsverletzung gerügt. Bereits vorinstanzlich sei aktenkundig gewesen, dass der Beklagte zu seiner neuen Lebenspartnerin und Verlobten J._____ gezogen sei. So sei diese im Mietvertrag als (Haupt-)Mieterin und Vertragspartei aufgeführt. Weiter gehe aus der vom Beklagten eingereichten Belastungsanzeige über Fr. 1'400.00 per 26. Januar 2024 hervor, dass Frau J._____ ihrer Bank gegenüber als ihren Wohnort die […] in V._____ angegeben habe. Zudem habe mittels einer telefonischen Nachfrage bei der Gemeinde V._____ bestätigt werden können, dass neben dem Beklagten auch Frau J._____ an der […] gemeldet sei. Angesichts dieser Umstände sei es nicht glaubhaft, dass die Verlobte des Beklagten für diesen eine Wohnung anmiete, aber selbst bei den Eltern wohne. Somit habe der Beklagte in allen Phasen als mit einer erwachsenen Person in einem Haushalt lebend zu gelten und es sei ihm bloss der hälftige Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen. Hinsichtlich der Wohnkosten rügt sie konkret die von der Vorinstanz für die Phase 2 festgestellten Wohnkosten von Fr. 1'340.00. So nimmt sie Bezug auf die Überweisung von Fr. 1'400.00 per 26. Januar 2024, wobei es nicht glaubhaft sei, warum der Beklagte als Untermiete Fr. 1'400.00 zahlen sollte, wenn sein Mietzins offenbar bloss Fr. 1'340.00 betrage. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz für die Phase 2 festgehalten habe, dass die Wohnkosten des Beklagten Fr. 1'340.00 betragen würden, obwohl sie für die vorgängige Phase noch ausgeführt habe, dass er nur eine einmalige Zahlung von Fr. 1'400.00 nachgewiesen habe, weshalb unklar bleibe, ob und wie viel Miete er tatsächlich bezahlt habe. Somit seien dem Beklagten auch in der zweiten Phase Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.00 zuzubilligen.

3.7.1.2. Rechtliches Aus wirtschaftlicher Sicht entstehen für zwei erwachsene Personen, die in einer dauerhaften Hausgemeinschaft leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar sind. Deshalb erscheint es angebracht, für ein Paar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.203 vom 9. Januar 2023 E. 5.4). Auch tragen in Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Miete usw.) gemeinsam. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur

- 22 dann ist anzunehmen, dass beide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen (BGE 132 III 483 E. 4.2).

3.7.1.3. Würdigung Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offengelassen werden, da das Obergericht im Berufungsverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen in freier Kognition überprüfen kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Berufungsverfahren nichts entgegensteht (vgl. Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3; BGE 137 I 197 E. 2.3.2).

Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Anrechnung von Wohnkosten von Fr. 1'200.00 im Bedarf des Beklagten bis Ende Februar 2024 blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

Hinsichtlich seines Umzugs nach V._____ im Januar 2024 brachte der Beklagte vorinstanzlich mit Verweis auf einen Untermietvertrag mit Einzugsdatum per 18. Januar 2023 (recte: 2024; Beilage 5 zur Stellungnahme) zunächst vor, dass er derzeit bei einem Kollegen in V._____ wohne, um Kosten zu sparen (act. 31 f.). Gemäss diesem Untermietvertrag beträgt der monatlich vom Beklagten zu entrichtende Mietzins Fr. 1'340.00. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich indessen heraus, dass es sich bei der Hauptmieterin bzw. der Untervermieterin der Wohnung in V._____, J._____, nicht um einen Kollegen, sondern um die Partnerin des Beklagten handelt, mit der er zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits seit acht oder neun Monaten in einer Beziehung war (act. 52 ff. und 55). Unklar bleibt, ob der Beklagte und seine neue Partnerin verlobt sind (act. 55). So bejahte der Beklagte zwar die Frage nach einer Verlobungsfeier ("nur familiär"), gab aber gleichzeitig zu Protokoll, dass er sich nie mehr verloben und heiraten würde (act. 56). Ebenfalls führte er aus, dass er allein in der Wohnung lebe und seine Partnerin bei ihren Eltern lebe, weshalb sie sich nur selten sehen würden (act. 55). Die Frage, ob der Beklagte und seine Partnerin tatsächlich verlobt sind, kann offengelassen werden. Entscheidend ist, ob sie eine dauernde partnerschaftliche Hausgemeinschaft bilden. Unbestritten ist, dass der Beklagte und Frau J._____ ein Paar sind. Zudem ist die Aussage des Beklagten, dass er und Frau J._____ – wenn auch nur familiär – eine Verlobungsfeier hatten, so auszulegen, dass zumindest für eine unbestimmte Dauer eine dauerhafte Beziehung angestrebt wird. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht glaubhaft, dass der Beklagte nicht mit seiner Partnerin in der von ihr gemieteten Wohnung in V._____ zusammenwohnt bzw. dass seine Partnerin bei deren Eltern wohnen soll. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Frau J._____ gemäss der vom Beklagten eingereichten Belastungsanzeige über

