Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.311 (SF.2024.7) Art. 20
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Eheschutz
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Gesuch vom 19. März 2024 (Postaufgabe: 21. März 2024) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____:
"1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. 2. Das Familienhaus […] sei […] der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Die […] Kinder [C._____, geb. tt.mm. 2019, und D._____, geb. tt.mm. 2021], seien […] unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder alle zwei Wochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 […] zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchgegner sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jährlich drei Wochen Ferien […] mit den Kindern zu verbringen. […]. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger elterlicher Absprache unter Wahrung des Kindeswohls sei vorzubehalten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Barunterhalt für C._____ […] CHF 1'879.20 und für D._____ […] CHF 2'067.30 ab […] Gesuchseinreichung vorschüssig monatlich, zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt wird angemessen berechnet. 6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab Datum der Gesuchseinreichung monatlich vorschüssig […] CHF 3'000.00 zuzüglich Anteil Boni zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, allfällige Boni, Prämien oder sonstige Entschädigungen, welche ihm zusätzlich zu seinem ordentlichen Gehalt ausbezahlt werden, in Höhe der Hälfte des ausgerichteten Nettobetrages der Gesuchstellerin zu überweisen. […]. Eine allfällige Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Vorliegen des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten. 7. [Prozesskostenvorschuss / eventuell: URP] 8. Unter […] Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesuchsgegners."
1.2. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 beantragte der Beklagte:
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"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass beide Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. […] C._____ […] und D._____ […] seien […] unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. 3. Eventualiter seien […] C._____ […] und D._____ […] unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Subeventualiter seien die […] C._____ […] und D._____ […] unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 5. Das Einfamilienhaus […] sei […] dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzuweisen. 6. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die beiden Söhne an jedem zweiten Wochenende vom Mittwochabend bis Sonntagabend zu betreuen. Zudem sei [sie] für berechtigt zu erklären, die beiden Söhne alternierend an Weihnachten (24.12. - 26. 12, 20.00 Uhr) oder über Neujahr (31.12., 12.00 Uhr - 2.1., 20.00 Uhr) zu betreuen. 7. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder während ihrer Ferien zu betreuen. […] 8. Die vorliegenden Anträgen widersprechenden Anträge der der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 9. Eventualiter […] sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die beiden Kinder jede 2. Woche von Mittwochnachmittag nach dem Kindergarten - Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) sowie am darauffolgenden Donnerstag ab 16.00 Uhr - Freitagmorgen (Kindergarten- /Schulbeginn) zu betreuen und jährlich während sechs Wochen jährlich mit den beiden Kindern die Ferien zu verbringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]."
1.3. Am 15. August 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Die Klägerin beantragte neu die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) und den Aufbau des Besuchsrechts, anfangs begleitet, die Festsetzung des Auszugsdatums des Beklagten (31. August 2024) sowie die Gütertrennung. Der Beklagte beantragte zusätzlich, die Parteien seien zu einem Mediationsversuch aufzufordern. Im Anschluss an
- 4 die Parteibefragung fanden Vergleichsgespräche statt; sie blieben ohne Ergebnis.
1.4. Ebenfalls am 15. August 2024 verfügte das Gerichtspräsidium Q._____ superprovisorisch:
"1. Die eheliche Liegenschaft […] wird vorläufig sofort dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
2. Den Parteien wird vorsorglich sofort die alternierende Obhut über [C._____ und D._____] zugewiesen. Das Obhutsrecht wird dabei wie folgt ausgeübt: - Der Vater betreut die […] Kinder von Sonntagabend bis Mittwochmorgen. Er bringt [sie] mittwochs nach dem Frühstück zu den Grosseltern. - Die Mutter betreut die […] Kinder von Mittwochabend bis Freitagabend. - An den Wochenenden gilt folgendes: Die Mutter betreut die Kinder in den geraden Wochen […] von Freitagabend bis Sonntagabend. In den ungeraden Wochen betreut der Vater die Kinder […] von Freitagabend bis Montagmorgen. - Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte. […].
3. […]"
1.5. Mit Entscheid vom 19. September 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts:
"1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt sind. 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft […] wird dem Gesuchsteller […] zugewiesen. 2.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen der Liegenschaft, die Nebenkosten sowie den kleinen Unterhalt (Grenzbetrag Fr. 300.00) zu bezahlen. 2.3. Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft zu leisten, unter späterer Anrechnung im Rahmen einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung. 3. Den Parteien wird die alternierende Obhut über die Kinder C._____ […] und D._____ […] zugewiesen. Das Obhutsrecht wird dabei wie folgt ausgeübt:
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- Der Vater betreut die […] Kinder von Sonntagabend bis Mittwochmorgen. Er bringt die Kinder mittwochs nach dem Frühstück zu den Grosseltern.
- Die Mutter betreut die […] Kinder von Mittwochabend bis Freitagabend.
- An den Wochenenden gilt folgendes: Die Mutter betreut die Kinder in den geraden Wochen zusätzlich von Freitagabend bis Sonntagabend. In den ungeraden Wochen betreut der Vater die Kinder zusätzlich von Freitagabend bis Montagmorgen.
- Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte. [Sie] koordinieren die Betreuung während der Schulferien und während der Festtage jeweils bis spätestens Ende des Vorjahres. Die Herbstferien 2024 verbringen die Kinder je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter.
Die Parteien tragen jeweils die während der Betreuung direkt anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung der Kinder 4. Den Eltern wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich zu einer kinderzentrierten Mediation bei einer anerkannten Fachstelle (z.B. E._____, F._____, R._____; G._____) anzumelden und sich über die erfolgte Anmeldung gegenüber dem Familiengericht Q._____ als KESB bis spätestens 30. Oktober 2024 auszuweisen. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ […] ab 1. September 2024 monatlich […] zu bezahlen:
Für C._____ Fr. 930.00 davon Fr. 363.00 Anteil Barbedarf (inkl. Fr. 213.00 Anteil des Überschussanteils) und Fr. 67.00 Betreuungsunterhalt
Für D._____ Fr. 930.00 davon Fr. 363.00 Anteil Barbedarf (inkl. Fr. 213.00 Anteil des Überschussanteils) und Fr. 567.00 Betreuungsunterhalt
5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, nebst den für die Betreuung durch ihn bei ihm direkt anfallenden Kosten […] zu bezahlen:
- Krankenkassenprämien der Kinder (KVG und VVG) - Fremdbetreuungskosten (derzeit rund Fr. 350.00 pro Monat für C._____ und rund Fr. 1'020.00 für D._____) 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 852.00 zu bezahlen, erstmals für September 2024. 7. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
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Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 4'417.85
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'685.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 4'375.30
Kind C._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'180.00
Kind D._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'840.00 8. [Indexierung] 9. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 10. 10.1. [Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin: abgewiesen] 10.2. [URP-Gesuch der Klägerin: abgewiesen]. 11. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Dieser Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv (samt Berechnungstabelle) eröffnet (Versand: 20. September 2024). Mit Eingabe vom 20. September 2024 reichte die Klägerin eine neue Unterhaltsberechnung samt neuem Mietvertrag für die neue Wohnung inkl. Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze ein. Mit Eingaben vom 24. und 27. September 2024 verlangte sie die Zustellung des begründeten Entscheides. Diese erfolgte am 10. Dezember 2024 an die Klägerin und am 9. Dezember 2024 an den Beklagten.
2. 2.1. Mit fristgerechter Berufung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Klägerin:
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" Vorsorgliche Massnahmen / Superprovisorische Anträge 1. 1.1 Für die Dauer des […] Verfahrens seien [C._____ und D._____] per sofort unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 1.2 Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht von Samstagmorgen 9:00 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten-/Kitastart zu gewähren. Die Übergaben seien dabei für Samstag bei der Berufungsklägerin und für Montagmorgen bei der Kita (D._____) bzw. dem Kindergarten (C._____) festzulegen. Beide Eltern seien zu verpflichten jeweils zusammen mit den Kindern die Autokindersitze und die ID-Karten der Kinder an den anderen Elternteil zu übergeben. 1.3 Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor sei superprovisorisch zu erlassen. 2. Es sei der Berufung bezüglich der Ziffer 3 des [angefochtenen Entscheids] die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben. Anträge 1. Es sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der [angefochtene Entscheid] in den Ziffern 2.3, 3., 5., 6., und 7. aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15.08.2024 getrennt leben. […] 4.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die direkten Amortisationszahlungen […] von jeweils vierteljährlich CHF 850.00 für die UBS-Festhypothek Nr. aaa. und von jeweils vierteljährlich CHF 900.00 für die UBS-SA- RIN Hypothek Nr. bbb. für die Liegenschaft […] am […], S._____ zu bezahlen. 4.4. Der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin seien zu verpflichten die indirekte Amortisation von jährlich CHF 13'000.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. auf das verpfändete H._____ Vorsorgekonto /-Depot jeweils zu ½ zu übernehmen.
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5. 5.1 5.1.1 [C._____ und D._____] werden per sofort unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin gestellt. 5.1.2 Subeventualiter seien die Kinder unter [recte: der alternierenden] Obhut […] zu belassen, wobei die Parteien die [Kinder wie folgt betreuen]: Woche 1
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Mutter Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater
Woche 2
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter
Morgen: 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. Kindergarten– / Kitastart. Am Wochenende erfolgen die Übergaben erst 09:00 Uhr Mittag: 08:00 Uhr bzw. Kindergarten– / Kitastart bis 18:00 Uhr Abend: 18:00 Uhr – 24:00 Uhr 5.1.3 Subeventualiter sei der Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Mutter festzulegen. 5.2 5.2.1 Der Berufungsbeklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die […] Kinder wie folgt […] zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
• Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen 09:00 Uhr bzw. Schul–/Kinderartenbeginn, der Vater ist berechtigt die Kinder jeweils bei der Mutter zu holen und am Montagmorgen in die Schule / den Kindergarten / Kita zu bringen. Zusammen mit den Kindern werden jeweils die Autokindersitze der Kinder und die ID-Karten an den anderen Elternteil übergeben.
