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Aargau Obergericht Zivilkammern 23.03.2026 ZOR.2025.12

23. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,899 Wörter·~14 min·1

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2025.12 (OF.2022.115)

Urteil vom 23. März 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli

Kläger A._____, geboren am tt.mm.1982, von Ungarn, […] vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller, […]

Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1985, von Ungarn, […] vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Wirth, […]

Gegenstand Ehescheidung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Parteien haben am 28. Juli 2011 in Ungarn geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2013, und D._____, geboren am tt.mm. 2015, hervorgegangen.

2. 2.1. Am 27. September 2022 reichte der Kläger die Scheidungsklage ein, in Folge derer der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Scheidungsverfahren durchführte und am 23. August 2024 erkannte:

1. Die Ehe der Ehegatten wird geschieden.

2. 2.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

Die AHV-Erziehungsgutschriften werden den Ehegatten hälftig zugewiesen.

2.2 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter die alternierende Obhut der Ehegatten gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Ehefrau.

2.3 Es wird folgender Betreuungsplan festgelegt: - Obhut Ehemann: - Ab Montag Schulbeginn bis Mittwoch Schulbeginn - Jede 2. Woche: Freitag ab 16:00 Uhr bis Montag Schulbeginn - Obhut Ehefrau: - übrige Zeit

Die Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder jeweils hälftig während der Schulferien auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - In den Frühlings- (inkl. Osterferien) und Herbstferien alternierend je zwei Wochen am Stück - In den Sommerferien hälftig im Umfang von je 2.5 Wochen - Weihnachten je hälftig, womit ein Elternteil mit den Kindern Weihnachten, der andere Elternteil Silvester mit den Kindern verbringt (je eine Ferienwoche am Stück).

Im Übrigen werden die Ehegatten berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder an Feiertagen je alternierend zu betreuen.

Die Ehegatten sprechen sich zur Ferien-/Feiertagsplanung jährlich bis spätestens am 15. Januar ab. Bei Uneinigkeit steht die Entscheidbefugnis in den ungeraden Kalenderjahren der Ehefrau, in den geraden Kalenderjahren dem Ehemann zu.

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Die Ehegatten dürfen in gemeinsamer Übereinkunft und unter Berücksichtigung des Kindeswohls andere Absprachen treffen.

3. 3.1 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen:

- ab 01.09.2024: für C._____ Fr. 610.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) für D._____ Fr. 610.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)

- ab 01.08.2028: für C._____ Fr. 445.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) für D._____ Fr. 445.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00

- ab 01.07.2031 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung: für C._____ Fr. 345.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) für D._____ Fr. 345.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.00)

Der gebührende Unterhalt ist jederzeit gedeckt.

Die Ehefrau wird verpflichtet, die Krankenkassenkosten der Kinder (KVG und VVG) zu bezahlen.

3.2-3.3 [Indexklausel, Beistandschaft]

4. Ab 01.09.2024 schulden sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt.

5. Es wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Ehefrau: - Einkommen (75 %-Pensum; netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'619.15 - Einkommen (90 %-Pensum; netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 5'543.00 - Einkommen (100 %-Pensum; netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 6'159.00 - Vermögen: Fr. 0.00 Ehemann: - Einkommen (100 %-Pensum; netto inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 11'451.95 - Vermögen Ehemann: Fr. 0.00

6.-10. […]

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2.2. Gegen das ihr am 29. Januar 2025 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Berufung und stellte folgende Anträge:

1. Es seien die Ziffern 2.3 bis einschliesslich 3.1. und Ziff. 4. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten von 23. August 2024 (OF.2022.115) aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Zu 2. 2.3. neu Es sei der Betreuungsplan wie folgt anzupassen:

a) Obhut Ehemann: - Ab Montag Schulbeginn bis Mittwoch Schulbeginn - Jedes zweite Wochenende Freitag 18:00/18.30 Uhr bis einschliesslich Montagfrüh Schulbeginn

b) Obhut Ehefrau: - Übrige Zeit

Zu 3. 3.1. neu Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen:

1. Phase (ab Rechtskraft des Entscheides bis zum 31. Juli 2028): - mindestens Fr. 1’156.00 für C._____ - mindestens Fr. 1’285.00 für D._____

eventualiter - mindestens Fr. 1’240.00 für C._____ - mindestens Fr. 1’370.00 für D._____

2. Phase (ab 1. August 2028 bis 14. Juni 2031): - mindestens Fr. 1’310.00 für C._____ - mindestens Fr. 1’440.00 für D._____

3. Phase (ab 15. Juni 2031) bis zum Abschluss einer Erstausbildung des jeweiligen Kindes): - mindestens je Fr. 1’312.00

3.2. neu Es seien die ausserordentlichen Kinderkosten nach erfolgter Absprache und Genehmigung hälftig unter den Parteien zu teilen.