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Fr. 1'400.00 per 26. Januar 2024 (Verhandlungsbeilage des Beklagten) gegenüber ihrer Bank als Wohnort die Adresse der dem Beklagten angeblich untervermieteten Wohnung in V._____ angegeben hat. Dazu kommt, dass es sich beim gemäss dieser Belastungsanzeige vom Beklagten an seine Partnerin überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 gerade nicht um denselben Betrag wie der behauptete Mietzins für die Untervermietung der Wohnung in V._____ (Fr. 1'340.00) handelt und der Beklagte somit im gesamten Berufungsverfahren keinerlei Belege für tatsächlich bezahlte Mietzinse für die Wohnung in V._____ eingereicht hat.

Aufgrund des Gesagten vermag der Beklagte seine effektiven Wohnkosten nicht glaubhaft zu belegen, weswegen ihm ermessensweise – und wie von der Klägerin mit Berufung gefordert – auch ab März 2024 durchgängig ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'200.00 anzurechnen ist. Auch erscheint es – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft, dass er in V._____ allein ohne seine Partnerin lebt, weshalb ihm ab Februar 2024 ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen ist. Da er vor seinem Umzug nach V._____ zuerst alleine und anschliessend mit einem Kollegen zusammengewohnt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.4.1), wäre ihm für die Zeit bei seinem Kollegen ebenfalls ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen (vgl. Ziff. I/2 der SchKG-Richtlinien). Infolge Geringfügigkeit der Differenz zu einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und zur Vermeidung der Bildung von weiteren (kurzen) Phasen (zur Phasenbildung: E. 3.10 unten), rechtfertigt es sich im vorliegenden Summarverfahren aber, dem Beklagten bis Januar 2024 einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zuzubilligen.

3.7.2. Arbeitsweg / Kosten für die auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz hat dem Beklagten von Februar 2023 bis Februar 2024 Arbeitswegkosten von Fr. 300.00 angerechnet. Sie stellte dabei auf die unterschiedlichen Arbeits- sowie Wohnorte des Beklagten während dieser Phase ab und berücksichtigte die dafür notwendigen unterschiedlichen ÖV- Abonnements (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1). Für die anschliessenden Phasen (sowohl während seiner Selbständigkeit als auch ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) stellte sie auf pauschale Kosten für die Benützung des Autos von Fr. 200.00 ab.

Die Klägerin rügt (Berufung, S. 8), dass dem Beklagten auch in der Phase seiner Selbständigkeit ab März 2024 lediglich Kosten für den öffentlichen Verkehr zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort einzusetzen seien. Für das (hypothetische) Streckenabonnement zwischen seinem Wohnort in V._____ und seinem vormaligen Arbeitsort in W._____ seien dem Beklagten ab 1. März 2024 monatlich Fr. 67.00 anzurechnen. Für die Phasenbildung und konkrete Berechnung berücksichtigt sie jedoch bereits ab 1. Januar 2024 Arbeitswegkosten von Fr. 67.00 (Berufung, S. 15).

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Die vorinstanzlich festgestellten Fahrtkosten des Beklagten von monatlich Fr. 300.00 bis Ende Januar 2024 (Umzug nach V._____) erscheinen unter Berücksichtigung der Wechsel der Wohn- sowie Arbeitsorte des Beklagten als angemessen, wurden von der Klägerin (zumindest bis Ende Dezember 2023) auch nicht gerügt und sind folglich nicht zu beanstanden.