• während 4 Schulferienwochen unter dem Jahr, davon maximal 2 Wochen am Stück. Die Parteien sind verpflichtet, die gewünschten Ferienbezüge dem anderen Elternteil frühestmöglich, mindestens aber drei Monate im Voraus, unter Angabe des Reiseziels mitzuteilen. In Konfliktsituationen haben der Berufungsbeklagte in den geraden Kalenderjahren und die Berufungsklägerin in ungeraden Kalenderjahren den Vorrang zum Ferienbezug.
• in den ungeraden Jahren o an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersonntag 18:00 Uhr; o an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; o vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr
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• in den geraden Jahren o an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr o vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr; o vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, 1. Januar, 12:00 Uhr.
5.2.3 [recte: 5.2.2] Die Parteien sind verpflichtet sich gegenseitig ihre Reisedestination (Flugtickets und Hotelbuchung) und Reisedaten in Bezug auf die Ferien mit den […] Kindern bis 4 Wochen vor Ferienantritt mitzuteilen. Sofern erforderlich verpflichten sich die Parteien allfällige Zustimmungserklärungen für Ferien der Kinder mit dem anderen Elternteil zu unterzeichnen, sofern es sich bei der Feriendestination um kein Land handelt, bezüglich welchem das EDA von touristischen oder anderen nicht dringlichen Reisen abrät. 6. 6.1 Für C._____ und D._____ sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen. 6.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ sei mit dem Vollzug der Beistandschaft zu beauftragen, wobei der Aufgabenbereich der […] Beistandsperson die Wahrung von Interesse und Wohl der Kinder sowie insbesondere folgende Aufgabenbereiche zu umfassen habe: - Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um C._____ und D._____ mit Rat und Tat - die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu beraten und zu unterstützen - bei Konfliktfällen zu vermitteln und nötigenfalls die Besuchsregelung im Einvernehmen beider Eltern anzupassen - Notwendige psychologische Begleitung von C._____ und D._____ zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen. - die Einhaltung der Weisung zum Besuch der Mediation zu überwachen und die Finanzierung der kinderorientierten Mediation sicherzustellen - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern - Funktion der Ansprechperson bei Fragen der Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstruktur etc.) - die Wiederherstellung der alternierenden Obhut nach Genesung des Vaters zu fördern, die Eltern dabei zu begleiten und unterstützen sowie die notwendigen Massnahmen aufgleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein - an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allenfalls Antrag infolge veränderter Verhältnisse zu stellen - subeventualiter: die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut zu beraten und zu unterstützen
7. 7.1 7.1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ […] ab 15.08.2024 bis zur Wiederinstallation der alleinigen Obhut […] monatlich […] zu bezahlen:
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Für C._____ CHF 1'442.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'295.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Die […] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
7.1.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ […] ab der Wiederinstallation der alleinigen Obhut […] monatlich […] zu bezahlen: Für C._____ CHF 1'927.00 (davon CHF 485.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'791.00 (davon CHF 485.00 Betreuungsunterhalt) Die […] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überwiesen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht. 7.1.3 Subeventualiter, im Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ […] ab 15.08.2024 monatlich im Voraus […] zu bezahlen: Für C._____ CHF 1'442.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'295.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Die […] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht. 7.2. 7.2.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt […] ab 15.08.2024 […] bis zur Wiederinstallation der alleinigen Obhut […] monatlich […] CHF 1'431.00 […] zu bezahlen. 7.2.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Wiederinstallation der alleinigen Obhut […] monatlich […] CHF 1'338.00 […] zu bezahlen. 7.2.3 Subeventualiter, für den Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 15.08.2024 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich […] CHF 1'431.00 zu bezahlen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse. Im Fall eines kassatorischen Entscheids sei der Berufungsklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 3'350.00 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
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Subeventualiter im Falle eines reformatorischen Entscheids unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten."
2.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies die obergerichtliche Instruktionsrichterin die Gesuche der Klägerin um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
2.3. Mit fristgemässer, aber nicht unterzeichneter Berufung vom 18. Dezember 2024 (Postaufgabe: 19. Dezember 2024) beantragte der Beklagte:
"1) Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern […] a) Die Unterhaltsbeiträge für C._____ […] und D._____ […] seien neu auf Fr. 1'263.00 festzusetzen, wovon Fr. 25.00 Anteil Barbedarf […] und Fr. 1238 Betreuungsunterhalt sind.
b) […] c) […] für [Ehegattenunterhalt] bleibt kein Geld. […] Diese Berechnung gilt erstmals für […] Oktober 2024 […]. d) Diese Unterhaltsbeiträge beruhen […] auf folgenden Zahlen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'760.00 Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'330.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 6'719.00 [C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum […] Fr. 1'193.00 [D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum […] Fr. 1'847.00 2) Der neue Entscheid sollte neue Präzisierungen betreffend neue Berechnungen: a) Neue Berechnungen sollen im Oktober 2025 und April 2026 mit angepassten Unterhaltsbeiträgen für November 2025 und Mai 2026 erfolgen. Diese neuen Berechnungen sollten mindestens die folgenden Anpassungen berücksichtigen:
i) Die Schuldentilgungen nach der volständigen Zahlung der provisorischen Steuern 2024
- 12 ii) Zusätzliche Einkommen der Parteien (z.B. Pikettdienste des Gesuchsgegners, Lohnerhöhungen der Gesuchstellerin) iii) Fremdbetreuungskosten
b) Da[mit] der Gesuchsgegner die Rechnungen gemäss den Vorgaben des Gerichts nachvollziehen kann […], wird empfohlen, dass die Parteien die neuen Berechnungen gemeinsam erstellen und vereinbaren und diese anschliessend schriftlich von ihren Anwälten bestätigen lassen.
3) Es bedarf neuer Präzisierungen und Regelungen hinsichtlich: a) der gemeinsamen Rechnungen. b) der medizinischen Zusatzkosten. c) Unterhaltsarbeiten und Kosten der gemeinsamen Liegenschaft 4) Es bedarf eines Entscheids betreffend der bestrittenen zusätzlichen Fremdbetreuungskosten, die in der Obhut der Gesuchstellerin liegen und vom Gesuchsgegner bezahlt wurden. 5) Die Kosten des Obergerichtsverfahrens sind beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, […]."
2.4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Klägerin eine weitere Unterlage ein.
2.5. Mit Berufungsantwort vom 3. Januar 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.
2.6. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 setzte die obergerichtliche Instruktionsrichterin dem Beklagten unter Hinweis auf die fehlende Unterzeichnung seiner Berufung eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung einer verbesserten Eingabe (Art. 132 Abs. 1 ZPO) an.
2.7. Mit der (unterzeichneten) "zweiten Fassung der Berufung" vom 16. Januar 2025 (Postaufgabe: 17. Januar 2025) beantragte der Beklagte:
"1. 1.1. Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern […] 1.1.1. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ […] und D._____ […] seien neu auf Fr. 1'274.00 festzusetzen, wovon Fr. 58.00 Anteil Barbedarf […] und Fr. 1216 Betreuungsunterhalt sind.
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1.1.2. […] 1.1.3. […] für [Ehegattenunterhalt] […] bleibt kein Geld. […]. Diese Berechnung gilt erstmals für den Monat Oktober 2024, […]. 1.1.4. Diese Unterhaltsbeiträge beruhen […] auf folgenden Zahlen:
Berufungsbeklagte (Mutter): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'716.00 Berufungskläger (Vater): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'741.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 6'780.00 [C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum Fr. 1'193.00
[D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum Fr. 1'847.00 Den Unterhalts der Kinder (für die Betreuung durch die Gesuchstellerin) wird so berechnet: 2x Fr. 1'274.00 – Fr. 370.00 = Fr. 2'178.00 […] ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus. Eventualiter: 1.2. Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern […] 1.2.1. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ […] und D._____ […] seien neu auf Fr. 1'222.00 festzusetzen, wovon Fr. 152.00 Anteil Barbedarf […] und Fr. 1'070 Betreuungsunterhalt sind.
1.2.2. […] 1.2.3. Für [Ehegattenunterhalt] wird der Berufungskläger verpflichtet, monatlich […] Fr. 8.00 zu bezahlen, erstmals für den Monat Oktober 2024 […].
1.2.4. Diese Unterhaltsbeiträge beruhen […] auf folgenden Zahlen: Berufungsbeklagte (Mutter): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'424.00
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Berufungskläger (Vater): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'741.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'939.00 [C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 1'193.00
[D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 1'847.00 Den Unterhalts der Kinder (für die Betreuung durch die Gesuchstellerin) wird so berechnet: 2x Fr. 1'222.00 + Fr. 8.00 = Fr. 2'452.00 […] ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus. 2. Der neue Entscheid sollte neue Präzisierungen betreffend neue Berechnungen: 2.1. Neue Berechnungen sollen im Oktober 2025 und April 2026 mit angepassten Unterhaltsbeiträgen für November 2025 und Mai 2026 erfolgen. Diese neuen Berechnungen sollten mindestens die folgenden Anpassungen berücksichtigen: 2.1.1. Die Schuldentilgungen nach der volständigen Zahlung der provisorischen Steuern 2024 2.1.2. Zusätzliche Einkommen der Parteien (z.B. Pikettdienste des Gesuchsgegners, Lohnerhöhungen der Gesuchstellerin) 2.1.3. Fremdbetreuungskosten
2.2. Da der Gesuchsgegner die Rechnungen gemäss den Vorgaben des Gerichts kann […], wird empfohlen, dass die Parteien die neuen Berechnungen gemeinsam erstellen und vereinbaren und diese anschliessend schriftlich von ihren Anwälten bestätigen lassen. 3. Es bedarf neuer Präzisierungen und Regelungen hinsichtlich: 3.1. der gemeinsamen Rechnungen. 3.2. der medizinischen Zusatzkosten. 3.3 . Unterhaltsarbeiten und Kosten der gemeinsamen Liegenschaft
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4. Es bedarf eines Entscheids betreffend der bestrittenen zusätzlichen Fremdbetreuungskosten, die in der Obhut der Gesuchstellerin liegen und vom Gesuchsgegner bezahlt wurden. 5) Die Kosten des Obergerichtsverfahrens sind beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, […]."
