Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2026.6 (SE.2026.183) Art. 59
Entscheid vom 28. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Beschwerdeführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Berin Kisikyol, […]
Gegenstand Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft / Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der am tt.mm.jjjj verstorbene Erblasser, B._____, hinterlässt als Erben seine Ehefrau C._____ und seinen Sohn A._____ (Beschwerdeführer).
1.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Postaufgabe) erklärte C._____ die Ausschlagung der Erbschaft.
1.3. Mit Entscheid vom 24. März 2026 verfügte das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden:
" 1. Die am 21. Januar 2026 (Datum des Poststempels) abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin 2, C._____, wird protokolliert. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der ausschlagenden Erbin auferlegt."
2. 2.1. Am 1. April 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.
2.2. Mit Entscheid vom 8. April 2026 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden:
" 1. Das Gesuch des Gesuchstellers [=Beschwerdeführer] vom 1. April 2026 um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist im Nachlass von B._____ wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsteller auferlegt und ist an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen."
3. Gegen diesen ihm am 13. April 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 22. April 2026 Beschwerde und beantragte:
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" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 8. April 2026 in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 576 ZGB eine neue Frist zur Ausschlagung der Erbschaft im Nachlass von B._____ sel. anzusetzen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass im Nachlass von B._____ sel. die Ausschlagung gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB vermutet wird und der Beschwerdeführer nicht als Erbe gilt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Vorinstanz."
4. Nebst den Akten SE.2026.183 wurden mit Verfügung vom 2. Juli 2026 die Akten des Verfahrens SE.2026.34 vom Bezirksgericht Rheinfelden beigezogen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Rheinfelden betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 576 ZGB sowie betreffend die Vermutung einer Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB und der damit einhergehenden Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft (vgl. Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um Akte der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (betreffend Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft: Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 1 und 3.3; betreffend Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation infolge vermuteter Ausschlagung: BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 193 SchKG). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Entscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, d.h. auf sie kann zurückgekommen werden (BGE 136 III 178 E. 5.2).
1.2. Im Kanton Aargau ist sowohl für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft als auch für die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen vermuteter Ausschlagung
- 4 der Erbschaft und für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation derselben das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 576 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Die diesbezüglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren (betreffend Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist: § 66 Abs. 4 EG ZGB; vgl. auch AGVE 2013 Nr. 69, wonach die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung gelangt; betreffend Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation: Art. 251 lit. a ZPO; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 13 zu Art. 193 SchKG).
1.3. 1.3.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 2024, § 8 Rz. 5).
Im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 lit. e ZPO ergangene Entscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, andernfalls mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO). Dies gilt auch für erbrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art gelten (BGE 135 III 578 E. 6.3).
1.3.2. Ein Streitwert kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden und ein solcher wird in der Beschwerde auch nicht beziffert. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Berufung berechtige, sondern vielmehr selbst ausdrücklich vorbringt, die Beschwerde sei das zutreffende Rechtsmittel (Beschwerde, Rz. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2026 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
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2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, als wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB, aufgrund welcher die Frist zur Ausschlagung wiederhergestellt werden könne, kämen insbesondere die Abwesenheit oder langdauernde Krankheit des Erben, verwickelte Verhältnisse, komplexe Rechtslagen, Unklarheiten im Inventar, Vermögenswerte in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse oder der Einbezug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Frage. Das Verstreichenlassen der Frist aus Fahrlässigkeit stelle keinen genügend wichtigen Grund dar. In seinem Fristwiederherstellungsgesuch führe der Beschwerdeführer aus, er habe die Ausschlagungsfrist von drei Monaten unverschuldet verpasst, da ihm während dieser Zeit keine Kenntnisse über mögliche Schulden oder finanzielle Verhältnisse des