Für Februar 2024 (gefestigter Wohnort = V._____, Arbeitsort = W._____) sind dem Beklagten die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 87.00 pro Monat (ZVV-Netzpass 1-2 Zonen) anzurechnen, zumal keine Gründen ersichtlich sind, weshalb der Beklagte dazumal für die Zurücklegung seines Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen gewesen wäre.

Mit vorliegendem Entscheid wird dem Beklagten ab März 2024 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'290.00 angerechnet (E. 3.5.4 oben). Sofern einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind ihr auch hypothetische Auslagen zur Erzielung dieses Erwerbs einzukalkulieren. Wie oben erwähnt, betragen die Kosten für die Strecke von V._____ zum letzten Arbeitsort des Beklagten als Angestellter nach W._____ pro Monat Fr. 87.00. Da der Beklagte jedoch seit Ende Februar 2024 nicht mehr bei der H._____ AG in W._____ angestellt ist und somit eine gewisse Unsicherheit besteht, ob er erneut eine Stelle innerhalb von 1-2 Zonen seines Wohnorts finden wird, sind ihm ab März 2024 ermessensweise die Kosten für den ZVV-Netzpass von Fr. 128.00 für drei Zonen anzurechnen.

Infolge der Anrechnung des hypothetischen Einkommens sind dem Bedarf des Beklagten darüber hinaus auch ab März 2024 weiterhin Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 einzusetzen.

3.7.3. VVG und Kommunikations- und Versicherungspauschale Dem Bedarf des Beklagten ist in allen Phasen dessen VVG-Prämie sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 anzurechnen (vgl. E. 3.6.4 oben).

3.8.Bedarf C._____ und D._____ (vor Steuern) In Änderung des angefochtenen Entscheids sind den Kindern ab 2025 ebenfalls die dannzumal ausgewiesenen KVG-Prämien (inkl. Verbilligung) anzurechnen. Zudem sind dem Bedarf der Kinder entsprechend dem in E. 3.6.4 Ausgeführten zusätzlich zum mit angefochtenem Entscheid festgehaltenen Bedarf die VVG-Prämien zu berücksichtigen.

3.9. Steuern 3.9.1. Grundlegendes Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (BGE 147 III 281 E. 7.2). In den

- 25 eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Steuerberechnung vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der (minderjährigen) Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag oder Familienzulagen) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Als Hilfsmittel dient der Steuerrechner des Kantons Aargau sowie vorliegend auch der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Einfachheit halber ist für die kantonalen und Bundessteuern von identisch hohen Abzügen – den kantonalen Beträgen – auszugehen.

Da mit dem vorliegenden Entscheid die Einkommen beider Parteien neu festgelegt werden, sind die Steuern von Amtes wegen neu zu berechnen.

Während die Klägerin ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, ist der Beklagte per Juli 2023 nach U._____ und im Januar 2024 nach V._____ gezogen. Für die ungefähre Steuerberechnung ist für das Jahr 2023 auf den Wohnsitz in U._____ und anschliessend ab 2024 auf V._____ abzustellen, welches in der Gemeinde X._____ liegt.

Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG AG), den Kinderunterhalt (§ 32 Abs. 1 lit. f StG AG) sowie die Kinderzulagen zu versteuern. Für die Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen.

Der Beklagte kann den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 32 Abs. 1 lit. d StG SO; § 31 Abs. 1 lit. c StG ZH).

Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Parteien einer Konfession angehören, weshalb es sich rechtfertigt, keine Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Klägerin wird zum Tarif gemäss § 43 Abs. 2 StG (alleinstehend mit Kindern) und der Beklagte zum Tarif A besteuert. Allfällige Feuerwehrersatzabgaben sind infolge Geringfügigkeit nicht zu berücksichtigen.