2.8. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein.
2.9. Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Klägerin, auf die Berufung des Beklagten sei nicht einzutreten, eventualiter seien seine Begehren abzuweisen.
2.10. In der Folge reichten beide Parteien weitere diverse Eingaben ein (Klägerin: 5. und 17. Februar 2025, 10. und 24. März 2025, 7. April 2025; Beklagter: 7. und 13. Februar 2025 [Postaufgabe: 14. Februar 2025], 6. März 2025 [Postaufgabe: 7. März 2025] und 23. März 2025 [überbracht am: 24. März 2025], 3. Mai 2025).
2.11. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beantragte die Klägerin:
"1. 1.1 Für die Dauer des […] Verfahrens […] seien [C._____ und D._____] per sofort unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 1.2 [Besuchsrecht des Beklagten; analog Berufung vom 18. Dezember 2024] 1.3 Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor [recte: seien] superprovisorisch zu erlassen. 2. Eventualiter sei schnellstmöglich der Aktenschluss zu erklären und es sei schnellstmöglich ein Entscheid zu fällen. 3. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Berufung vom 18.12.2024 festgehalten."
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
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2.12. In der Folge reichten beide Parteien (trotz wiederholtem, instruktionsrichterlichem Hinweis auf die Spruchreife des Verfahrens; vgl. E. 1.2 unten), erneut eine Vielzahl weiterer Eingaben ein (Klägerin: 15. Mai 2025, 2. Juni 2025; Beklagter: 19. Mai 2025, 6. Juni 2025 [worin er neu die Durchführung einer Verhandlung beantragte], 19. Juni 2025 [worin er neu die "Alleinige elterliche Sorge […] bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" beantragte {S. 2}, dabei aber "als temporäre Massnahme" die alleinige Obhut meint {S. 3}] und 30. Juni 2025 [neue Anträge: "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB auf ihre Kosten"; es sei ihm zu gestatten, "sämtliche Mediationstermine sowie sämtliche persönlichen oder elektronischen Interaktionen mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem laufenden familienrechtlichen Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung in Ton und/oder Bild – auch ohne ausdrückliches Einverständnis der Klägerin – aufzuzeichnen; es sei die ausserordentliche Scheidung gemäss Art. 115 ZGB auszusprechen und es sei die Gütertrennung anzuordnen {vgl. S. 3 und 8}]).
2.13. Mit Eingabe vom 16. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) stellte der Beklagte zu seinem Antrag vom 19. Juni 2025 betreffend "Alleinige elterliche Sorge […] bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" folgenden Eventualantrag:
"Eventualiter beantrage ich, dass sämtliche medizinischen Angelegenheiten der Kinder – insbesondere Termine, Planung, Arztbesuche, Behandlungen, Mediation, Versicherungsangelegenheiten sowie damit verbundene Zahlungen – bis auf Weiteres ausschliesslich vom Vater koordiniert werden. Der Vater verpflichtet sich, die Klägerin fortlaufend, schriftlich und zeitnah über alle relevanten Aspekte zu informieren und sie in sämtliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen"
Weiter beantragte er:
"[…] dass die medizinische Korrespondenz von Ärzten, Therapeutinnen, Institutionen und Versicherungen an den Hauptwohnsitz der Kinder (Adresse des Vaters) sowie zusätzlich an die E-Mail-Adresse und die Mobilnummer des Vaters zu richten ist. Der Vater verpflichtet sich, sämtliche eingehende Schreiben innert sieben Tagen der Klägerin weiterzuleiten. Grundsatzentscheidungen sollen durch beide Elternteile gemeinsam gemäss Art. 301 ZGB getroffen werden. In Bagatellfällen oder bei dringendem Handlungsbedarf darf ein Elternteil alleine entscheiden; der andere Elternteil ist in solchen Fällen unverzüglich schriftlich zu informieren. […]
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Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vater das "spielzeugfreie Kindergarten Heft" von C._____ für die Dauer von zwei Wochen auszuhändigen, damit dieser die Inhalte gemeinsam mit C._____ besprechen kann. Das Heft ist nach Ablauf der Frist unversehrt an die Klägerin zurückzugeben. […] Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vater unverzüglich Zugang zu D._____ Brillenrechnung zu gewähren." 2.14. Mit Eingabe vom 18. November 2025 machte der Beklagte als Neuerung geltend, dass er arbeitslos sei und beantragte im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die sofortige Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
2.15. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 25. November 2025 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 5. Dezember 2025 nach.
2.16. In der Folge reichten die Parteien erneut eine Vielzahl von Stellungnahmen ein: Der Beklagte am 18. Dezember 2025 ("Dringende Mitteilung und Antrag betreffend indirekte Amortisation der Hypothek [CHF 13'000.00] – Gefährdung der Wohnsituation der Kinder" mit Anträgen betr. Amortisationszahlungen), 19. Dezember 2025 ("Vorsorgliche Mitteilung an das Gericht" mit Antrag um vorsorgliche Änderung der Unterhaltsbeiträge infolge Arbeitslosigkeit), 29. Dezember 2025 ("Hypothekarische Amortisation / fehlende Mitwirkung der Ehefrau"), 5. Januar 2026 ("Dringlicher Antrag betreffend Ferienregelung der gemeinsamen Kinder", mit Anträgen betr. detaillierte Ferienregelung), 6. Januar 2026 ("Vorsorgliche Sachstandsmitteilung betreffend eingetretene Zahlungsunfähigkeit infolge ausstehender Leistungen der Arbeitslosenkasse und daraus resultierende Dringlichkeit"), 8. Januar 2026 ("Ergänzende Mitteilung im hängigen Berufungsverfahren – Unterhaltsbeiträge") und 9. Januar 2026 ("Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 05.12.2025" mit Anträgen zur VVG-Versicherung der Kinder); die Klägerin am 19. Dezember 2025 und 5. Januar 2026.
2.17. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. Januar 2026 wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Einreichung einer einzigen, freigestellten und letzten schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Die Parteien wurden u.a. darauf hingewiesen, dass das Verfahren spruchreif ist und sich das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist zur Urteilsberatung zurückzieht sowie allfällige Eingaben der Parteien, welche danach erfolgen, bei der Entscheidfindung somit nicht mehr berücksichtigt werden können.
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2.18. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 teilte die Klägerin mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte.
2.19. Dem Beklagten konnte die Verfügung vom 8. Januar 2026 am 14. Januar 2026 zugestellt werden. Gleichentags reichte er eine weitere Eingabe ("Ergänzende Sachstandsmitteilung – medizinische Koordination der Kinder") ein.
2.20. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 erstattete der Beklagte eine Eingabe mit dem Titel "letzte Stellungnahme zur Eingaben der Klägerin vom 22.12.2025 und 05.01.2026".
2.21. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht.
2.22. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 reichte der Beklagte eine Eingabe mit dem Titel "Ergänzende Sachstandsanzeige (finanzielle Notlage)" ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Prozessuales 1.1. Allgemein Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich dabei (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4).
Die Klägerin verkennt (Eingaben vom 10. und 24. März 2025, S. 3 resp. S. 1, vom 7. April 2025, S. 1, und vom 15. Mai 2025, S. 1 und 5), dass die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, bei den dem unein-
- 19 geschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO), wie sie vorliegend u.a. strittig sind, nicht gilt (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Deshalb war es auch der Klägerin – entgegen dem Beklagten (Eingabe vom 9. Januar 2026, S. 3, 4 und 5) – unbenommen, mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 nicht nur die gerichtlich eingeforderten, sondern auch weitere (neue) Unterlagen einzureichen. Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sodann nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4).
Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).
1.2. Keine Ergänzung von Berufung und Berufungsantwort Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dessen Wahrung keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2 mit Hinweisen), substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist nicht schutzwürdig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1).
Soweit die Parteien mit ihren diversen – über ihre jeweilige Berufung und Berufungsantwort hinausgehenden – Eingaben ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies grundsätzlich unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen dagegen grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Diese Möglichkeit fällt aber dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber – wie vorliegend mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 – mit der förmlichen Mitteilung des
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Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Entsprechend ist die Eingabe des Beklagten vom 23. Februar 2026 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Soweit sich der Beklagte in der Eingabe vom 18. Oktober 2025 (S. 3) darüber beschwert, dass "seit Januar 2025 trotz mehrfacher Eingaben kein Entscheid ergangen ist", waren es gerade die den Konflikt befeuernden etlichen Eingaben der Parteien (und somit auch des Beklagten selber), welche – trotz längst gegebener Spruchreife – die Urteilsfällung wegen des der Gegenpartei jeweils zu gewährenden Replikrechts verunmöglichte, worauf der Beklagte und die Klägerin in diversen Instruktionsverfügungen hingewiesen worden waren (Instruktionsrichterverfügungen vom 4., 6. und 25. Februar 2025, vom 12. und 26. März 2025, vom 22. April 2025, vom 6. und 20. Mai 2025, vom 11. Juni 2025, vom 2. Juli 2025 und vom 15. Dezember 2025).