Erblassers vorgelegen hätten. Erst nach Ablauf der Frist sei ihm bewusst geworden, dass der Nachlass möglicherweise überschuldet sein könnte. Damit bringe der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die nach pflichtgemässem Ermessen als "wichtig" im Sinne von Art. 576 ZGB akzeptiert werden könnten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich im relevanten Zeitraum von drei Monaten seit Kenntnis des Erbfalls die nötige Zeit zu nehmen, die Umstände zu prüfen und sich über die Formalien der Ausschlagungserklärung, insbesondere den dafür relevanten Zeitraum, zu informieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ihm mit Schreiben vom 3. Februar 2026 die Ausschlagung von C._____ angezeigt worden und darin auf die dreimonatige Ausschlagungsfrist hingewiesen worden sei. Hinweise, dass es sich vorliegend um komplizierte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handle, seien nicht ersichtlich. Auch konkrete Abwesenheiten oder Unkenntnis vom Ableben des Erblassers seien nicht vorgebracht worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Zeit ungewollter Weise verstreichen lassen und die Frist schlussendlich aus Nachlässigkeit verpasst. Weiter sei es ihm offen gestanden, innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar zu verlangen. Überdies seien der Vorinstanz keine amtlich festgestellte oder offenkundige Zahlungsfähigkeit des Erblassers bekannt, weshalb eine Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB nicht vermutet werden könne.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, seine persönliche und familiäre Situation sei durch erhebliche Belastungen geprägt. Eine stabile familiäre Beziehung zum Erblasser habe über Jahre nicht bestanden. Auch verfüge er über keine abgeschlossene Ausbildung und besitze weder Vermögen noch Ersparnisse. Sodann sei das Verhältnis zwischen seiner Familie und C._____, der Ehefrau des Erblassers, erheblich belastet und es bestehe kein geregelter Informationsfluss im Zusammenhang mit dem Nachlass. Auch habe sich der Tod des Erblassers unter aussergewöhnlichen und nicht abschliessend geklärten
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Umständen ereignet, welche Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens seien. Ferner sei die Vermögenslage des Erblassers für ihn in keiner Weise überschaubar gewesen, weil er keinen Zugang zu den Unterlagen des Erblassers habe erlangen können. Erst nachträglich seien einzelne Dokumente aufgefunden worden, welche auf erhebliche Schulden hinwiesen. Hinzu käme, dass eine Mitarbeiterin der Gemeinde Q._____ ihm, seiner Tante sowie seiner Grossmutter im Januar 2026 die Auskunft erteilt habe, die dreimonatige Ausschlagungsfrist beginne erst mit Zustellung eines gerichtlichen Schreibens zu laufen. Gestützt auf diese Auskunft habe er davon ausgehen dürfen, dass ein Tätigwerden seinerseits erst nach entsprechender behördlicher Mitteilung erforderlich sei. Er bestreite, das im angefochtenen Entscheid erwähnte Schreiben des Gerichts vom 3. Februar 2026 betreffend die Ausschlagung durch C._____, erhalten zu haben.
Die Würdigung der Vorinstanz, er habe von möglichen Schulden erst verspätet Kenntnis erhalten, was als Nachlässigkeit zu qualifizieren sei, greife zu kurz. Der Fall sei gerade durch die Kumulation der erwähnten ausserordentlichen Belastungs- und Unsicherheitsfaktoren gekennzeichnet. In ihrer Gesamtheit stellten diese wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB dar. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt daher nur unvollständig erfasst und wesentliche, entscheidrelevante Umstände unberücksichtigt gelassen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass er sein Gesuch als juristischer Laie gestellt habe. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten daher von der Vorinstanz im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensausübung umfassend gewürdigt werden müssen.
Eventualiter sei die Vermutung der Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB festzustellen. Die Vorinstanz habe verneint, dass eine amtlich festgestellte oder offenkundige Zahlungsunfähigkeit ersichtlich sei, was sich als unvollständig erweise. Zwar liege keine formelle Feststellung der Zahlungsunfähigkeit vor, indessen könne sich die Offenkundigkeit der Überschuldung auch aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Vorliegend bestünden erhebliche Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes. Es lägen konkrete Hinweise auf substanzielle Kreditverpflichtungen und einen laufenden Leasingvertrag vor.
3. 3.1. 3.1.1. Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, innert Frist (Art. 567 f. ZGB) auszuschlagen
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(Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist von den Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB) und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Erklärt ein Erbe innert Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder offenkundig; in diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Unter Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB des Erblassers ist die Überschuldung des Nachlasses, d.h. das Überwiegen der Passiven im Zeitpunkt des Todes, gemeint. Eine amtliche Feststellung einer solchen Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB liegt beispielsweise beim Vorhandensein von Verlustscheinen oder der Konkurseröffnung vor. Eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird u.a. dann angenommen, wenn der Erblasser auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war oder ihm gegenüber eine Vielzahl offener Betreibungen bestehen (SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 566 ZGB).