Der Einfachheit halber ist bei den Parteien über alle Phasen hinweg je ein gleich hoher Versicherungsabzug von Fr. 3'600.00 für die Klägerin (§ 40 Abs. 1 lit. g StG AG) bzw. von Fr. 2'900.00 für den Beklagten (§ 31 Abs. 1 lit. g aStG ZH) vorzunehmen. Des Weiteren ist bei den Parteien beidseitig durchgängig eine Arbeitsauslagenpauschale von Fr. 2'000.00 abzuziehen (§ 33 Abs. 2 StG i.V.m. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 13 SO; Verfügung der

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Finanzdirektion über die Pauschalisierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung [ab Steuerperiode 2024] ZH; § 35 Abs. 1 StG AG). Darüber hinaus ist der Klägerin in allen Phasen (der Einfachheit halber) für beide Kinder je ein Kinderabzug von durchschnittlich Fr. 8'500.00 anzurechnen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG AG).

Steuerbares Vermögen ist bei keiner Partei zu berücksichtigen.

3.9.2. Klägerin und Kinder Das jährlich steuerlich relevante Einkommen der Klägerin (eigenes Einkommen + Kinderunterhalt + Kinderzulagen) beträgt (monatlich) in der Phase 1 (neu; 1. Februar 2023 – 31. Januar 2024) Fr. 5'557.00 (Fr. 3'407.00 + [approx.] Fr. 1'750.00 + Fr. 400.00), in der Phase 2 (neu; 1. Februar 2024 – 31. Januar 2025) Fr. 5'657.00 (Fr. 3'407.00 + [approx.] Fr. 1'850.00 + Fr. 400.00), in der Phase 3 (neu; 1. Februar 2025 – 31. Juli 2025) Fr. 5'857.00 (Fr. 3'407.00 + [approx.] Fr. 2'050.00 + Fr. 400.00) und in der Phase 4 (neu; ab August 2025) Fr. 7'209.00 (Fr. 5'059.00 + [approx.] Fr. 1'750.00 + Fr. 400.00).

Zur Phasenbildung wird auf Erwägung 3.10 unten verwiesen.

Die steuerlich relevanten Einkommen sind wie folgt auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen:

In Fr. Phase 1 (neu) Phase 2 (neu) Phase 3 (neu) Phase 4 (neu) Klägerin 3'407.00, rund 60 % 3'407.00, rund 60 % 3'407.00, rund 60 % 5'059.00, rund 70 % C._____ 875.00 + 200.00, rund 20 % 925.00 + 200.00, rund 20 % 1'025.00 + 200.00, rund 20 % 875.00 + 200.00, rund 15 % D._____ 875.00 + 200.00, rund 20 % 925.00 + 200.00, rund 20 % 1'025.00 + 200.00, rund 20 % 875.00 + 200.00, rund 15 %

Zieht man von den vorgenannten Einkünften die Abzüge gemäss E. 3.9.1 ab, ergeben sich für die Klägerin folgende auf Fr. 100.00 gerundete steuerbare Einkommen:

Phase 1 (neu; 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024) Fr. 44'100.00 Phase 2 (neu; 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 45'300.00 Phase 3 (neu; 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 47'700.00 Phase 4 (neu; ab 1. August 2025) Fr. 63'900.00

Der Steuerrechner des Kantons Aargau rechnet gestützt auf diese steuerbaren Einkommen totale Steuern pro Monat von (rund):

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Phase 1 (neu; 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024) Fr. 195.00 Phase 2 (neu; 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 200.00 Phase 3 (neu; 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 220.00 Phase 4 (neu; ab 1. August 2025) Fr. 400.00

Diese Steuerlast ist in den Phasen 1 bis 3 zwischen der Klägerin und den Kindern nach dem Verhältnis 60 % / 20 % / 20 % und in der Phase 4 nach dem Verhältnis 70 % / 15 % / 15 % aufzuteilen.

Demnach ergeben sich für die Klägerin und für die Kinder folgende monatliche gerundete Steueranteile:

Fr. Phase 1 (neu) Phase 2 (neu) Phase 3 (neu) Phase 4 (neu) Klägerin 117.00 120.00 132.00 280.00 D._____ 39.00 40.00 44.00 60.00 C._____ 39.00 40.00 44.00 60.00

3.9.3. Beklagter Das jährlich steuerlich relevante Einkommen des Beklagten beträgt in allen Phasen Fr. 75'480.00.

Zieht man von diesen Einkünften die Abzüge gemäss E. 3.9.1 und die ungefähren Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 3.9.2 oben) ab, ergeben sich für den Beklagten folgende auf Fr. 100.00 gerundete steuerbaren Einkommen in den jeweiligen Phasen:

Phase 1 (neu; 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024) Fr. 49'600.00 Phase 2 (neu; 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 48'400.00 Phase 3 (neu; 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 46'000.00 Phase 4 (neu; ab 1. August 2025) Fr. 49'600.00

Der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung rechnet gestützt aufgrund dieser steuerbaren Einkommen totale monatliche Steuern von (rund):

Phase 1 (neu; 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024) Fr. 605.00 Phase 2 (neu; 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025) Fr. 385.00 Phase 3 (neu; 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025) Fr. 350.00 Phase 4 (neu; ab 1. August 2025) Fr. 405.00

3.10. Phasenbildung Die Vorinstanz hat – soweit ersichtlich – für die Phasenbildung auf die Einkommensverhältnisse der Parteien bzw. des Beklagten abgestellt. Mit vorliegendem Entscheid wird die vorinstanzliche Einkommensermittlung sowie Bedarfsbestimmung teilweise abgeändert, weshalb die Unterhaltsphasen wie folgt anzupassen sind:

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Phase 1 (neu): 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024

Phase 2 (neu): 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025 neu: Weiterbildungskosten Klägerin, reduzierter Grundbetrag Beklagter, angepasste Arbeitswegkosten Beklagter; angepasste VVG-Prämien

Phase 3 (neu): 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 neu: Wegfall Weiterbildungskosten Klägerin; angepasste KVG-Prämien; angepasste VVG- Prämien; Erhöhung Kinderzulage

Phase 4 (neu): ab 1. August 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil neu: höheres Einkommen Klägerin, Wegfall Pauschale für Stellensuche

Hinsichtlich der KVG- und VVG-Prämien wird zwecks Vermeidung unnötiger Phasen jeweils in den neuen Jahren beginnenden Phasen auf die aktualisierten Prämien abgestellt. Zwecks Vereinfachung werden auch die angepassten Arbeitswegkosten des Beklagten von Fr. 128.00 bereits ab Februar 2024 angerechnet. Ebenso werden die ab 2025 geltenden erhöhten Kinderzulagen erst ab Februar 2025 berücksichtigt.

3.11. Unterhaltsberechnung 3.11.1. Existenzminima / Einkommen Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien, der Barbedarf der Kinder sowie die jeweiligen Einkommen stellen sich gestützt auf die bisherigen Ausführungen wie folgt dar:

In Fr. Phase 1 (neu) 1. Feb. 2023 bis 31. Jan. 2024 Phase 2 (neu) 1. Feb. 2024 bis 31. Jan. 2025 Phase 3 (neu) 1. Feb. 2025 bis 31. Juli 2025 Phase 4 (neu) ab 1. Aug. 2025 Einkommen Klägerin 3'407.00 5'059.00 Beklagter 6'290.00 D._____ 200.00 215.00 C._____ 200.00 215.00 Total 10'097.00 10'097.00 10'127.00 11'779.00 Grundbedarf Klägerin 2'730.00 (1) 3'039.00 (2) 2'437.00 (3) 2'485.00 (4) Beklagter 4'004.00 (5) 3'330.00 (6) 3'295.00 (7) 3'350.00 (8) D._____ 775.00 (9) 763.00 (10) 756.00 (11) 772.00 (12) C._____ 775.00 (13) 765.00 (14) 813.00 (15) 829.00 (16) Total 8'284.00 7'897.00 7'301.00 7'436.00

Die Bedarfszahlen enthalten folgende Positionen:

Klägerin: (1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 800.00, KVG (abzgl. IPV) Fr. 260.85, Auslagen Arbeitssuche Fr. 100.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, VVG Fr. 151.90 [Gesuchsbeilage 15], Steuern Fr. 117.00; (2) neu: KVG (abzgl. IPV) Fr. 174.60, VVG Fr. 94.55 [Gesuchsbeilage 7], Weiterbildung Fr. 450.00, Steuern Fr. 120.00; (3) neu: KVG (abzgl. IPV) Fr. 25.45, VVG Fr. 79.05 [Berufungsbeilage 14], Steuern Fr. 132.00; Wegfall der Weiterbildungskosten; (4) neu: Steuern Fr. 280.00; Wegfall Auslagen Arbeitssuche