1.3. Keine Rückweisung Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht Verfahrensrechte, insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, verletzt. Ihren mit Eingabe vom 11. September 2024 eingereichten (neuen) Mietvertrag habe die Vorinstanz dem Beklagten vor deren Entscheidfällung nicht zugestellt. Sie habe alsdann davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz nicht vor Ablauf der zehntägigen Replikfrist des Beklagten das Urteil fallen würde und dass sie angepasste Anträge bzw. einen Schlussvortrag hätte einreichen können. Die Vorinstanz habe weder dem Beklagten den Mietvertrag zugestellt noch den Parteien mitgeteilt, dass am 19. September 2024 zur Urteilsfällung geschritten werde (Berufung Klägerin, S. 14 f.).
Diese Ausführungen vermögen die von der Klägerin beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist es nicht die Aufgabe der Klägerin, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beklagten zu rügen. Zum anderen könnte aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (E. 1.1 Abs. 1 oben; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) – welchem alles für das vorliegende Summarverfahren Relevante bekannt ist, nachdem es von den Parteien über ein Jahr lang mit einer Vielzahl von Eingaben bedient wurde – eine allfällige Gehörsverletzung ungeachtet der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2) als geheilt gelten (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (u.a.) nur geboten, wenn das Obergericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen
- 21 müsste (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (E. 3 unten). Das Verfahren ist längst spruchreif und hat sich aufgrund der etlichen Eingaben der Parteien ungebührlich verzögert. Es drängt sich nunmehr geradezu auf, die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz höher zu gewichten als das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Mit ihrem Begehren, das Urteil sei in den angefochtenen Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist die Klägerin daher nicht zu hören.
2. Berufung des Beklagten 2.1. Generell Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort (S. 8 f.) vor, auf die Berufung des Beklagten könne nicht eingetreten werden. Seine Eingabe vom 19. Dezember 2024 sei nicht unterzeichnet, und innerhalb der fünftägigen Nachfrist habe der Beklagte nicht die Eingabe vom 19. Dezember 2024 unterzeichnet, sondern eine neue (unterzeichnete) Eingabe vom 17. Januar 2025, welche neue Ausführungen enthalte und zehn Seiten länger sei. Eine inhaltliche Ergänzung einer Eingabe sei nicht zulässig. Damit sei die Eingabe vom 19. Dezember 2024 wegen fehlender Unterschrift und diejenige vom 17. Januar 2025 zufolge Verspätung unbeachtlich.
Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht zu hören; (auch) auf die Berufung des Beklagten ist grundsätzlich einzutreten. Seine fristgemäss erstattete Berufung vom 19. Dezember 2024 ist jedenfalls insofern durch die innerhalb der fünftägigen Nachfrist unterzeichnet eingereichte Eingabe vom 17. Januar 2025 abgedeckt, als sich die beiden Eingaben inhaltlich entsprechen. Zwar kann (vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO in Bezug auf Punkte, die durch fristgemässe Anfechtung Streitgegenstand wurden [Art. 315 Abs. 1 ZPO]) auf Anträge in der Eingabe des Beklagten vom 17. Januar 2025 und all seinen weiteren Eingaben, die über die Begehren in der Berufung vom 19. Dezember 2024 hinausgehen oder gänzlich neu sind, nicht eingetreten werden; dies wird im Bereich der Kinderbelange aber insofern relativiert, als das Gericht an (fristgemässe) Parteianträge nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Zudem können wegen der Geltung des uneingeschränkten Novenrechts bei Kinderbelangen (E. 1.1 Abs. 3 oben) die seine Berufung vom 19. Dezember 2024 ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 17. Januar 2025 und seinen weiteren Eingaben sowie die damit eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden, sofern sie Kinderbelange betreffen.
2.2. Numerus Clausus Zu beachten ist alsdann, dass bei den Eheschutzmassnahmen ein Numerus Clausus gilt (vgl. BGE 114 II 18 E. 3). Dies bedeutet, dass das Gericht
- 22 im Eheschutzverfahren nur die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen (insbesondere Art. 173–179 ZGB, z.B. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Zuteilung der Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung, Kinderregelungen) anordnen darf (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.188 vom 26. Januar 2021 E. 9.3). Auf alle Begehren des Beklagten, wonach für ihn (allenfalls infolge mangelnder rechtlicher Vertretung) bestehende Unklarheiten (bspw. die Frage des Beklagten nach Nebenkosten, welche alle Miteigentümer tragen müssten; Eingabe des Beklagten vom 18. Dezember 2025. S. 25) beseitigt oder er die aktuellen Lebensumstände der Parteien und der Kinder im Detail (bspw. der Antrag um Mitwirkung der Klägerin zur Begleichung von Amortisationszahlungen für die eheliche Liegenschaft, Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2025) geregelt haben möchte, ist deshalb zum Vornherein nicht einzutreten (vgl. auch E. 10.3 unten).
3. Beweisergänzung durch das Obergericht 3.1. Allgemein Das Obergericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Bereich der Erforschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Es besteht kein Anspruch darauf, dass unnötige Beweismittel abgenommen werden oder unnötige Abklärungen erfolgen (SCHWEIGHAUSER, ZPO-Komm., N. 17 zu Art. 296 ZPO).
3.2. Keine Kinderanhörung Die Klägerin beantragt eine Kinderanhörung. Die Vorinstanz habe den Wunsch der Kinder nicht abgeklärt (Berufung, S. 39 ff.).
In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die beiden (damals) dreiund fünfjährigen Kinder vor ihrem sechsten Altersjahr hätte anhören müssen, insbesondere stand (und steht auch heute noch) der jüngere Sohn D._____ nicht kurz vor dem Schwellenalter. Zwar mag C._____ sein sechstes Altersjahr inzwischen vollendet haben; seine Anhörung durch das Obergericht drängt sich allerdings in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.1 oben), und weil C._____ Wunsch altersbedingt ohnehin nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2019&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=pus&query_words=antizipierte+Beweisw%FCrdigung+Untersuchungsmaxime&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297
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20. April 2020 E. 3.3) und vorliegend auch nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 6.5 unten), nicht auf.
3.3. Kein Kindsvertreter Die Klägerin verlangt die Anordnung einer Kindervertretung. Angesichts der unterschiedlichen Anträge der Parteien bezüglich Obhut und dem klar vorliegenden Elternkonflikt sei die Anordnung einer Kindsvertretung angezeigt (Berufung, S. 40 f.).
Der Beklagte erachtet die "Einschaltung eines Kinderanwalts" nicht als erforderlich (Eingabe vom 23. März 2025, S. 35).
In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht gemäss Art. 299 ZPO zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist, wobei Abs. 2 eine nicht abschliessende Enumeration derjenigen Fälle enthält, in denen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindesvertretung besonders zu prüfen. Gemäss lit. a ist dies u.a. dann der Fall, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut unterschiedliche Anträge stellen. Auch bei Vorliegen einer der in Abs. 2 aufgezählten Konstellationen muss aber nicht zwingend eine Kindesvertretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (MI- CHEL/BERGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 299 ZPO). Eine Pflicht zur Anordnung der Kindesvertretung besteht dann, wenn das urteilsfähige Kind selbst einen Antrag auf eine Vertretung stellt (Abs. 3).
Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalles unterschiedliches Gewicht zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des (urteilsfähigen) Kindes gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringt. Ein weiterer Aspekt der Kindesvertretung kann darin bestehen, dass sie sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen muss. Zum Bestand an kindeswohlorientierten Erkenntnissen gehört auch die Dokumentation des subjektiven Kindeswillens. Bei einem Kind, das altersbedingt noch nicht gerichtlich angehört wird, kann die Kindsvertretung die Funktion eines "Dolmetschers" zwischen Kind und Gericht insofern wahrnehmen, als je nach konkreter Situation ein kindgerecht geführtes Gespräch in einem ungezwungenen Rahmen bereits möglich ist, sich die Vertretung so ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht mitteilen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindesvertretung dem Gericht zusätzliche Entscheidungshilfe bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht (Urteil des Bundesgerichts
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5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in BGE 142 III 197; BGE 142 III 153 ff.; MICHEL/BERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 299 ZPO).
Die Erhebung des Kinderwillens vermag für sich allein keine Kindesvertretung zu rechtfertigen. Der Wille des Kindes ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen (E. 6.3 unten) und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3), und die damit bei den zwischenzeitlich erst vier- und sechsjährigen Kindern D._____ und C._____ nicht gegeben ist (E. 3.2 oben). Die Klägerin behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden. Weiter ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern vorliegend eine Kindesvertretung dem Obergericht bezüglich der strittigen Obhut noch eine zusätzliche, geradezu unentbehrliche Entscheidhilfe bieten können sollte, nachdem die Parteien im Berufungsverfahren zusammen insgesamt rund 40 Eingaben verfasst haben. Das Begehren der Klägerin, es sei im Berufungsverfahren für die Kinder eine Rechtsvertretung zu bestellen, ist deshalb abzuweisen.
3.4. Keine weitere Verhandlung Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte beantragt in seiner Eingabe vom 6. Juni 2025 (S. 2) die Durchführung einer Verhandlung (vgl. auch Eingabe vom 30. Juni 2025, S. 8). Das Verfahren entwickle sich zunehmend zu einem "schriftlichen Pingpong, indem Interpretationen, Behauptungen und Gegendarstellungen ohne unmittelbare Klärung aufeinandertreffen [würden]. Eine Anhörung [sei] geeignet, das Verfahren zu straffen, Missverständnisse auszuräumen und eine kindeswohlorientierte, konstruktive Lösung zu ermöglichen". Es könnten "beide Parteien angehört und offene Punkte direkt und effizient besprochen werden".
Der Beklagte verkennt, dass es nicht genügt, die Vorzüge einer Verhandlung zu betonen (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Eine Verhandlung setzt vielmehr fehlende Spruchreife voraus (HOFFMANN-NOWOTNY, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 12 zu Art. 316 ZPO), was vorliegend indessen nicht der Fall ist (E. 1.3 oben). Die etlichen Eingaben der Parteien sind hinreichend aufschlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Meinungsbildung (vgl. HOFFMANN-NOWO- TNY, a.a.O., N. 20 zu Art. 316 ZPO), weshalb auf das Abhalten einer Verhandlung zu verzichten ist.