3.1.2. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung zur Ausschlagung der Erbschaft gewähren oder eine neue Frist ansetzen. Zur Frage, was unter wichtige "Gründe" im Sinne von Art. 576 ZGB zu verstehen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) verwiesen werden. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, ist eine Berufung auf Art. 576 ZGB nicht möglich, um eine Entscheidung (Annahme der Erbschaft), welche sich im Nachhinein als falsch herausstellt, zu korrigieren oder eine Nachlässigkeit der gesuchstellenden Erben zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 3.1.1). Zudem hat der Gesuchsteller den in Art. 576 ZGB geforderten wichtigen Grund nachzuweisen. Auf einen wichtigen Grund kann sich sodann nur berufen, wer alle Massnahmen ergriffen hat, die von ihm zur Klärung der Situation erwartet werden können. Es ist zu prüfen, was der Gesuchsteller während der ordentlichen Ausschlagungsfrist unternommen hat oder unter Berücksichtigung beispielsweise der räumlichen und persönlichen Nähe zum Erblasser, der Geschäftserfahrenheit oder auch etwa seines Gesundheitszustands hätte unternehmen können, um den Stand des Nachlasses in Erfahrung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 3.1.1). Die Wiederherstellung der Frist wegen nachträglicher Entdeckung von Erbschaftsschulden ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 104 II 249 E. 4.c), doch wird vorausgesetzt, dass den Erben nicht zumutbar war, das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation zu verlangen (zum Ganzen: SCHWANDER,
- 8 a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 576 ZGB; HÄUPTLI, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 576 ZGB).
3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 1. April 2026 vorgebracht, er habe die Ausschlagungsfrist unverschuldet verpasst, da ihm während dieser Zeit keine Kenntnisse über mögliche Schulden oder die finanziellen Verhältnisse des Erblassers vorgelegen hätten. Damit bringe der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Umstände zu prüfen und sich über die Formalien der Ausschlagungserklärung zu informieren. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 1. April 2026 mit dem pauschalen Vorbringen, er habe keine Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Erblassers gehabt, gerade nicht darzutun vermag, weshalb ein wichtiger Grund für die Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB vorliegen würde. Mit seinem Gesuch brachte er nicht vor, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert der Ausschlagungsfrist den Stand des Nachlasses zu prüfen oder zumindest ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Beschwerdeverfahren die hiervor in E. 2.2 aufgeführten Behauptungen vor und reicht entsprechende Beweismittel ein, mit denen er das Vorliegen wichtiger Gründe für die Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 576 ZGB substantiieren und nachweisen will. Im Beschwerdeverfahren gilt jedoch das absolute Novenverbot (E. 1.4), weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sein Gesuch als juristischer Laie gestellt habe, den Sachverhalt nur unvollständig erfasst und wesentliche, für die Beurteilung nach Art. 576 ZGB entscheidrelevante Umstände unberücksichtigt gelassen, geltend machen will, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime nicht berücksichtigt, ist er damit ebenfalls nicht zu hören. Bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um die einfache oder soziale Untersuchungsmaxime. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist es auch in diesem Fall in erster Linie Aufgabe der Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Das Gericht unterstützt sie einzig mittels Fragen im Hinblick darauf, dass die notwendigen Behauptungen und die diesbezüglichen Beweismittel vorgebracht werden, auf die sie ihr Begehren stützen. Das Gericht hat aber keinerlei Nachforschungen aus eigener Initiative anzustellen, da die soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet. Sie haben die relevanten Tatsachen und
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Beweise grundsätzlich selber zu bezeichnen und beizubringen, soweit sie dazu in der Lage sind (VISCHER/LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 153 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_823/2023 vom 5. März 2024 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 1. April 2026 einzig geltend gemacht, er habe erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von möglichen Schulden des Erblassers erfahren, was gerade keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 576 ZGB darstellt (E. 3.1.2 und 3.2.1). Andere Gründe, weshalb ihm die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft wiederherzustellen sei, brachte er vor Vorinstanz nicht vor, geschweige denn wies er solche nach. Entsprechend ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie habe entscheidrelevante Umstände unberücksichtigt gelassen, da sie nicht dazu verpflichtet war, von sich aus die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers oder dessen Beziehung zum Erblasser zu erforschen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, insoweit der Beklagte damit die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist beantragt.
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits sinngemäss vor Vorinstanz (act. 3) – weiter vor, die Ausschlagung der Erbschaft sei gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten.
3.3.2. In den der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers vorgelegenen Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers. Die diesbezüglichen erstmals mit Beschwerde vorgebrachten Behauptungen und die dazu vorgelegten Beweise können im Beschwerdeverfahren infolge des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (E. 1.4 oben). Soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer vermuteten Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB beantragt wird, ist diese ebenfalls abzuweisen.
3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem es sich bei den Handlungen der Protokollierungsbehörde um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Sachdarstellungen und Beweise einen neuen Entscheid zu beantragen.
4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (§ 12 Abs. 1 GebührD) ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 28. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Everett