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Beklagter: (5) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'200.00, KVG (abzgl. IPV) Fr. 256.00 , Arbeitsweg Fr. 300.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikationsund Versicherungspauschale Fr. 100.00, VVG Fr. 123.20 [Gesuchsbeilage 18], Steuern Fr. 605.00; (6) neu: Grundbetrag Fr. 850.00, KVG Fr. 317.55, Arbeitsweg Fr. 128.00, VVG Fr. 129.00 [Beilage 6 zur Stellungnahme des Beklagten vom 1. März 2024], Steuern Fr. 385.00; (7) neu: Steuern Fr. 352.00; (8) neu: Steuern Fr. 405.00

D._____: (9) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG (abzgl. IPV) Fr. 23.40; VVG Fr. 62.35 [Gesuchsbeilage 15], Steuern Fr. 39.00; (10) neu: KVG (abzgl. IPV) Fr. 10.55, VVG Fr. 62.40 [Gesuchsbeilage 7], Steuern Fr. 40.00; (11) Wegfall KVG-Prämie, VVG Fr. 62.05 [Berufungsbeilage 14], Steuern Fr. 44.00; (12) neu: Steuern Fr. 60.00

C._____: (13) Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG (abzgl. IPV) Fr. 23.40, VVG Fr. 62.35 [Gesuchsbeilage 15], Steuern 39.00; (14) neu: KVG (abzgl. IPV) Fr. 10.55, VVG Fr. 64.00 [Gesuchsbeilage 7], Steuern Fr. 40.00; (15) neu: Wegfall KVG- Prämie, VVG Fr. 119.30 [Berufungsbeilage 14], Steuern Fr. 44.00; (16) neu: Steuern Fr. 60.00

3.11.2. Überschuss Nach Deckung der Existenzminima aller Beteiligen verbleiben Gesamtüberschüsse von in der Phase 1 (1. Februar 2023 – 31. Januar 2024) Fr. 1'813.00, in der Phase 2 (1. Februar 2024 – 31. Januar 2025) Fr. 2'200.00, in der Phase 3 (1. Februar 2025 – 31. Juli 2025) Fr. 2'826.00 sowie in der Phase 4 (ab 1. August 2025) Fr. 4'343.00.

3.11.3. Überschussverteilung Der Gesamtüberschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3), wobei bei der Verteilung des Überschusses sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" und spezielle Bedarfspositionen zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3).

Die Kinder stehen unter alleiniger Obhut der Klägerin. Aufgrund des Alters der im Juni 2022 geborenen jüngsten Tochter D._____ wäre die Klägerin erst im August 2026 zu einer Arbeitstätigkeit in einem 50 %-Pensum verpflichtet. Sie ist indes seit August 2025 in einem Vollzeitpensum und somit überobligatorisch tätig. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt zu beachten. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura. In bestimmten Konstellationen ist ein Abweichen vom Grundsatz geboten, z.B., wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1).

Vorliegend bestand das Einkommen der Klägerin in den Phasen 1 bis und mit 3 hauptsächlich aus Taggeldern der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung. Es ist der Klägerin zwar zuzustimmen, dass die Höhe der Taggelder abhängig sind vom vorherigen Verdienst. Dieser Verdienst wurde jedoch noch während des Zusammenlebens der Parteien erwirtschaftet.

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Anschliessend war die Klägerin zwar auf Arbeitssuche, jedoch war sie neben der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig, weshalb in diesen Phasen keine überobligatorische Arbeitsanstrengungen zu berücksichtigen sind. Es rechtfertigt sich somit – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Eingabe vom 10. November 2025, S. 2 ff.) – nicht, in den Phasen 1 bis 3 einen Anteil des Überschusses der Klägerin vorab zuzuweisen.

Anders sieht es in Phase 4 aus, in welcher die Klägerin neben der Leistung des Naturalunterhalts überobligatorisch in einem Vollzeitpensum erwerbstätig ist. Es rechtfertigt sich, einen Überschussanteil im Umfang des hälftigen Einkommens der Klägerin, mithin im Umfang von Fr. 2'529.50 (50 % von Fr. 5'059.00), vorab der Klägerin zuzuweisen. Der unter den Parteien und Kindern nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilende Überschuss beträgt somit in Phase 4 noch Fr. 1'813.50 Fr. (Fr. 4'343.00 – Fr. 2'529.50).