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4. Zeitpunkt Getrenntleben Antragsgemäss (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2) stellte die Vorinstanz fest, dass die Parteien "zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt" seien (angefochtener Entscheid, E. 3.2; Dispositiv-Ziffer 1).
In ihrer Berufung bringt die Klägerin vor, zur Vermeidung diesbezüglicher Missverständnisse oder Unstimmigkeiten sei das Trennungsdatum festzuhalten. Das Datum sei der 15. August 2024, da sie mit damaliger Verfügung zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden sei (S. 16).
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten ab 1. September 2024 zur Bezahlung von Unterhalt an die Klägerin und die Söhne (Prozessgeschichte Ziff. 1.5). In der Berufung verlangt die Klägerin unter Hinweis auf den von ihr genannten Trennungszeitpunkt bereits ab dem 15. August 2024 Unterhalt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Da der Beklagte den 15. August 2024 als Trennungszeitpunkt anerkennt (Berufung, S. 26; Berufungsantwort, S. 3 ["effektive Trennung am 15.08.2024"]), sind allfällige Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt festzulegen (vgl. E. 10.4 unten). Ein Rechtsschutzinteresse an einer separaten Urteilsdispositivziffer zur Feststellung des Trennungszeitpunkts besteht für die Parteien indessen nicht. So kann die Klägerin aus einer separaten Feststellung des Trennungszeitpunkts – zumindest im vorliegenden Verfahren – nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend besteht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Trennungsdatums im vorliegenden Summarverfahren, zumal eine solche für ein allfälliges Scheidungsverfahren ohnehin nicht bindend wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 175 ZGB). Folglich ist die Berufung der Klägerin diesbezüglich nicht einzutreten.
5. Kostentragung Liegenschaft Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft dem Beklagten zur Benutzung und Zahlung zu (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2.1); weiter wurde er verpflichtet, die Amortisationen zu bezahlen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2.3; E. 10.6.1.6 unten). Nachdem (rechtskräftig) keine Gütertrennung angeordnet wurde (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 9; E. 12 unten), erachtet es die Klägerin in ihrer Berufung (S. 16 f.) zurecht als "hinfällig" und nicht von einem Feststellungsinteresse getragen, dass die Zahlung der Amortisationen durch den Beklagten "unter späterer Anrechnung im Rahmen einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung" erfolgen sollen; dieser Passus ist aus Dispositiv-Ziffer 2.3 zu streichen.
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6. Obhut 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien. Bei den Parteien bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit. Dass die Kinder beim Beklagten einer Kindswohlgefährdung ausgesetzt wären, sei nicht ersichtlich. Vor und seit der Trennung hätten sich beide Parteien wesentlich an der Kinderbetreuung beteiligt, ohne dass die Klägerin zum Schutz der Kinder mit Nachdruck versucht hätte, die Betreuung durch den Vater zu unterbinden. Dessen teils nicht idealen Verhaltensweisen seien im Kontext des Trennungskonflikts einzuordnen und keine Indikatoren für mangelnde Erziehungsfähigkeit. Streitereien und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien, welche die Kinder in den letzten Monaten mitbekommen hätten, dürften mit der räumlichen Trennung und klaren Regelung der Verhältnisse inskünftig ausbleiben. Die örtlichen Gegebenheiten und die beruflichen Rahmenbedingungen erlaubten eine alternierende Obhut. Beide Eltern wollten und könnten die Kinder betreuen, wobei aufgrund des Umfangs der Berufstätigkeit die Betreuung in der Kita die Betreuungstage des Beklagten betreffe. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei zwar auch in Bezug auf die Elternschaft bzw. Kinderbelange schwierig. Es sei den Parteien aber gelungen, eine Betreuungsregelung zu finden und diese zu einem grossen Teil umzusetzen. Zudem sei davon auszugehen, dass mit einer kinderzentrieren Mediation die Kommunikation verbessert werden könne (angefochtener Entscheid, E. 5.2.4).
6.2. Wesentliche Vorbringen der Parteien 6.2.1. Berufung der Klägerin Die Klägerin beharrte in der Berufung auf der Alleinobhut. Der Beklagte habe die Vorinstanz betreffend Medikamente angelogen, wie sich aus den Abrechnungen der Krankenversicherung ergebe. Benzodiazepine (welche er offenbar weiterhin nehme) wirkten sedierend, hätten eine "sehr hohe Wirkung auf das Gedächtnis" und beeinträchtigten die Reaktionszeit. Diese Wirkungen hätten auch Einfluss auf die Betreuungsfähigkeit. So könnte der Beklagte die Kinder in der Nacht in einer Notlage nicht hören, er dürfe kein Fahrzeug lenken und es bestehe Suchtgefahr. Seine Erziehungsfähigkeit sei "deutlich eingeschränkt, wenn nicht aufgehoben". Der Beklagte sei zur "Pflege und Versorgung der Kinder" nicht in der Lage, suche (wie er schreibe) in Abfallcontainern nach Essen, sei mit der von Fachpersonen angeratenen psychologischen Betreuung von C._____ nicht einverstanden, habe die KITA für Montag und Dienstag, seine Betreuungstage, auf Ende 2024 gekündigt und habe keine "Beziehungstoleranz" (er habe ihr die Teilnahme an C._____ Krippenspiel verboten, ihre Anwesenheit an C._____ ersten Kindergartentag verhindern wollen und sich an ihrer Anwesenheit am "Räbeliechtli"-Umzug gestossen). Die Kommunikationsfähigkeit sei erheblich gestört. Sie stünden in regem E-Mail/SMS-Austausch; Lösungen könnten aber nicht oder nur selten gefunden werden (S. 20 ff.).
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6.2.2. Berufungsantwort des Beklagten Der Beklagte bestritt in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Klägerin. Sie habe sich nie darüber beklagt, dass er die Kinder schlecht betreue. Sie werfe ihm nichts Konkretes vor und sage auch nicht, dass es den Kindern schlecht gehe. Die seit mindestens Februar 2024 gelebte alternierende Obhut habe einwandfrei funktioniert (S. 4, 10, 22 ff., 36, 48, 51).
6.2.3. Eingabe der Klägerin vom 7. Mai 2025 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 informierte die Klägerin über "Ereignisse", die ihre Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten verstärkt hätten. Am 5. Mai 2025 habe er D._____ bei kaltem und regnerischem Wetter barfuss von einem Arzttermin nach Hause gehen lassen. (Wohl) am 9. April 2025 habe er bei D._____ eine "Trampolinfraktur" mitverursacht und sei erst am Folgetag mit dem Kind zum Arzt. Anlässlich eines Ausflugs (12./13. April 2025) nach T._____ sei D._____ kopfvoran aus dem Trage-Rucksack gestürzt (wegen seiner Schmerzen habe ihn der Beklagte – ungesichert – im Rucksack getragen). Am 28. April 2025 habe der Beklagte nach einem Kindergartenausflug bei C._____ zwei Zecken nicht gesehen (was daran zweifeln lasse, wie er das "Thema Hygiene/Duschen" handhabe). Am 5. Mai 2025 habe der Beklagte (als D._____ Gips im Spital entfernt worden sei) C._____ in Spitalnähe allein im Auto gelassen. Der Beklagte verhindere den Kontakt zwischen ihr und den Kindern. Seine Kommunikationsfähigkeit sei nachhaltig gestört; der Beklagte sieze sie weiterhin (S. 3 ff.).
6.2.4. Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 2025 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte am 1. Juni 2025 bei der Übergabe der Kinder eine Eskalation herbeigeführt habe; er habe die für ihn hergestellte Kopie eines von C._____ im Kindergarten geführten "Tagebuchs" (der Beklagte habe das Original gewollt und sie "lauthals" angeschrien) dem Sohn aus den Händen gerissen und zerknüllt, und er habe ihr mit der Polizei gedroht (S. 10 f.).
6.2.5. Eingabe des Beklagten vom 19. Juni 2025 Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 beantragte der Beklagte (sinngemäss) die alleinige Obhut "bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" als "temporäre Massnahme […]". Bei der Klägerin bestehe "derzeit" keine Kommunikationsfähigkeit. (S. 4 f.).
6.2.6. Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025 Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beklagte sich der Beklagte darüber, dass "jegliche zielführende Kommunikation mit der Klägerin [unmöglich]" sei. Deshalb führe er mit ihr keine Gespräche mehr, sofern diese nicht schriftlich erfolgten oder dokumentiert werden könnten (S. 6 f.). Zudem sei ihr psychisches Wohlbefinden fraglich; bestimmte Verhaltensweisen deutenden darauf hin, dass die Klägerin "auf der Suche nach Orientierung oder
- 28 innerem Halt sei (mehrwöchige Privatreise ohne Kinder nach U._____; auffällige Aktivität auf sozialen Medien, die auf ein starkes Bedürfnis nach äusserer Bestätigung hindeute; Reihe neuer, öffentlich präsentierter Tätowierungen, die Ausdruck innerer Umbrüche sein könnten) (S. 8 f.).
6.3. Rechtliches Bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) prüft das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Es hat zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl als Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut (BGE 150 III 97 E. 4.3.2) vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Eine alternierende Obhut kann gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Als Beurteilungskriterien für die alternierende Obhut sind die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, zu berücksichtigen. Ebenfalls massgebend ist die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern sowie die Stabilität, welche eine Weiterführung der bisherigen Regelung gegebenenfalls mit sich bringt. Weiter zu berücksichtigen sind das Alter des Kindes, die Beziehung zu seinen Geschwistern und das Kriterium der Einbettung in sein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Möglichkeit eines Elternteils, das Kind persönlich zu betreuen, ist insbesondere bei spezifischen Bedürfnissen eines Kindes massgebend oder dann problematisch, wenn die persönliche Betreuung kaum einmal in den Randzeiten gewährleistet ist. Ansonsten ist von Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Die alternierende Obhut setzt nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Allein die Tatsache, dass die Eltern zur Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 und 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4).