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Zu 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, monatlich im Voraus einen persönlichen Unterhalt an die Berufungsklägerin wie folgt zu bezahlen:

1. Phase (ab Rechtskraft des Entscheides bis zum 31. Juli 2028; bei einem Arbeitspensum der Berufungsklägerin von 60%): - mindestens Fr. 1’795.00

eventualiter: - mindestens Fr. 1’095.00

2. Phase (ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2031; bei einem Arbeitspensum der Berufungsklägerin von 90%): - mindestens Fr. 455.00

2. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Im Übrigen sei der Entscheid zu bestätigen.

4, Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

2.3. Mit Berufungsantwort, Anschlussberufung und Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 7. April 2025 stellt der Kläger die folgenden Anträge:

Zur Berufungsantwort

1. Die Berufung vom 28. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zur Anschlussberufung

2. Es sei die Ziffer 3.1 des Scheidungsurteils des Bezirksgericht Bremgarten vom 23. August 2024 (OF.2022.115) aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen:

ab 1. September 2024 bis zum 31. Juli 2028: - für C._____: Fr. 325.00 - für D._____; Fr. 320.00

ab 1. August 2028 bis 30. Juni 2031: - für C._____: Fr. 195.00

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- für D._____: Fr. 195.00

ab 1. Juli 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der angemessen Erstausbildung: - für C._____: Fr. 90.00 - für D._____: Fr. 85.00

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

3. Die Ziffer 4.1 und 4.3 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Juni 2021 sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt abzuändern:

Der Berufungsbeklagte/Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin/Gesuchsgegnerin ab dem 1. September 2024 für C._____ einen Unterhalt von Fr. 325.00 und für D._____ einen Unterhalt von Fr. 320.00 zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen. Die vom Berufungsbeklagten / Gesuchsteller bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.

Es sei festzustellen, dass ab dem 1. September 2024 kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin.

2.4. Mit Anschlussberufungsantwort vom 8. Mai 2025 beantragte die Beklagte die Anschlussberufung vom 7. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

2.5. Am 11. Juni 2025 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort vom 8. Mai 2025 ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Strittig sind die Betreuungsanteile der Parteien (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 2.3), die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 3.1) und für die Klägerin (angefochtenes Urteil, Disp.-Ziff. 4). Ansonsten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

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2. 2.1. Die Beklagte beantragt, dass der Kläger die Kinder alle zwei Wochen freitags erst ab 18:00 oder 18:30 Uhr statt ab 16:00 Uhr betreuen soll.

2.2. Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut, wie dies die Vorinstanz rechtskräftig angeordnet hat, sind die Betreuungsanteile zu regeln (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Dabei sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände, ein allfälliger gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 ZGB).

2.3. Die Beklagte führt zur Begründung des beantragten späteren Betreuungswechsels an jedem zweiten Freitag im Wesentlichen aus, der Wechsel um 16:00 Uhr entspreche nicht dem Wunsch der Kinder, da die Kinder nach Schulschluss um 15:00 Uhr so kaum Zeit hätten, ihre Hausaufgaben zu erledigen oder sich mit Freunden zu treffen und der abrupte Wechsel eine Unterbrechung ihres Tagesablaufs darstelle. Zudem sei eine Betreuung der Kinder durch den Kläger am Freitag ab 16:00 Uhr aufgrund der Arbeitszeiten des Klägers nicht möglich (Berufung S. 6; Anschlussberufungsantwort Rz. 19 ff.).

2.4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Kindern bei einer Betreuung durch den Kläger alle zwei Wochen freitags ab 16:00 Uhr nicht möglich sein soll, Hausaufgaben – sofern solche an einem Freitag überhaupt anfallen – zu erledigen oder sich mit Freunden zu treffen. Der Kläger wohnt nicht weit von der Beklagten entfernt und im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass die Kinder ihre Freunde auch besuchen, wenn sie vom Vater betreut werden (Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 17; Anschlussberufungsantwort Rz. 15 ff.). Auch die Kinder haben ihren Wunsch um einen späteren Betreuungswechsel in den von der Beklagten eingereichten Schreiben damit begründet, dass sie nach Schulschluss Freunde treffen möchten (Berufungsbeilage 3), womit der in diesen Schreiben geäusserte Wunsch vor dem Hintergrund, dass die Betreuung durch den Kläger den Freizeitaktivitäten der Kinder nicht entgegensteht, zu relativieren ist. Der Kläger hat zudem ausgeführt, es stelle für ihn beruflich kein Problem dar, sich jeden zweiten Freitag früher Zeit für die Kinder zu nehmen (Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 19), was sich ohne Weiteres als glaubhaft erweist und womit auch seine Arbeitszeiten einer Betreuung der Kinder ab 16:00 Uhr nicht entgegenstehen. Nachdem sich die Betreuung der Kinder durch die Eltern zu gleichen Teilen gemäss dem im Eheschutzentscheid festgelegten Betreuungsplan grundsätzlich bewährt hat, die Vorinstanz