Nach soeben Ausgeführtem partizipieren die Parteien und die Kinder wie folgt am Gesamtüberschuss:

In Fr. Phase 1 1. Februar 2023 – 31. Januar 2024) Phase 2 1. Februar 2024 – 31. Januar 2025) Phase 3 (1. Februar 2025 – 31. Juli 2025) Phase 4 (Ab August 2025) Klägerin 604.00 733.00 942.00 3'134.00 Beklagter 604.00 733.00 942.00 605.00 D._____ 302.00 367.00 471.00 302.00 C._____ 302.00 367.00 471.00 302.00

3.11.4. Kinderunterhalt Der gebührende Barunterhalt von D._____ und C._____ jeweils abzüglich Kinderzulagen und zuzüglich Überschussanteil stellt sich wie folgt dar:

In Fr. Phase 1 1. Februar 2023 – 31. Januar 2024) Phase 2 1. Februar 2024 – 31. Januar 2025) Phase 3 (1. Februar 2025 – 31. Juli 2025) Phase 4 (Ab August 2025 D._____ 877.00 930.00 1'012.00 859.00 C._____ 877.00 932.00 1'069.00 916.00

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann und dass Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (BGE 144 III 377). Vorliegend kann die Klägerin in allen Phasen ihr familienrechtliches Existenzminimum decken, weshalb kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht.

Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.11.3) gilt im Regelfall bei alleiniger Obhut der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, vollständig dem anderen Elternteil anfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt er-

- 31 füllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grundsatz muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2). Vorliegend sind beide Parteien leistungsfähig, wobei der Beklagte in jeder Phase einen grösseren Überschuss als die Klägerin erzielt. Infolgedessen hat der Beklagte allein für den gebührenden Barbedarf der Kinder aufzukommen.

Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen folgende (gerundete) Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und C._____ zu bezahlen:

In Fr. Phase 1 1. Februar 2023 – 31. Januar 2024) Phase 2 1. Februar 2024 – 31. Januar 2025) Phase 3 (1. Februar 2025 – 31. Juli 2025) Phase 4 (Ab August 2025 D._____ 875.00 930.00 1'010.00 860.00 C._____ 875.00 930.00 1'070.00 915.00

3.11.5. Ehegattenunterhalt Der Klägerin wurde vorinstanzlich kein Ehegattenunterhalt zugesprochen, da sie gemäss angefochtenem Entscheid in jeder Phase einen höheren Überschuss als der Beklagte erzielen würde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Die Klägerin beantragt mit Berufung für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge tiefer als beantragt ausfallen sollten, ihr im Umfang der Differenz zu den gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen sei (Dispositiv-Ziff. 2.1.2 der Berufung).

Für die Zeit von Februar 2023 bis und mit Januar 2024 sowie von Juni 2025 bis und mit Juli 2025 werden der Klägerin mit vorliegendem Entscheid zwar tiefere Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen als von ihr beantragt wurden. Indessen ist in diesen Zeiträumen ihr jeweiliger Überschuss (Differenz zwischen ihrem Einkommen und Bedarf; vgl. E. 3.11.1 oben) jeweils höher als der ihr zustehende Anteil am Gesamtüberschuss (vgl. E. 3.11.3 oben), weshalb ihr in diesen Zeiträumen kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen ist. In der restlichen Zeit, mithin von Februar 2024 bis und mit Mai 2025 sowie ab August 2025, werden der Klägerin sodann aufgrund der bei Kinderangelegenheiten geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen höhere Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen als von dieser beantragt wurden. Folglich sind ihr für diese Phasen aufgrund der beim Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime ebenfalls keine persönlichen

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Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Insgesamt ist der Klägerin somit in keiner Phase Ehegattenunterhalt zuzugestehen.

4. Verfahrenskosten Die Klägerin hat mit Eingabe vom 10. November 2025 die Kinderunterhaltsbeiträge an die neuen Einkommensverhältnisse der Klägerin angepasst, welche im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung noch nicht voraussehbar waren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Kinderbelangen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt und deshalb neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 11bis ZPO). Somit ist für die Verteilung der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens auf die angepassten Anträge in der Eingabe vom 10. November 2025 abzustellen.