6.4. Würdigung 6.4.1. Erziehungsfähigkeit Die Klägerin zweifelt die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an. Betreffend die von ihr mit Eingabe vom 7. Mai 2025 vorgebrachten Vorfälle (Gehen ohne Schuhe im Regen, Unfall Trampolin, Unfall Trage-Rucksack, Zecken, Schlafenlassen im Auto), mit denen die Klägerin im Ergebnis geltend machen will, für die Kinder bestünde bei alleiniger Betreuung durch den Beklagten die Gefahr, verletzt zu werden, ist allerdings anzumerken, dass sich solche Vorfälle auch während eines (unbegleiteten) Besuchsrechts beim
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Beklagten ereignen könnten. Dasselbe gilt für die vom Beklagten bestrittenen Spekulationen der Klägerin, wonach seine Erziehungsfähigkeit aus medizinischen Gründen (angebliche Einnahme von sedierenden Medikamenten) eingeschränkt sein soll. Die Klägerin verweigert dem Beklagten ein Besuchsrecht (inkl. Übernachtung und ohne Begleitung) aber gerade nicht resp. gesteht ihm ausdrücklich ein solches zu (vgl. Eingabe der Klägerin vom 7. Mai 2025, Rechtsbegehren Ziff. 1.2; vgl. auch schon die Instruktionsrichterverfügung vom 8. Mai 2025). Von einer gravierenden, dem wohlverstandenen Kindeswohl geradezu zuwiderlaufenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit beim Beklagten scheint die Klägerin somit selbst nicht auszugehen. Hinweise dazu bestehen auch keine, zumal seit der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. August 2024 (act. 59 ff.) angeordneten alternierenden Obhut die Kinder unstrittig auch rund zur Hälfte durch den Beklagten betreut werden und keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Kinder darunter leiden würden. So ist nicht ausgewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verhaltensauffälligkeiten von C._____, welche von dessen Kindergartenlehrperson festgestellt worden seien (Eingabe der Klägerin vom 31. Januar 2025), Folge der Betreuung durch den Beklagten sind. Vielmehr erscheint offensichtlich, dass die Kinder, egal von welchem Elternteil sie betreut werden, unter der Trennung der Parteien leiden. Insgesamt ist jedenfalls kein Zusammenhang zwischen allfälligen Auffälligkeiten oder Leiden der Kinder und der aktuell gelebten Betreuungsregelung (alternierende Obhut) belegt und damit auch nicht glaubhaft dargetan.
Die ebenfalls rein spekulativen Überlegungen des Beklagten zum "psychischen Wohlbefinden" der Klägerin, woraus er eine Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit ableitet, sind nicht weiter zu vertiefen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm aufgeführten, als "Suche nach Orientierung oder innerem Halt", Hinweis auf "starkes Bedürfnis nach äusserer Bestätigung" und "Ausdruck innerer Umbrüche" gedeuteten Umstände (U._____reise ohne Kinder, Aktivität auf sozialen Medien, Tätowierungen) Anzeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sein sollen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 äusserte sich der Beklagte alsdann selbst dahingehend, dass (bei beiden Elternteilen) keine "Defizite elterlicher Erziehungsfähigkeit" vorlägen (S. 1).
6.4.2. Kommunikationsfähigkeit Aus den Akten (insbesondere den von beiden Parteien eingereichten unzähligen E-Mails und SMS) ergibt sich, dass die Kommunikation zwischen der Parteien konfliktbehaftet ist. Insbesondere wirkt auch befremdlich, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens damit begonnen hat, die Klägerin zu siezen und mit "Frau A._____" anzusprechen (vgl. statt vieler: Eingabe des Beklagten vom 23. März 2025, S. 2), dass er "verbindlich" nur noch auf Deutsch (anstatt Englisch) mit der Klägerin kommuniziert, dass er seit dem 29. Juni 2025 offensichtlich hartnäckig versucht, bei den Kinderübergaben ein "standardisiertes" (von der Klägerin zu unterzeichnendes)
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"Übergabeprotokoll" einzuführen und dass es ihm belieben würde, "sämtliche persönlichen oder elektronischen Interaktionen mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem laufenden familienrechtlichen Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung in Ton und/oder Bild aufzuzeichnen" (vgl. Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025, S. 10 ff.) resp. dass er die Klägerin offenbar gegen ihren Willen bei jedem Kontakt aufzeichnet (vgl. Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 2). Allerdings hat keine der Parteien – soweit überschaubar – jemals (substantiiert) geltend gemacht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Obhut zu ernsthaften, schwerwiegenden und geradezu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 19. Juni 2025 (S. 4 f.) vielmehr verlauten lassen, dass seit der Trennung alle Kinderübergaben, Terminabsprachen, Ferienregelungen und Alltagsentscheide "in einer ruhigen, sachlichen und verlässlichen Weise" durchgeführt worden seien und "keine systematischen Probleme in der praktischen Umsetzung der alternierenden Obhut" bestünden. Er hat – zurecht – auch zu bedenken gegeben, dass vereinzelte Schwierigkeiten in einer Trennungssituation nicht ungewöhnlich sind und keine grundsätzliche Kommunikationsunfähigkeit belegen. Dass die "real gelebte Kooperationspraxis" gemäss dem Beklagten im Widerspruch zu den "strategisch zugespitzten Positionierungen in den Schriftsätzen" steht, leuchtet ein (vgl. auch Berufungsantwort des Beklagten, S. 51). Zwischen den Parteien besteht zwar eine konflikthafte Beziehung. Mit der zu errichtenden Beistandschaft (vgl. E. 8.4 unten) ist aber davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien in Bezug auf die gemeinsamen Kinder minimiert werden können. Ohnehin sind die Parteien bereits jetzt offensichtlich nach wie vor in der Lage, in Bezug auf die Betreuung der Kinder in ausreichendem Umfang zusammen zu kommunizieren, zumal keine der Parteien geltend macht, dass es bei der seit August 2024 – und somit seit mehr als eineinhalb Jahren – gelebten alternierenden Obhut mit je rund hälftigen Betreuungsanteilen (vgl. E. 6.4.5 oben) hinsichtlich der Kinderbetreuung zu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Die Parteien werfen sich gegenseitig gerade nicht vor, der jeweiligen Gegenpartei die Kinder vorzuenthalten bzw. deren Betreuungszeiten jeweils sabotieren zu wollen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Parteien einander die Kinder im Grossen und Ganzen jeweils nicht zu den gerichtlich angeordneten oder vereinbarten Zeiten übergeben hätten. Dass die Parteien auf schriftlichem Weg (sei es per E-Mail oder SMS) effektiv miteinander kommunizieren, ist sodann aktenkundig. Auch ein direkter Kontakt zwischen ihnen ist möglich. Bis auf den von der Klägerin erwähnten Vorfall mit dem "Tagebuch" am 1. Juni 2025 sind aus den Akten keine (schwerwiegenden) Probleme oder gar Eskalationen bei den Kinderübergaben ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2025 (S. 23) jedenfalls bestätigt, dass die Übergabe vom 5. November 2025 "ruhig und geordnet" gewesen sei; dass der Beklagte die Klägerin an der Kinderübergabe vom 5. Dezember 2025 wieder auf die Scheidung angesprochen haben soll, ist unverständlich, sollte aber auch nicht überdramatisiert werden,
- 31 zumal es zu solchen Situationen auch bei alleiniger Obhut bzw. der Übergabe der Kinder für das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Ehegatten kommen kann. Auch wenn angesichts des Kindswohls wünschenswert wäre, dass die Parteien weniger konfliktbehaftet miteinander kommunizierten, so scheinen diese (insbesondere auch mit Hilfe der nunmehr zu errichtenden Beistandschaft; E. 8.4 unten) dennoch fähig zu sein, miteinander und zu Gunsten der Kinder Konflikte lösen zu können. So ist es den Parteien beispielsweise gar in Eigenregie gelungen, sich einvernehmlich über die Aufteilung der Sport- und Frühlingsferien 2026 der Kinder zu einigen, obwohl der Beklagte dazu vorab das Gericht um Hilfe angerufen hatte (Eingabe des Beklagten vom 5. Januar 2025; Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Januar 2026 [E- Mail vom 23. Januar 2026]). Insgesamt ist von einer für die Anordnung einer alternierenden Obhut genügenden Kommunikationsfähigkeit der Parteien auszugehen.
6.4.3. Stabilität und Kontinuität Mittlerweile leben D._____ und C._____ gestützt auf die Regelung in der superprovisorischen Verfügung vom 15. August 2024 (act. 59 ff.), welche am 19. September 2024 telquel zum Urteil erhoben wurde, unter der alternierenden Obhut der Parteien. D._____ und C._____ leben damit seit bereits über 1.5 Jahren unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern, so dass die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die Beibehaltung der alternierenden Obhut mit entsprechender Regelung der Betreuung sprechen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den Kindern unter der alternierenden Obhut schlecht gehen würde resp. dass ihr wohlverstandenes Wohl auf irgendeine Weise konkret durch einen Elternteil gefährdet wäre (vgl. dazu auch E. 6.4.1 oben). Gemäss aktuellem Bericht von K._____ von der Kinderkrippe machen die Kinder einen glücklichen Eindruck (Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2025).
6.4.4. Örtliche Begebenheiten / Verfügbarkeiten Dass die örtlichen Begebenheiten (E. 7 unten) für eine alternierende Obhut prädestiniert sind, zumal beide Parteien in der gleichen Gemeinde Wohnsitz haben, und dass auch die beruflichen Rahmenbedingungen resp. die Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht gegen eine alternierende Obhut sprechen, ist unbestritten und deshalb nicht weiter zu vertiefen.