- 8 jedoch in Abweichung dazu dem Wunsch der Beklagten, jeweils alle zwei Wochen ein ganzes Wochenende inklusive Sonntagabend mit den Kindern zu verbringen, nachgekommen ist und die Übergabe der Kinder von Sonntag 18:00 Uhr auf Montag Schulbeginn verschoben hat (angefochtenes Urteil, E. 4.4), erscheint es im Sinne der Kontinuität der bisher gelebten Betreuung zu gleichen Teilen denn auch als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend, wenn die Kinder dafür am Freitagnachmittag bzw. -abend mehr Zeit beim Kläger verbringen. Insgesamt rechtfertigt sich somit keine Anpassung der von der Vorinstanz getroffenen Betreuungsregelung.

3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ und D._____ die vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und festgestellt, dass zwischen den Parteien kein nachehelicher Unterhalt bzw. Vorsorgeunterhalt geschuldet sei.

Die Beklagte beantragt mit Berufung eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt gemäss den vorstehend erwähnten Anträgen. Zudem seien die ausserordentlichen Kinderkosten nach erfolgter Absprache und Genehmigung hälftig unter den Parteien zu teilen.

Der Kläger beantragt mit Anschlussberufung eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den vorstehend erwähnten Anträgen.

3.2. Die Vorinstanz hat das Einkommen und den Bedarf der Parteien und der Kinder ermittelt (angefochtenes Urteil, E. IV.4.1 ff.) und nach Deckung der jeweiligen familienrechtlichen Existenzminima in sämtlichen Phasen einen Überschuss (Fr. 5'713.25 bzw. Fr. 6'514.10 bzw. Fr. 7'057.95) festgestellt (angefochtenes Urteil, E. IV.4.7). Den Überschussanteil der Kinder hat die Vorinstanz darauf in allen Phasen auf Fr. 600.00 pro Kind limitiert. Sie erwog, eine Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen erscheine unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten unangemessen und da sich die Parteien nicht zum Lebensstandard während der Ehe geäussert hätten, erscheine eine Limitierung des Überschussanteils pro Kind auf Fr. 600.00 angemessen (angefochtenes Urteil, E. IV.4.6).

In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe es unterlassen, alle zur Beurteilung ihres Anspruchs nötigen Behauptungen aufzustellen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen, namentlich den zuletzt gelebten Standard während der Ehe sowie die Unmöglichkeit, diesen mit ihrem Einkommen zu decken, weshalb ein nachehelicher Unterhalt, sofern eine lebensprägende Ehe bejaht würde,

- 9 nicht berechnet werden könne. Ohnehin würde der Anspruch an der ausreichenden Eigenversorgungskapazität der Beklagten scheitern. Die Beklagte habe ausserdem die Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts nicht bewiesen (angefochtenes Urteil, E. VI.3).

3.3. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie in Bezug auf den Kinderunterhalt vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen ist und eine Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf je Fr. 600.00 vorgenommen hat. Soll der Überschussanteil der Kinder auf ein Niveau begrenzt werden, das ihnen die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung der Eltern gestattet, hat das Gericht von Amtes wegen den Standard vor der Trennung zu ermitteln (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4). Der Lebensstandard vor der Trennung kann damit in der vorliegenden Konstellation, in der die Beklagte nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und ihr ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, nicht offenbleiben, sondern hätte durch die Vorinstanz festgestellt werden müssen. Die Feststellungen zum Lebensstandard vor der Trennung betreffend den Kinderunterhalt hätten aufgrund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt sodann auch beim gleichzeitig zu beurteilenden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2). Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Feststellung des vor der Trennung gelebten Standards und zur Neubeurteilung in Bezug auf den Kinderunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass zur Feststellung des aktuellen Einkommens und Bedarfs der Parteien aufgrund des Zeitablaufs neue Unterlagen einzuholen sind.

4. Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt sich das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen.

5. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich.

Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands sind die obergerichtlichen Gerichtskosten auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD). Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 ist im Umfang von Fr. 3'000.00 der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung

- 10 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Berufung nachher eingereicht worden ist] zu entscheiden haben. Im Differenzbetrag von Fr. 1'500.00 ist der Kostenvorschuss der Beklagten von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten.

Das Obergericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 3.1, 3.2, 4 und 5 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 23. August 2024 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen.

4. 4.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verlegen.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz Fr. 3'000.00 des von der Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'500.00 zu überweisen.

Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten die Differenz von Fr. 1'500.00 zurückzuerstatten.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six M. Stierli

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