Die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung ganz überwiegend. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin in gewissen Phasen gar mehr Unterhaltsbeiträge als beantragt zugesprochen erhält, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollständig dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD).

Die von der Klägerin eingereichte Kostennote erweist sich als nicht tarifgemäss. Die vom Beklagten infolge des Verfahrensausgangs an die Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung ist vielmehr auf gerundet Fr. 2'518.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen (Grundentschädigung Fr. 3'350.00 [vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 14], 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 10. November 2025 [§ 6 Abs. 3 AnwT], 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT], Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 %; Berechnung: Fr. 3'350.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Eine zusätzliche bzw. separate Entschädigung für die Klägerin infolge Aufwendungen für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fällt ausser Betracht, nachdem dieses Gesuch der Klägerin abzuweisen ist (vgl. E. 5 unten). Dazu kommt, dass sich eine solche separate Entschädigung in Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich ohnehin nur dann rechtfertigt, wenn hinsichtlich der Vermögenslage der gesuchstellenden Person besondere Ausführungen notwendig werden (vgl. dazu ausführlich: Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.351 vom 12. März 2026 E. 4), was vorliegend gerade nicht der Fall war.

5. URP Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos, da diese vollumfänglich dem Beklagten auferlegt werden. Da dem Beklagten vorinstanzlich die

- 33 unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, er sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat und er unbestrittenermassen trotz vollstreckbarem Entscheid keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, ist nicht auszuschliessen, dass die der Klägerin zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Demzufolge ist trotz der der Klägerin für das Berufungsverfahren zugesprochenen und vom Beklagten zu bezahlenden Parteientschädigung über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.1 f.).

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren (lit. b) nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RUEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Steht nämlich fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Würde anders entschieden, müsste die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und gleichzeitig die Nachzahlung angeordnet werden, was nicht der Sinn von Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Es ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss (innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre) oder aus seinem Vermögen zu tilgen (BGE 141 III 372 E. 4.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1).

Der zivilprozessuale Bedarf der Klägerin und der Kinder beträgt seit August 2025 Fr. 4'586.00 (Fr. 2'485.00 [Bedarf Klägerin; vgl. E. 3.11.1 oben] + Fr. 772.00 [Bedarf D._____; vgl. E. 3.11.1 oben] + Fr. 829.00 [Bedarf

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C._____; vgl. 3.11.1 oben] + Fr. 500.00 [25% der Grundbeträge von total Fr. 2'000.00]).

Diesem zivilprozessualen Bedarf stehen die seit Januar 2025 bevorschussten Kinderalimente von insgesamt Fr. 725.70 (Beilage 6 zur Eingabe der Klägerin vom 10. November 2025), die Kinderzulagen von total Fr. 430.00 sowie das Einkommen der Klägerin von Fr. 5'059.00 gegenüber. Folglich verbleibt der Klägerin spätestens seit August 2025 ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'628.70 (Fr. 6'214.70 – Fr. 4'586.00), mit welchem sie in kurzer Zeit für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufzukommen vermag. Selbst ohne Alimentenbevorschussung würde der Klägerin noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 903.00 verbleiben, mit welchem sie innert Jahresfrist für ihre Anwaltskosten aufkommen könnte. Folglich ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

Das Obergericht erkennt:

1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 7. Mai 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2020, und D._____, geboren am tt.mm. 2022, monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen: Phase I (1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024) D._____: CHF 875.00 C._____: CHF 875.00 Phase II (1. Februar 2024 bis 31. Januar 2025) D._____: CHF 930.00 C._____: CHF 930.00 Phase III (1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025) D._____: CHF 1'010.00 C._____: CHF 1'070.00 Phase IV (ab 1. August 2025 bis Rechtskraft Scheidungsurteil) D._____: CHF 860.00 C._____: CHF 915.00

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2. [entfällt ersatzlos]

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es (in Bezug auf die Gerichtskosten) nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'518.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

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Aarau, 21. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess

ZSU.2024.312 — Aargau Obergericht Zivilkammern 21.04.2026 ZSU.2024.312 — Swissrulings