6.4.5. Betreuungsanteil Soweit der Beklagte erstmals mit Eingabe vom 19. Juni 2025 die Alleinobhut verlangt, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern diese dem Kindeswohl besser entsprechen würde als die seit über 1.5 Jahre praktizierte, alternierende Obhut. Die von ihm gewünschten "Ausgestaltung" der alleinigen Obhut (45 % "Besuchsrecht" der Klägerin resp. "50:50") (Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025, S. 3 und 9) stünde deren Anordnung sodann ohnehin entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4, wonach bei einem
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Betreuungsanteil des einen Elternteils von 39 % dem anderen Elternteil die Alleinobhut nicht zugesprochen werden darf, sondern zwingend die alternierende Obhut anzuordnen ist).
6.5. Fazit Weder die Klägerin noch der Beklagte vermochten damit aufzuzeigen, dass ihre Alleinobhut dem wohlverstandenen Kindeswohl besser gerecht würde als die vorinstanzlich angeordnete, alternierende Obhut, die nunmehr seit über 1.5 Jahren gelebt wird. Daran würde auch ein allfälliger gegenteiliger Wunsch der diesbezüglich noch nicht urteilsfähigen Kinder nichts ändern, zumal nach Ausgeführtem sämtliche anderweitige Beurteilungskriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen (vgl. E. 3.2 oben). Dies führt zur Abweisung der Begehren beider Parteien um Zusprechung der alleinigen Obhut und die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut ist zu bestätigen. Damit ist kein Besuchsrecht, sondern nachfolgend die Betreuung der Kinder durch die Parteien zu regeln.
6.6. Betreuungsregelung 6.6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz regelte die Betreuung der Kinder durch die Parteien wie folgt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3):
Der Beklagte betreut die Söhne von Sonntagabend bis Mittwochmorgen (mittwochs bringt er sie nach dem Frühstück zu den Grosseltern) und in den ungeraden Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen, und die Klägerin betreut die Söhne von Mittwochabend bis Freitagabend und in den geraden Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend.
Gestützt auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Tag für die Bestimmung der Betreuungsanteile in drei Perioden aufgeteilt wird (E. 6.6.5 unten), ergibt sich folgendes Bild:
Woche 1 (ungerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Tag Vater Vater -- Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater
Woche 2 (gerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater -- Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater
Während den Schulferien betreuen die Parteien die Kinder gemäss dem angefochtenen Entscheid je hälftig.
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6.6.2. Parteien Inwiefern die vorstehende Betreuungsregelung D._____ und C._____ Kindeswohl, d.h. ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (E. 8.2 unten), nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch von keiner Partei substantiiert geschweige denn glaubhaft (E. 1.1 Abs. 4 oben) dargetan. Die Klägerin begründet in ihren Ausführungen nicht, weshalb ihr in Woche 1 die Betreuungsverantwortung zusätzlich am Montagmorgen, am Freitagabend und am Sonntagmorgen und in Woche 2 zusätzlich am Freitag- und Sonntagabend überlassen werden sollte (Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Die Übertragung der Betreuungsverantwortung (auch) tagsüber am Mittwoch verlangt die Klägerin mit der Begründung, diese müsse auch bei einer Drittbetreuung zwingend einem Elternteil übertragen werden, wobei sie bei Ausfall der Drittbetreuung durch ihre Eltern notfalls aus dem Homeoffice arbeiten bzw. Arbeiten ausserhalb der regulären Arbeitszeit erledigen könne. Damit betrage ihr Betreuungsanteil 58.5 % (Berufung, S. 42 ff.; Eingabe vom 10. März 2025, S. 15).
6.6.3. Rechtliches Bei der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Die prozentuale Aufteilung der Zeiten ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Auch für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur. Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3).
6.6.4. Konkret 6.6.4.1. Betreuungsregelung Zwischen den Parteien steht ausser Frage, dass D._____ und C._____ am Mittwoch (tagsüber) von den Grosseltern mütterlicherseits betreut werden sollen. Die Klägerin stellt sich dabei zurecht auf den Standpunkt, dass ihre Eltern (mutmasslich) sie als ihre Tochter (und nicht den Beklagten) unterstützen wollen. Weiter vermochte sie glaubhaft (E. 1.1 Abs. 4 oben) zu machen, dass sie mittwochs im Homeoffice arbeiten kann (E- Mails vom 26. November 2024 und vom 24. Januar 2025 des Vizedirektors L._____ der M._____ AG [Berufungsbeilage 47, Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 5. Februar 2025]). Die Betreuungsverantwortung mittwochs tagsüber ist deshalb der Klägerin – und entgegen dem Beklagten (Berufungsantwort, S. 11 und 50) weder "alternierend" auf die Parteien noch der Mutter
- 34 der Klägerin – zu übertragen. Es ergibt sich folgendes Bild der Betreuungszeiten:
Woche 1 (ungerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater
Woche 2 (gerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater
6.6.4.2. Ferienregelung Betreffend Ferien ordnete die Vorinstanz an, dass die Parteien die Kinder während der Schulferien je hälftig betreuen und die Parteien die Betreuung während der Schulferien und der Festtage bis spätestens Ende Vorjahr koordinieren (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 brachte der Beklagte vor, dass "trotz wiederholter und umfangreicher Kommunikation" die Ferien für die Jahre 2025 und 2026 nicht einvernehmlich hätten festgelegt werden können. Da die alljährlichen Auseinandersetzungen zu erheblichem Konfliktpotential führten, sei in "sämtlichen Schulferien […] eine klare, langfristig anwendbare Regelung erforderlich" (S. 2).
Auch wenn die Ausführungen des Beklagten betreffend Probleme bei der Absprache der Ferienbetreuung im Widerspruch zu seinen eigenen Darlegungen stehen – in seiner Berufungsantwort vom 3. Januar 2025 (S. 48; Beilagen 20 f.) liess er verlauten, dass die Parteien am 14. November 2024 die Ferien für das Jahr 2025 vereinbart hätten und dass die Klägerin dieselbe Regelung auch für das Jahr 2026 wolle, und sich aus seiner als Beilage 2 zur Eingabe vom 23. Januar 2026 eingereichten E-Mail an die Klägerin vom 23. Januar 2026 ergibt , dass die Parteien die Sport- und Frühlingsferien 2026 einvernehmlich geregelt haben – erscheint es vor dem Hintergrund der generell sehr konflikthaften Elternbeziehung sinnvoll, die Regelung der Vorinstanz zur Reduktion potenzieller zukünftiger Konflikte und damit zur Beruhigung der familiären Situation wie folgt zu konkretisieren: Die Parteien betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte (maximal zwei Wochen zusammenhängend), wobei sie die Regelung jeweils im Dezember für das kommende Jahr absprechen (diejenige für das Jahr 2026 bis Ende März 2026). Betreffend die Festtage betreut der Beklagte die Söhne in ungeraden Jahren vom 25.12. (9:00 Uhr) bis 26.12. (18:00 Uhr) und von Gründonnerstag (18:00 Uhr) bis Ostermontag (18:00 Uhr), und in geraden Jahren vom 24.12. (9:00 Uhr) bis 25.12. (9:00 Uhr), vom 31.12. (9:00 Uhr) bis 01.01. (18:00 Uhr) und vom
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Pfingstfreitag (18:00 Uhr) bis Pfingstmontag (18:00 Uhr). Der Klägerin obliegt die Kinderbetreuung an Festtagen wie folgt: In geraden Jahren vom 25.12. (9:00 Uhr) bis 26.12. (18:00 Uhr) und von Gründonnerstag (18:00 Uhr) bis Ostermontag (18:00 Uhr), und in ungeraden Jahren vom 24.12. (9:00 Uhr) bis 25.12. (9:00 Uhr), vom 31.12. (9:00 Uhr) bis 01.01. (18:00 Uhr) und vom Pfingstfreitag (18:00 Uhr) bis Pfingstmontag (18:00 Uhr).
Auch die Aufnahme einer Bestimmung ins Urteilsdispositiv, wonach die Parteien verpflichtet sind, sich gegenseitig ihre Reisedestination (Flugtickets und Hotelbuchung) und Reisedaten in Bezug auf die Ferien mit den Kindern bis 4 Wochen vor Ferienantritt mitzuteilen, und (sofern erforderlich) allfällige Zustimmungserklärungen für Ferien der Kinder mit dem anderen Elternteil zu unterzeichnen, sofern es sich bei der Feriendestination um kein Land handelt, bezüglich welchem das EDA von touristischen oder anderen nicht dringlichen Reisen abrät, erscheint vorliegend mit Blick auf das Konfliktpotential zwischen den Parteien angezeigt und angemessen.
6.6.5. Betreuungsanteile Die auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beruhende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass gestützt auf die vorstehende Betreuungsregelung (E. 6.6.4.1 oben) der Beklagte die Kinder etwa 52 % der Zeit betreut (22/42 Einheiten, d. h. 8 Einheiten in den geraden Wochen und 14 Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 48 % (20/42 Einheiten, d.h. dreizehn Einheiten in den geraden Wochen und 7 Einheiten in den ungeraden Wochen). Der Betreuungsanteil des Beklagten ist somit um lediglich 4 % höher als derjenige der Klägerin, was unterhaltsrechtlich im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens (E. 10.2 unten) vernachlässigt werden kann. Die Betreuung während den Ferien teilen sich die Parteien je hälftig und fällt damit (wie die alternierende Betreuung an den Feiertagen) kaum ins Gewicht.
7. Wohnsitz der Kinder Die Vorinstanz regelte den Wohnsitz der Kinder nicht. Beide Parteien beantragen dessen Festlegung bei sich (Berufung der Klägerin, S. 44 f.; Berufungsantwort des Beklagten, S. 51).
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge haben somit am gemeinsamen Wohnsitz ihrer
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Eltern Wohnsitz, sofern ein solcher besteht. Nur wenn beide Elternteile nicht am gleichen Ort Wohnsitz haben oder ein Elternteil nachträglich wegzieht, stellt sich die Frage, an welchem der beiden Wohnsitze der Eltern sich der Wohnsitz des Kindes befindet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insbesondere für die Bestimmung des Schulorts der Kinder von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK-ZGB], N. 9 zu Art. 298 ZGB). Selbst der Wohnort oder die genaue Wohnadresse eines Kindes kann rechtlich relevant sein, sei es im Zusammenhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit in einer in Kreise aufgeteilten Gemeinde, wobei dies rechtlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung des Wohnsitzes (Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3).
Beide Parteien haben Wohnsitz in S._____. Der aktuelle Wohnsitz ihrer Kinder liegt also ebenfalls in S._____. Da keine der Parteien Umzugspläne geäussert hat und die Klägerin irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Bestimmung des Wohnsitzes für die Frage des anwendbaren Steuertarifs massgeblich ist (Berufung, S. 45), besteht für die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei einer der Parteien kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf die diesbezüglichen Anträge der Parteien ist damit nicht einzutreten.
8. Kindesschutzmassnahme 8.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz verpflichtete die Parteien zu einer kindorientierten resp. - zentrierten Beratung und Mediation. Eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB), deren Anordnung die Klägerin beantragt hatte, wurde als "derzeit" nicht angezeigt erachtet (angefochtener Entscheid, E. 6).
Die Klägerin beharrt "angesichts der schwierigen Kommunikation […] und der diversen Punkte, welche es […] zwischen den Parteien zukünftig zu besprechen gibt" zusätzlich auf einer Beistandschaft (Berufung, S. 45 f.).
Der Beklagte erachtet die Situation – sie habe sich beruhigt – "nicht derart verfahren". Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten seien normal (Berufungsantwort, S. 51 f.; Eingaben vom 13. Februar 2025, S. 3, und 23. März 2025, S. 10).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beantragte der Beklagte die "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin".
8.2. Rechtliches Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Eheschutzgericht (auch in zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
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Kindes (Art. 315a Abs. 1 resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu ergreifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvisierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BREITSCHMID, BSK-ZGB, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung) bzw. 311 ZGB (Entziehung der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
8.3. Weisung Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchführung einer Therapie oder einer Mediation (BGE 142 III 197) zu erlassen. Eine gewisse Bandbreite elterlicher Schwächen ist aber in Kauf zu nehmen und nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertigt eine kindesschutzrechtliche Intervention (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht., 4. Aufl. 2022, N. 1 und 9 f. zu Art. 307 ZGB). Soweit der Beklagte die "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin" beantragt, ist davon abzusehen. Nur weil sich die Klägerin nicht seinen Idealvorstellungen entsprechend verhält, drängt es sich nicht auf, ihr im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen irgendwelche Weisungen zu erteilen.
8.4. Erziehungsbeistandschaft Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass insbesondere bezüglich der medizinischen Belange der Kinder (E. 8.5 unten) ein Elternkonflikt besteht und dass die Kommunikation diesbezüglich zwischen den Parteien erschwert (E. 6.4.2 oben) ist. Gestützt auf den Entscheid der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4) wurden die Parteien im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme zwar bereits zu einer kindorientierten Mediation verpflichtet, deren Kosten die Gemeinde zu bevorschussen hat (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB). Mit Eingabe vom 16. November 2025 (S. 4) räumte der Beklagte allerdings ein, dass die Mediation bei E._____ nichts gebracht habe und die Situation verfahrener sei, als er es in seinen früheren
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Eingaben (Berufungsantwort, S. 51 f.; Eingaben vom 13. Februar 2025, S. 3, und 23. März 2025, S. 10) noch wahrhaben resp. zugeben wollte.
Nach Darstellung des Beklagten fällt es den Parteien schwer, ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen, insbesondere im Bereich der medizinischen Versorgung der Kinder, transparent und konstruktiv zu gestalten (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.13 oben). Da sich aufgrund des jungen Alters der Kinder in Zukunft noch viele Fragen bezüglich Kinderangelegenheiten stellen werden, insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder, und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wichtig, dass die Parteien in solchen Situationen auf eine Unterstützung durch eine Drittperson zurückgreifen können, und die medizinische Versorgung der Kinder von keinem Elternteil erschwert wird. Anzumerken bleibt aber, dass es nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge (E. 8.5 unten) entspricht, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 8).
Es ist davon auszugehen, dass die erschwerte Kommunikation zwischen den Parteien, welche die Kinder mit zunehmendem Alter intensiver wahrnehmen werden, ihre gesunde Entwicklung beeinträchtigen, ihre Beziehung zu den Eltern belasten und sie in einen Loyalitätskonflikt drängen könnten, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die kindorientierte resp. -zentrierte Beratung und Mediation bei der Beratungsstelle E._____ (bis anhin) offensichtlich nicht zur gewünschten Beruhigung der familiären Situation geführt hat, ist für die Kinder (zusätzlich) eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, welche die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen soll, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beistandsperson in der Lage, die Eltern beispielsweise hinsichtlich der Regelung der Ferienbetreuung, deren Modalitäten und auch bezüglich medizinischer Streitfragen sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit vermittelnd einzuschreiten. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Ferienbetreuung vereinbarungsgemäss erfolgt, die Modalitäten eingehalten werden und ob die medizinische Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats deren Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das
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Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beklagte gegen die Errichtung einer Beistandschaft ist, ist daher nicht massgeblich.
Es wird für C._____ und D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt, wobei der Aufgabenbereich der Beistandsperson die Wahrung von Interesse und Wohl der Kinder sowie insbesondere folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um C._____ und D._____ mit Rat und Tat - die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut zu beraten und zu unterstützen - bei Konfliktfällen zu vermitteln und nötigenfalls die Betreuungsregelung im Einvernehmen beider Eltern anzupassen. - die Einhaltung der Weisung zum Besuch der Mediation zu überwachen und die Finanzierung der kinderorientierten Mediation sicherzustellen - Aufbau einer dem Kindswohl förderlichen Zusammenarbeit der Eltern - Funktion der Ansprechperson bei Fragen der Betroffenen sowie der Eltern, Schule und Institutionen - Koordination der Zusammenarbeit (Eltern, Schule, Tagesstruktur etc.) - an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allenfalls Antrag infolge veränderter Verhältnisse zu stellen
8.5. Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich Der Beklagte beantragt, ihm sei im medizinischen Bereich die "administrative Gesamtverantwortung (Krankenkasse, Fristen, Zahlungen, Kommunikation mit Ärzten und Spitälern)" zuzuweisen (Eingabe vom 16. November 2025, S. 12 [Prozessgeschichte Ziff. 2.12 und 2.19]). Damit verlangt er (sinngemäss) als Kindesschutzmassnahme eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Klägerin im medizinischen Bereich.
Zwar können anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, eine Kindswohlgefährdung (E. 8.2 oben) darstellen und zu Kindesschutzmassnahmen Anlass geben. Und es kann bei Unmöglichkeit einer Einigung die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB). Der Wunsch des Beklagten nach (seiner Meinung nach) "klaren Zuständigkeiten" und "gerichtlicher Strukturhilfe" rechtfertigt indessen in Anbetracht der nunmehr zu errichtenden Beistandschaft keine Einschränkung der elterlichen Sorge (als ultima ratio) auf Seiten der Klägerin. Daran ändert nichts, dass die Klägerin gemäss Ausführungen des Beklagten betreffend C._____ mit dem schulpsychologischen Dienst kommuniziert habe, betreffend D._____ beim N._____ die Kontaktdaten geändert und Optikertermine geplant habe, Besuche der Fachstelle für Sehbehinderung organisiert habe, mit D._____ in der HNO-Klinik
- 40 gewesen sei, dem Beklagten die Herausgabe von D._____ Brillenrezept und Brillenrechnung (angeblich) verweigert habe, Zusatzversicherungen der Kinder gekündigt und zusätzliche abgeschlossen habe, (angeblich) gegen die vertraglichen Pflichten im Krankenkassen-Modell TelMed verstossen habe und zu spät zu einem Kontrolltermin von D._____ im N._____ erschienen sei (Eingabe des Beklagten vom 16. November 2025, S. 4 ff.).
Handkehrum ist festzustellen, dass sich aus den Akten klar und deutlich ergibt, dass der Beklagte in eine Abklärung C._____ unstrittig nicht einwilligt, obwohl gemäss Fachpersonen Handlungsbedarf besteht (vgl. Berufung der Klägerin, S. 27 f., unter Hinweis auf Berufungsbeilagen 24 bis 30; Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 13; Berufungsantwort des Beklagten, S. 32 ff., 48; Eingaben des Beklagten vom 6. März 2025, S. 6, und vom 3. Mai 2025, S. 22 f.). Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip bei Kindesschutzmassnahmen ist der Option einer Einschränkung der elterlichen Sorge aber nicht weiter zu vertiefen, nachdem die Klägerin die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt und dieses Begehren gutzuheissen ist (E. 8.4 oben). Der einzusetzende Beistand wird u.a. damit beauftragt, die Parteien in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit Hilfe des Beistands ihren Konflikt bzw. ihre Differenzen in medizinischen Fragen in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann zudem ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6).
9. Weitere Begehren des Beklagten 9.1. Medizinische Korrespondenz Mit Eingabe vom 16. November 2025 beantragte der Beklagte, dass die "medizinische Korrespondenz" an seine Wohnadresse, seine E-Mail-Adresse sowie seine Mobilnummer zu richten seien. Auf dieses auf eine Verpfl